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Befristet vermietete Zweitwohnungen: Verwaltungsgericht weist Beschwerde gegen städtische Regelung ab

Medienmitteilung

Das Verwaltungsgericht weist in zweiter Instanz die Beschwerde gegen die BZO-Teilrevision betreffend der Nichtanrechenbarkeit der Wohnnutzung ab. Es stützt damit die städtische Lösung, befristet vermietete Zweitwohnungen nicht dem Wohnanteil anzurechnen.

6. Juni 2024

Mit dem Urteil vom 14. März 2024 weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO), «Nichtanrechenbarkeit an Wohnanteil» zurück. Mit der Teilrevision der BZO hatten Stadt- und Gemeinderat beschlossen, dass befristet vermietete Zweitwohnungen, wie beispielsweise Airbnb oder Business Apartments, nicht mehr dem festgelegten Mindestwohnanteil angerechnet werden dürfen und Eigentümer*innen diese Nutzungen melden müssen.

Ziel dieser Stadtzürcher Regelung ist es zu verhindern, dass Business Apartments Erstwohnungen verdrängen.  Vom Gesamtwohnungsbestand in der Stadt Zürich (rund 244 000 Wohnungen, Stand September 2023) gelten 3,1 % oder rund 7250 Wohnungen als Zweitwohnungen. Mit 4170 Wohnungen machen gewerblich genutzte Apartmentwohnungen rund 1,9 % des Gesamtwohnungsbestandes aus. Da solche Apartments zumeist klein sind und nur ein oder zwei Zimmer umfassen, beträgt der Apartmentanteil am städtischen Wohnungsbestand rund 2 Prozent, an der gesamten Wohnungsfläche hingegen lediglich 1 Prozent.

Die Anpassung der BZO stützt sich auf bewährte, bereits bestehende Gesetze der Raum- und Nutzungsplanung (Bundesgesetz über Zweitwohnungen, kantonales Planungs- und Baugesetz, BZO). Sie ermöglicht Business Apartments und befristet vermietete Zweitwohnungen weiterhin als Teil des Tourismusangebots an geeigneten Orten. Nicht mehr möglich ist es damit, in Wohnzonen alle Wohnungen eines Hauses als Business Apartments zu vermieten.

Das Verwaltungsgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Zürcher Lösung eine geeignete Massnahme bildet, um die angestrebten raumplanerischen und sozialpolitischen Interessen zu erreichen. 

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