Bitte beachten Sie, dass die Formulare teilweise von den im Browser implementierten Readern nicht gelesen werden können. In diesem Fall können Sie das Formular herunterladen und lokal auf dem Rechner öffnen. Dies sollte das Problem beheben.
Die meisten PDF-Formulare lassen sich elektronisch ausfüllen. Falls der «Adobe Reader» auf Ihrem Computer noch nicht installiert ist, können Sie das Programm zur kostenlosen Nutzung herunterladen.
Formulare zum Baubewilligungsprozess
Informationen zu benötigten Unterlagen und in welcher Form diese einzureichen sind
Nützliche Informationen wie Dokumentenbezeichnung usw.
Wegleitung zur Eingabe von Abänderungsplänen über eBaugesucheZH
Für neue Gastronomiebetriebe im Innern von Gebäuden und im Freien sind die Zusatzformulare 4a und/oder 4b den Baugesuchsunterlagen beizulegen. Bei bestehenden Betrieben sind diese Formulare erforderlich, wenn neu laute Musik vorgesehen ist, die Öffnungszeiten verlängert werden sollen oder zusätzliche Aussenplätze bzw. -flächen geplant sind. Fragen zu diesen Formularen beantwortet Ihnen der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ), Fachstelle Lärmschutz, Tel. +41 44 412 11 73.
Grundsätzlich ist bei allen Bauvorhaben ein Brandschutznachweis zu erstellen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Schutz & Rettung, Abteilung Feuerpolizei, Tel. +41 44 411 26 66. Das Zusatzformular 3 finden Sie unter Baugesuchsformulare A und B sowie Zusatzformulare 1, 2 und 3.
Wenn Bäume gefällt werden sollen, deren Stammumfang mehr als 80 cm beträgt (1 m über Boden gemessen), ist dieses Formular den Baugesuchsunterlagen beizulegen. Fragen zum Baumschutz beantwortet Ihnen Grün Stadt Zürich, Tel. +41 44 412 43 40.
Die Bausektion des Stadtrats hat ihre Praxis den aktuellen Umständen angepasst. Neu muss nur noch auf einem Drittel (bisher mindestens 55 %) der Betriebsfläche eines Produktionsunternehmens tatsächlich produziert werden, zwei Drittel stehen für andere Funktionen zur Verfügung; zum Beispiel Entwicklung oder Marketing. Die Praxisänderung wurde am 27. März 2018 vom Stadtrat genehmigt.
Sind bei Ihrem Bauvorhaben alle möglichen Lärmschutzmassnahmen ergriffen worden und verbleiben trotzdem IGW-Überschreitungen, so sind nach Art. 31 Abs. 2 LSV Ausnahmen möglich.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ist nur möglich, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes (öffentliches, raumplanerisches) Interesse besteht.
Mit dieser Checkliste beurteilt die Bauherrschaft die wichtigsten öffentlichen Interessen, die für und gegen das konkrete Bauprojekt sprechen. Die Angaben dienen als Grundlage für die umfassende Interessenabwägung durch die Baubewilligungsbehörde. Bitte reichen Sie die ausgefüllte Checkliste mit den für ihr Baugesuch erforderlichen Unterlagen mit ein. Für weiterführende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Zürich, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, Telefon +41 44 412 20 20.