Die Zürcher Finanzkontrolle (ZFK) hat für das Jahr 2015 die Prozesse des Stadtspitals Triemli (STZ) zur Verbuchung der Honorare für die stationäre Behandlung von privat und halbprivat versicherter Patientinnen und Patienten geprüft. Dabei hat die ZFK Abweichungen von den geltenden Regelungen beanstandet, insbesondere die Berechnung des «Spitalabzugs», die Verwendung der «Führungsreserve» sowie diverse buchhalterische Fehler. Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen ergeben sich keine Belege für einen möglichen finanziellen Schaden für das STZ oder die Stadt Zürich. Erste Sofortmassnahmen wurden bereits eingeleitet. Zudem müssen klare rechtliche Grundlagen geschaffen werden.
Nicht zweckkonforme Verwendung der «Führungsreserven»
Die Ärztinnen und Ärzte des STZ erwirtschaften mit der stationären Behandlung von privat und halbprivat versicherten Patientinnen und Patienten Honorare. Mindestens 50 Prozent der Honorareinnahmen soll in die Betriebsrechnung des STZ (Spitalabzug) einfliessen, der andere Teil steht den honorarberechtigten Ärztinnen und Ärzten zu. 2015 betrug dieser Anteil 15,7 Millionen Franken. Der Betrag fliesst in die Honorarpools der Kliniken und Institute, wo er nach unterschiedlichen Schlüsseln (Poolreglemente) verteilt wird. Bis zu 10 Prozent des Pools können als «Führungsreserve» verwendet werden, um besondere Leistungen zu honorieren. Die Verwendungszwecke der «Führungsreserve» sind ebenfalls in den Poolreglementen definiert.
Die ZFK moniert die nicht zweckkonforme Verwendung der «Führungsreserve». So wurden nebst Auszahlungen für besondere Leistungen auch Zahlungen ohne eindeutige Rechtsgrundlage, wie zum Beispiel für nicht-ärztliche Mitarbeitende, Weiterbildungen, Teamevents, Marketingmassnahmen und Sachleistungen getätigt. Mit der Mehrheit der Ausgaben aus der «Führungsreserve» wurden Teamleistungen honoriert. Sie kamen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kliniken und Institute zu. Einzeln kam es zu Zahlungen mit persönlichem Verwendungszweck. Dies sind absolute Einzelfälle. Man rechnet mit weniger als 20 Fällen in den letzten zwei Jahren mit Beträgen unter 1000 Franken pro Fall. Diese Beträge werden konsequent zurückgefordert.
Zeitgemässe Regelung für die Honorare
Nach Information durch die ZFK wurden umgehend erste Sofortmassnahmen getroffen. Auszahlungen aus der «Führungsreserve», die nicht mit geltenden städtischen Regelungen übereinstimmen, wurden gestoppt und buchhalterische Fehler behoben. Um volle Transparenz zu schaffen, wurden zudem eine juristische und eine buchhalterische Abklärung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der ZFK und der zusätzlich eingeholten Expertisen verdeutlichen, dass die wesentlichen Rechtsgrundlagen aus dem Jahr 1997 unklar und nicht mehr zeitgemäss sind. Langfristig braucht es eine grundlegende Überarbeitung und ein neues Konzept für die Honorarregelung beziehungsweise für die Gesamtentschädigung der Ärztinnen und Ärzte. Kurzfristig müssen Übergangsregelungen geschaffen werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und gleichzeitig eine betrieblich praktikable und kontrollierbare Anwendung für das STZ zu ermöglichen.