Fossile Heizungen sind am Ende ihrer Lebensdauer grundsätzlich durch klimafreundliche Lösungen zu ersetzen. Neu eingebaut werden dürfen sie nur unter bestimmten Bedingungen und mit Auflagen.
Wird eine Tankanlage nicht mehr genutzt, ist diese von einer Fachfirma stillzulegen und beim kantonalen Amt für Wasser, Energie und Luft (AWEL) abzumelden.
Wird der Nachweis erbracht, dass eine erneuerbare Heizungslösung technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, darf mit Auflagen erneut eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Als nicht wirtschaftlich gelten Lebenszykluskosten, die mehr als 5 Prozent teurer sind als bei einem Ersatz mit einer fossilen Heizung.
Ist der Nachweis erbracht, dass erneut eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf, müssen 10 Prozent des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Dazu stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
- Minergie zertifiziertes Gebäude
- Gebäude mit einer GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser
- Gebäude mit Baujahr 1990 oder jünger
- Standardlösung 1: Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
- Standardlösung 4: Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
- Standardlösung 6: Wärmekraftkopplung
- Standardlösung 7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
- Standardlösung 8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
- Standardlösung 9: Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
- Standardlösung 10: Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel
- Standardlösung 11: Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) mit Wärmerückgewinnung
Bereits ausgeführte Standardlösungen können geltend gemacht werden, wenn deren Realisierung nicht länger als acht Jahre zurückliegt. Die Kosten für die Umsetzung einer Standardlösung müssen im Heizkostenrechner berücksichtigt werden.
Der Neubau sowie die Abänderung von Kaminen bzw. Abgasanlagen ist bewilligungspflichtig. Belastete Abluft ist so zu erfassen und an die Umwelt abzugeben, dass Anwohner*innen weder geschädigt noch belästigt werden. Dazu muss die belastete Abluft in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle senkrecht über dem Dach ausgestossen werden (Art. 6 LRV).
Die Kamin-Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sind verbindlich. Das betrifft Feuerungen und Betriebe mit Geruchs-, Rauch- oder Dampfemissionen wie Räuchereien, Röstereien, Textilreinigungen und Gastwirtschaften.
Reichen Sie Ihr Baugesuch über das Portal eBaugesucheZH ein. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich prüft, welches Verfahren erforderlich ist.
Beachten Sie, dass für jede in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage der Hersteller oder Importeur eine Erklärung vorweisen muss, dass die Anlage mit den Anforderungen nach LRV Anhang 4 konform ist (Konformitätserklärung des Herstellers).
Benötigte Unterlagen
- WTA-Formular: Gesuchs-/Meldeformular für wärmetechnische Anlagen
- Bericht zur technischen Machbarkeit: Es ist darzulegen, weshalb eine erneuerbare Heizlösung technisch nicht möglich ist. Der Bericht ist durch eine Fachperson zu erstellen.
- EN-LCC-ZH «Heizkostenrechner»: Das Excel-Formular dient als Nachweis, dass eine erneuerbare Heizung nicht wirtschaftlich ist.
- EN-120 «Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz»: Das Formular dient als Nachweis, dass 10 Prozent des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Falls das Gebäude die Anforderungen bereits erfüllt, ist mit dem Formular EN-120 auch der GEAK-Bericht bzw. das Minergie-Zertifikat einzureichen.
- Falls bauliche Massnahmen vorgesehen sind (z. B. Fensterersatz, Wärmedämmung, Umbauten, Nutzungsänderungen einzelner Räume), die für das Baugesuch erforderlichen Unterlagen.
Ist eine Anlage nicht mehr gesetzeskonform, muss sie saniert oder ersetzt werden. Das Gesuch für eine vollumfängliche oder Teilsanierung (nur Brennerersatz) müssen Sie der amtlichen Fach- und Prüfstelle Heiz- und Kühlanlagen mittels WTA-Formular einreichen. Vor dem regulären Betrieb führt die Fach- und Prüfstelle Heiz- und Kühlanlagen eine Abnahmemessung durch.
Der Leitfaden für die Feuerungskontrolle im Kanton Zürich hält im Kapitel 4.2 die kantonal geltenden Sanierungsfristen fest. Das Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Zürich legt ergänzend dazu Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung für stationäre Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Zürich fest. Die Massnahmen in diesem Reglement gehen den Massnahmen der kantonalen Massnahmenplanung Luftreinhaltung vor.
Wenn Heizungen in Gebäuden ersetzt oder ausser Betrieb genommen werden, die vor 1990 gebaut wurden, können gefährliche Materialien wie Asbest oder PCB vorhanden sein. Beachten Sie in diesem Fall die Informationen über Gebäudeschadstoffe beim Heizungsersatz.
Ist ein Heizungsersatz für Sie wirtschaftlich insgesamt nicht tragbar (z. B. weil die Hypothek nicht aufgestockt werden kann), kann ein Härtefall geltend gemacht werden. Die Härtefallregelung sieht den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor. Nehmen Sie unser Beratungsangebot in Anspruch.
Müssen Sie eine fossile Heizung altersbedingt ersetzen und ist der Anschluss an ein geplantes Fernwärmenetz noch nicht möglich? Dann kann eine Übergangslösung bewilligt werden. Diese erlaubt es, für einen befristeten Zeitraum eine Gas- oder Ölheizung einzubauen.
Ersetzen Sie eine Elektro-, Gas- oder Ölheizung durch eine erneuerbare Lösung? Die Stadt und der Kanton Zürich unterstützen den Heizungsersatz mit Fördergeldern. Gleichzeitig mit den Beiträgen für eine neue Heizung kann bei Gas- und Ölheizungen eine Restwertentschädigung beantragt werden, wenn die zu ersetzende Heizung höchstens 25 Jahre alt ist.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fördergesuch zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden muss.
Haben Sie Fragen zum Heizungsersatz oder allgemein zur Bewilligung einer Heizungsanlage? Die Stadt Zürich unterstützt Sie gerne. Kontaktieren Sie unsere Fachpersonen.