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Sozialhilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Mitarbeiterin der AOZ Sozialberatung im Gespräch mit einer Klientin.

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge unterstehen dem kantonalen Sozialhilferecht, welches die Bemessung der Unterstützungsleistungen regelt.

Damit gelten für sie neben den kommunalen Bestimmungen auch die SKOS Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe.

Nachhaltige berufliche und soziale Integration

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können sich auf eine langfristige neue Lebensperspektive in der Schweiz einstellen. Mit der Revision der Bundesgesetzgebung im Asyl- und Ausländerbereich ist die Integrationsförderung dieser Personen stark in den Vordergrund getreten.

Sie werden gezielt in ihrer beruflichen und sozialen Integration gefördert und haben den gleichen Zugang zur Erwerbstätigkeit wie Ausländer*innen mit Ausweis B.

Unterstützung in der Stadt Zürich

Die AOZ unterstützt im Rahmen der Sozialhilfe in der Stadt Zürich rund 519 anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Stand Juni 2024).

Kriterien

(Asyl-)Sozialhilfe als letztes Netz: Finanzielle Unterstützung erhält nur, wer kein Einkommen oder Vermögen hat oder wenn das Einkommen nicht für den Lebensunterhalt reicht. Wenn Anspruch auf Leistungen von anderen Sicherungssystemen wie beispielsweise Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte besteht, müssen diese zwingend geltend gemacht werden.

Personen mit Aufenthaltsstatus N, F oder S sowie anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis B oder F), die weniger als 7 Jahre in der Schweiz wohnhaft sind, können beim Intake der AOZ-Sozialberatung der Stadt Zürich einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren

Sind Sie anerkannter oder vorläufig aufgenommener Flüchtling (Ausweis B oder F), wohnen in der Stadt Zürich und sind seit über 7 Jahren in der Schweiz? Wenden Sie sich bitte an das zuständige Sozialzentrum.

Wohnen Sie nicht in der Stadt Zürich? Wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde.

Geltende Handlungsanweisungen der AOZ Sozialberatung Stadt Zürich

Die AOZ Sozialberatung übernimmt im Auftrag der Stadt Zürich die gesetzlichen Aufgaben für die Betreuung zugewiesener Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in der Stadt Zürich. Sie arbeitet gemäss Sozialhilfegesetz, Asylfürsorgeverordnung, Nothilfeverordnung, Ausländer- und Integrationsgesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz und Zivilgesetzbuch. Die Handlungsanweisungen der AOZ (HAWD) gelten ergänzend zu den Handlungsanweisungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (HAW) und präzisieren die gesetzlichen Grundlagen für die praktische Umsetzung. Den Handlungsanweisungen sind die Richtlinien der Sozialbehörde übergeordnet.

Unterstützung im Auftrag von Gemeinden

Die AOZ erbringt Dienstleistungen im Bereich der Sozialhilfe, die Personen aus dem Flüchtlingsbereich von Gesetzes wegen zustehen. Dazu gehören die Ausrichtung der Sozialhilfe aber auch die Unterbringung und Betreuung von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Kollektivunterkünften oder individuellem Wohnraum.
Das Angebot richtet sich an Gemeinden, welche die Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen an eine Fachorganisation auslagern möchten.

Aktuelle Mandate

Die AOZ unterstützt im Rahmen der Sozialhilfe in einzelnen Gemeinden ausserhalb der Stadt Zürich rund 500 anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Stand Dezember 2021).

Aktuelle Gemeindemandate für die Unterstützung von Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und/oder anerkannten Flüchtlingen

Affoltern am Albis
Rifferswil
BirmensdorfRüti
BubikonSchlieren
DällikonSchwerzenbach
DietikonSeuzach
DietlikonVolketswil
FischenthalWald 
GeroldswilWangen-Brüttisellen
Kappel am AlbisWetzikon
KüsnachtWinkel
NiederhasliZell
Opfikon 

Mehr zum Thema

Gesetzliche Grundlagen

Im Kanton Zürich regeln das Sozialhilfegesetz ( (SHG) und die dazu gehörige Verordnung die Sozialhilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

Berechnungsgrundlage

Die SKOS-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definieren, wie die Sozialhilfe berechnet wird. Im Kanton Zürich sind diese Empfehlungen gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz verbindlich.

Sozialhilfepraxis

Über die Sozialhilfepraxis im Kanton Zürich informiert das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des kantonalen Sozialamts.

Weitere Informationen

Kontakt Zürich
Kontakt Schlieren
Kontakt Wetzikon