Für die Inbetriebnahme einer Kinderkrippe oder eines Kinderhortes benötigen Sie eine Baubewilligung und eine Betriebsbewilligung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Nutzungserweiterung handelt und keine baulichen Änderungen vorgenommen werden. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich berät Sie bei Neubauten, Umnutzungen und Erweiterungen von bestehenden Betreuungsstätten. Wir überprüfen die Aspekte des Energierechts, Arbeitsrechts und Behindertengleichstellungsrechts.
Betriebsbewilligung
Die Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte oder eines privaten Kinderhorts muss bei der Krippenaufsicht eingeholt werden. Erfahren Sie, wie der optimale Weg zu einer Betriebsbewilligung aussieht und welche Punkte Sie bei der Planung beachten müssen.
Bauvorschriften
Betreuungsangebot mit Mahlzeiten
Erhalten Kinder in Krippen oder Horten eine Mahlzeit, muss der Betrieb der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen und beim Externer Link:Lebensmittelinspektorat des Kantons Zürich angemeldet werden.
Verschaffen Sie sich darüber hinaus einen Überblick über die spezifischen Bauvorschriften mit dem Externer Link:Online-Tool «Gastro-Bauberatung».
Toilettenanlagen und Garderoben
Kinder und Betreuer müssen über getrennte Toilettenanlagen verfügen, deren Anzahl sich nach der Anzahl gleichzeitig anwesender Personen richtet. Für Krippen und Horte gelten unterschiedliche Anforderungen an die Toilettenanlagen der Kinder. Öffnen Toilettenanlagen direkt in die Küche oder den Essraum, sind vor den WC-Kabinen raumhoch abgetrennte Vorräume zu erstellen. Sollte Berufskleidung erforderlich sein, ist eine Garderobe vorzusehen.
Bei Neubauten muss eine jederzeit zugängliche, rollstuhlgängige Toilette im Gebäude vorhanden sein. Bei Umbauten wird die Situation objektspezifisch beurteilt und Massnahmen werden auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft. Personen im Rollstuhl sollen Zugang zu den Innen- und Aussenbereichen erhalten.
Altersgruppe vor Schulpflicht
Anzahl Kinder | Anzahl Kinder-Toiletten | Anzahl rollstuhlgängige Toiletten |
---|---|---|
bis 25 | 1 | + 1 rollstuhlgerechtes WC für Eltern und Gäste, das auch vom Personal genutzt werden kann. |
26 bis 37 | 2 | + 1 rollstuhlgerechtes WC für Eltern und Gäste, das auch vom Personal genutzt werden kann. |
38 bis 50 | 2 | + 1 rollstuhlgerechtes WC für Eltern und Gäste, das auch vom Personal genutzt werden kann. |
Altersgruppe ab Schulpflicht
Anzahl Kinder | Anzahl Toiletten | Anzahl rollstuhlgängige Toiletten |
---|---|---|
bis 22* | 1 | + 1 rollstuhlgängiges WC, das im Mädchen-WC integriert sein kann |
bis 50 | 1 Knaben-WC + 1 Mädchen-WC | + 1 rollstuhlgängiges WC |
51 bis 100 | 2 Knaben-WCs + 2 Mädchen-WCs | + 1 rollstuhlgängiges WC |
ab 100 | je 1 Knaben-WC + 1 Mädchen-WC pro 50 Kinder | + 1 rollstuhlgängiges WC |
*im Ausnahmefall genügt 1 WC, das rollstuhlgängig ist.
Betreuende | Frauen | Männer |
---|---|---|
bis 10 | 1 geschlechtsneutrale Toilette | |
ab 11 | 1 Toilette pro 10 Frauen | 1 Toilette und 1 Pissoir pro 15 Männer |
Hindernisfreies Bauen
Kinderkrippen und Horte sind öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, weshalb die Bedürfnisse von Behinderten zu berücksichtigen sind. Die Norm SIA 500:2009, Hindernisfreie Bauten, ist einzuhalten.
Lufttechnische Anlagen
Eine ausreichende Belüftung der Räume ist ab einer Fläche von weniger als 4 m² pro Kind, bei offenen Teeküchen mit Backöfen oder Nutzung der Aufenthaltsräume als Essräume nachzuweisen. Bei weniger als 6 m³ Rauminhalt pro Person oder ungenügendem Luftwechsel durch Fensterlüftung sind gute raumklimatische Bedingungen mit einer Lüftungsanlage sicherzustellen. Produktions- oder Regenerierküchen erfordern eine Küchenabluft, welche über Dach geführt werden muss. Anforderungen bezüglich der Lüftungsanlage werden in Abhängigkeit zu den Küchengeräten festgelegt. Bauliche Erleichterungen bei der Lüftung können für Teeküchen und für das Aufwärmen von max. 25 Mahlzeiten in Regenerierwagen/-küchen gewährt werden.
Lärmschutz
Aufgrund des geltenden Umweltschutzgesetzes muss bei Kinderbetreuungsstätten der Kinderlärm im Innen- und Aussenbereich beurteilt werden. Bei Umnutzungen von Wohnungen oder Büros in Krippen und Horte ändert sich die Lärmbelastung im Innenbereich. Es ist deshalb nachzuweisen, dass der Schallschutz für den Innenlärm weiterhin den Anforderungen genügt oder es sind Nachbesserungen vorzunehmen
Weitere Bauvorschriften
Hier erhalten Sie Informationen zu den allgemein gültigen Bauvorschriften und planerischen Grundlagen.
Bauliche Betriebsabnahme
Eine bauliche Betriebsabnahme ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme einer Kita oder privaten Kinderhorts. Sie wird gemeinsam mit der Feuerpolizei unter der Leitung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes der Stadt Zürich (UGZ) durchgeführt. Die Abnahmebereitschaft ist 20 Tage vor der geplanten Eröffnung dem UGZ zu melden.
Beratung
Die Krippenaufsicht ist zuständig für die Aufsicht und Bewilligung von Kindertagesstätten (Kitas) und privaten Kinderhorten in der Stadt Zürich.
Informationen und Kontakt zur Krippenaufsicht
Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) beratet Sie zu den gesetzlichen Vorgaben für Lebensmittelbetriebe und den einzureichenden Unterlagen und ist für die bauliche Betriebsabnahme verantwortlich.