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Auflagen und Bezugsberechtigung Spezialbewilligung für Handelsreisende

Gültigkeit
Die Bewilligung ist nur ab Beginn der Laufzeit, frühestens jedoch mit Erhalt gültig.

Daten
Die auf der Bewilligung aufgedruckten Daten sind auf deren Korrektheit zu prüfen; bei Fehlern ist die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu benachrichtigen.

Sichtbarkeit
Die Bewilligung gilt nur für das auf der Vorderseite vermerkte Fahrzeug (Kontrollschild-Nummer).
Sie muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.
Werden ausgesprochene wertvolle Kollektionen mitgeführt, entfällt diese Anbringungspflicht.

Berechtigung
Die Bewilligung berechtigt, für die Dauer der  Vorführung von umfangreichen, schweren, empfindlichen oder wertvollen Kollektionen beim Kunden in Blauen Zonen sowie auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung (60 Minuten und mehr) während längstens 4 Stunden zu parkieren.
Die Ankunftszeit ist in allen Fällen mittels Parkscheibe anzuzeigen; Parkgebühren müssen nicht entrichtet werden.

Fehlende Parkierungsmöglichkeit
Fehlt eine Parkierungsmöglichkeit (keine Blauen Zonen oder keine Parkfelder mit Parkzeitbeschränkung), darf ausnahmsweise innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots parkiert werden.
Wenn auch diese Möglichkeiten fehlen, darf auf dem Trottoir parkiert werden, sofern ein 1.50 m breiter Durchgang für Fussgänger frei bleibt.
An allen diesen Stellen ist die Parkzeit auf zwei Stunden beschränkt; die Ankunftszeit ist mittels Parkscheibe anzuzeigen.

Polizeiliche Anordnungen
Fahrverbote, Halteverbote, beschriftete Parkverbotsfelder (z.B. Taxi, Sanität) sind ausnahmslos einzuhalten. Fliessverkehr und Güterumschlagsbedürfnisse sind zu berücksichtigen und polizeiliche Anordnungen sind zu befolgen.
Vorschriftswidrig abgestellt Fahrzeuge können abgeschleppt werden. Die Bewilligung darf für Lieferungen oder Rücknahmen von Waren und für Verkaufsgespräche, die ohne die entsprechenden Kollektionen durchgeführt werden, nicht verwendet werden.

Ablauf der Gültigkeitsdauer
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (31.12.) darf die Bewilligung noch während maximal 15 Tagen, also bis und mit 15.01. verwendet werden.
Ab 16.01. werden nur noch neue Bewilligungen (Folgejahr) akzeptiert.

Erneuerung
Die Bewilligung für das Folgejahr muss mittels schriftlichem Antrags (Formular unter www.parkkarten.ch) bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres neu beantragt werden.

Eigentum an der Karte
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich.
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Änderungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu melden.
Bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr oder wird die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen.

Rückvergütung
In sonstigen Fällen des Nichtgebrauchs kann durch Zustellung der Bewilligung an die Dienstabteilung Verkehr, Mühlegasse 18, Postfach, 8021 Zürich, eine Rückvergütung der Gebühr für die restlichen, nicht angebrochenen Monate beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt nur gegen Rückgabe der Originalbewilligung (inkl. allfälligen Ersatzbewilligungen); die Höhe der Rückerstattung bestimmt sich nach dem Datum der Bewilligungsrückgabe.
Die Rückerstattung erfolgt auf ein Bank- oder Postkonto oder durch Zustellung eines Post-Auszahlungsscheines.
Die Auflagen sind mit der Bewilligung aufzubewahren.

Bezugsberechtigung
Handelsreisende, welche während ihrer Tätigkeit schwere und umfangreiche Musterkollektionen oder -koffer mit hohem Wert mit sich führen.

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