Auflagen und Bezugsberechtigung Anwohnerparkkarte
Gültigkeit
Die Bewilligung ist nur ab Beginn der Laufzeit, frühestens jedoch mit Erhalt gültig.
Daten
Die auf der Bewilligung aufgedruckten Daten sind auf deren Korrektheit zu prüfen; bei Fehlern ist die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu benachrichtigen.
Fahrzeug
Die Bewilligung gilt nur für das auf der Vorderseite vermerkte Fahrzeug (Kontrollschild-Nummer). Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Blauen Zonen aller im vorderseitig vermerkten Postleitzahlkreis.
Sichtbarkeit
Die Bewilligung muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.
Polizeiliche Anordnungen
Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht, polizeiliche Anordnungen - etwa temporär signalisierte Halteverbote - zu befolgen.
Gültigkeitsdauer
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (31.12.) darf die Bewilligung noch während maximal 15 Tagen, also bis und mit 15.01. verwendet werden. Ab 16.01. werden nur noch neue Bewilligungen (Folgejahr) akzeptiert.
Neue Karte
In der Regel wird die Rechnung für die Bewilligung für das Folgejahr automatisch zugesandt. Sollte dies bis Mitte Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht erfolgt sein, ist bei der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr eine neue Rechnung anzufordern.
Eigentum an der Karte
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich.
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.
Änderungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu melden.
Bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr oder wird die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen.
Rückgabe
Bei Wegzug oder in sonstigen Fällen des Nichtgebrauchs kann durch Zustellung der Bewilligung an die Dienstabteilung Verkehr (Mühlegasse 18, Postfach, 8021 Zürich) eine Rückvergütung der Gebühr für die restlichen, nicht angebrochenen Monate beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt nur gegen Rückgabe der Originalbewilligung (inkl. allfälligen Ersatzbewilligungen).
Die Höhe der Rückerstattung bestimmt sich nach dem Datum der Bewilligungsrückgabe. Die Rückerstattung erfolgt auf ein Bank- oder Postkonto oder durch Zustellung eines Post-Auszahlungsscheines. Die Auflagen sind mit der Bewilligung aufzubewahren.