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Stadtspitäler: Praktikable und nachvollziehbare Übergangsregelung für Arzthonorare

Medienmitteilung

Die bestehenden Rechtsgrundlagen für die Arzthonorare der beiden Stadtspitäler Waid und Triemli sind nicht mehr zeitgemäss. Langfristig braucht es eine grundlegende Überarbeitung und ein neues Entschädigungsmodell. Bis dieses erarbeitet ist, werden Übergangsregelungen geschaffen.

7. Dezember 2018

Die Arzthonorare in den Stadtspitälern Waid und Triemli sind in Rechtsgrundlagen aus dem Jahr 1997 geregelt. Die bisherige Honorarregelung ist ein komplexes und nicht mehr zeitgemässes Regelwerk mit teilweise unklaren Bestimmungen. Entsprechend führte deren Auslegung und Handhabung in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten und einer falschen Berechnung des Spitalabzugs. Dies zeigen auch die Beanstandungen der Zürcher Finanzkontrolle (ZFK), welche für das Jahr 2015 eine Revision der Honorarkreditoren beim Stadtspital Triemli durchgeführt hat. Langfristig braucht es darum eine Ablösung der jetzigen Regelungen durch ein neues Entschädigungsmodell. Dieses soll bis Ende 2019 erarbeitet und anschliessend dem Gemeinderat vorgelegt werden. Für die Zwischenzeit hat der Stadtrat eine einfachere, praktikable und nachvollziehbare Übergangsregelung verabschiedet.

Vereinfachter Spitalabzug und zentralisierter Pool

Die Übergangslösung lehnt sich an das kantonale Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare an und räumt Unklarheiten aus. Neu ist ein fixer Spitalabzug von 50 Prozent vorgesehen, das heisst 50 Prozent der erzielten Honorare fliessen der Betriebsrechnung des Spitals und 50 Prozent den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten zu. Der Honoraranteil der Ärzteschaft wiederum fliesst zu 90 Prozent in die Honorarpools der Kliniken und Institute. Diese Poolgelder werden den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten gemäss einem festgelegten Schlüssel verteilt. Die restlichen 10 Prozent des Honoraranteils der Ärzteschaft fliessen in einen Honorarpool des Spitals. Dieser zentrale Pool löst die bisherigen Führungsreserven ab. Die Verwendung der Mittel ist abschliessend geregelt.

Stand zusätzlicher Abklärungen

Im Zuge der Erarbeitung der Übergangsregelung und der Umsetzung der Massnahmen gemäss Revisionsbericht wurden entgegen dem Wissensstand vom Sommer 2018 (vgl. Medienmitteilung vom 28. Juni 2018) einzelne Belege für einen Schaden gefunden. Die vertiefte und aufwändige Aufarbeitung der Honorarzuflüsse in einen grossen Klinikpool für die Jahre 2014 bis 2016 ergab, dass sich die Berechnung des Spitalabzugs in diesem Fall minimal zu Ungunsten des Spitals auswirkte. Trotz dieser Erkenntnis steht aus heutiger Sicht der Aufwand für weitere Untersuchungen in keinem Verhältnis zu einem vermuteten Schaden. Im Zusammenhang mit den «Führungsreserven» sind die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen noch in Abklärung.

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