Bewilligungen
Neue Logos, dezentrale Social-Media-Aktivitäten, abweichende Webadressen, eigenständige Websites sowie generelle Ausnahmen vom Erscheinungsbild müssen beantragt werden und sind bewilligungspflichtig.
Logos
Neue Logos müssen beantragt und von der*dem Informationsbeauftragten des Stadtrats bewilligt werden. Der schriftlich begründete Antrag (nur Züri-Netz) wird von der Kommunikationsleitung des zuständigen Departements eingereicht.
Zu beachten:
- Bei (Um)Benennungen von Organsationseinheiten auf allen Ebenen: Die Bezeichnung muss einfach, verständlich, selbsterklärend und sinnvoll sein. Sie muss einen klaren Hinweis auf den Leistungsinhalt oder auf eine städtische Institution geben. Fremdsprachen sind zu vermeiden.
- Die Bezeichnung und die Abkürzung der Dienstabteilungen sind im Stadtratsbeschluss über die Departementsgliederung und -aufgaben (ROAB, Anhang 2) festgelegt.
- Logos werden nicht in andere Sprachen übersetzt.
Sämtliche städtischen Logos werden zentral beschafft und gehostet.
Social Media
Dezentrale Social-Media-Aktivitäten müssen von der*dem Informationsbeauftragten des Stadtrats bewilligt werden. Die Social-Media-Drehscheibe beurteilt das Konzept und gibt es bei überzeugender Herleitung und Vollständigkeit frei.
Abweichende Webadressen (Secondlevel-Domains beispiel.ch)
Webadressen auf Webbereiche unter stadt-zuerich.ch, die von stadt-zuerich.ch/xyz abweichen, dürfen nur in begründeten Ausnahmen eingerichtet werden und nur kommuniziert werden, wenn sie bewilligt sind.
Für die Suchmaschinenoptimierung sind abweichenden Webadressen nicht sinnvoll, im Vordergrund steht die Stärkung von stadt-zuerich.ch. In Konkurrenzsituation kann es jedoch angebracht sein, Secondlevel-Domains zu halten (sie jedoch weder zu aktivieren und noch zu kommunizieren). Dafür ist keine Bewilligung notwendig.
Die für Organisationseinheiten bewilligten Webadressen abweichend vom Muster stadt-zuerich.ch/xyz sind:
- erz.ch
- nonam.ch
- saferparty.ch
- sportamt.ch
- stadtpolizei.ch
- stadtspital.ch, triemli.ch, waidspital.ch
(Diese Auflistung basiert ursprünglich auf STRB Nr. 783/2009; aufgrund von Entlassungen aus dem städtischen Erscheinungsbild per 1.10.2020, STRB Nr. 615/2020 sowie STRB Nr. 978/2021 fallen an dieser Stelle zahlreiche Ausnahmen weg.)
Neue Ausnahmen bewilligt die*der Informationsbeauftragte des Stadtrats.
- Vorgehen: Antrag via Kommunikationsleitung des Departements
Eigenständige Websites
Individuelle Auftritte ausserhalb des städtischen Content Management Systems müssen durch den Stadtrat genehmigt werden (STRB Nr. 1764/2003).
Die Antragstellenden haben den Beweis zu erbringen, dass mit einem von der Regel abweichenden Internet-Auftritt die Zielgruppen und damit die Kommunikationsziele besser erreicht werden bzw. der Basisauftrag nur so erfüllt werden kann.
- Bewilligungsinstanz: Stadtrat (Einfrage einschliesslich einer Empfehlung der KLK)
- Vorgehen: Antrag via Kommunikationsleitung des Departements an die Konferenz der Kommunikationsleitenden, Integration der Protokollnotiz in Einfrage zuhanden Stadtrat.
Städtisches Erscheinungsbild
Ausnahmen vom städtischen CD bewilligt in begründeten Fällen der Stadtrat.
Für die Weiterentwicklung des städtischen Erscheinungsbildes ist die Konferenz der Kommunikationsleitenden zuständig. Bei Anpassungen von grosser Tragweite entscheidet der Stadtrat.