Elektroheizungen benötigen viel Energie. Aus diesem Grund müssen bestehende ortsfeste Heizungen, die ausschliesslich direkt-elektrisch betrieben werden, bis 2030 durch erneuerbare Lösungen ersetzt werden. Ihre Neuinstallation ist nicht zulässig. Erfahren Sie hier, welche Geräte betroffen sind.
Ersatzpflichtige Elektroheizungen
Folgende Heizungsanlagen müssen bis 2030 durch ein erneuerbares Heizsystem ersetzt werden:
- Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
- Infrarotheizungen
- Elektrospeicherheizungen
- Zentrale Wassererwärmer in Wohnbauten, die ausschliesslich direkt-elektrisch betrieben werden
Erlaubte Elektroheizungen
Von der Sanierungspflicht befreit sind folgende Geräte:
- Zentrale elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen für Wärmepumpen und Holzheizungen.
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen für Nasszellen und WC-Anlagen.
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Gebäuden, die insgesamt eine installierte Leistung von höchsten 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner als 50 m² ist.
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen für die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ansonsten ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
- Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen in Gebäuden mit einer Solaranlage, die mindestens 10 Prozent mehr Strom erzeugt, als für Heizung und Warmwasser benötigt wird.
- Elektrische Widerstandsheizungen in Kirchen.
- Elektrische Widerstandsheizungen in Bauten, die abgelegen oder schlecht zugänglich sind und bei denen die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
- Einzelne defekte Wassererwärmer in Gebäuden mit dezentralen Wassererwärmern pro Wohnung, die ausschliesslich direkt elektrisch betrieben werden.
Vorgehen
Senden Sie uns Ihr Gesuch per Kontaktformular. Erfolgen ausser dem Heizungsersatz keine weiteren baulichen Massnahmen, wird Ihr Gesuch in der Regel innerhalb von 30 Tagen geprüft.
Benötigte Unterlagen
Wenn Ihre Elektroheizung bewilligungsfähig ist, erhalten Sie einen Bewilligungsbrief.
Gebäudeschadstoffe
Wenn Heizungen in Gebäuden ersetzt oder ausser Betrieb genommen werden, die vor 1990 gebaut wurden, können gefährliche Materialien wie Asbest oder PCB vorhanden sein. Beachten Sie in diesem Fall die Informationen über Externer Link:Gebäudeschadstoffe beim Heizungsersatz.
Fördergelder
Ersetzen Sie eine Elektro-, Gas- oder Ölheizung durch eine erneuerbare Lösung? Die Stadt und der Kanton Zürich unterstützen den Heizungsersatz mit Fördergeldern. Gleichzeitig mit den Beiträgen für eine neue Heizung kann bei Gas- und Ölheizungen eine Restwertentschädigung beantragt werden, wenn die zu ersetzende Heizung höchstens 25 Jahre alt ist.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fördergesuch zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden muss.
Beratung
Haben Sie Fragen zum Heizungsersatz oder allgemein zur Bewilligung einer Heizungsanlage? Die Stadt Zürich unterstützt Sie gerne. Kontaktieren Sie unsere Fachpersonen.