Sie haben eine Frage zur Leerwohnungszählung? Die wichtigsten Antworten finden Sie hier.
Für die Beurteilung der Wohnungsmarktlage sind genaue Angaben über leer stehende Wohnungen unerlässlich. Im Auftrag des Bundesamtes für Statistik führt Statistik Stadt Zürich deshalb jährlich die Leerwohnungszählung durch.
Diese Erhebung basiert auf dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 und der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993.
Alle natürlichen und juristischen Personen, die eine leer stehende Wohnung, einschliesslich Eigentumswohnung, oder ein leer stehendes Einfamilienhaus in der Stadt Zürich besitzen, verwalten oder zum Kauf anbieten, sind aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage zur Auskunft verpflichtet.
Die Daten werden streng vertraulich behandelt und nur für statistische Zwecke verwendet. Bei der Veröffentlichung von Daten sind keine Rückschlüsse auf einzelne Objekte oder Personen möglich.
Die abgefragte Wohnung ist auf dem Formular angegeben. Auf der Rückseite des Erhebungsformulars sind verschiedene Aussagen aufgeführt. Bitte kreuzen Sie die zutreffenden Aussagen an und senden Sie uns das Formular zurück.
Kreuzen Sie auf der Rückseite des Erhebungsformulars die zutreffenden Aussagen an und senden Sie uns das Erhebungsformular zurück.
Ist die Wohnung bewohnt und keine Apartment-, Dienst-, Personal-, Studenten-, Not- oder Alterswohnung, nehmen Sie bitte zusätzlich direkt mit dem zuständigen Kreisbüro Kontakt auf und überprüfen Sie, ob alle Bewohner*innen auf die korrekten amtlichen Wohnungsnummern (aWN) angemeldet sind. Alternativ können Sie, sofern der Bezug der Wohnung bereits vor mehreren Wochen erfolgte, dem Erhebungsformular einen aktuellen Mieterspiegel mit den amtlichen Wohnungsnummern (aWN) beilegen. Wir leiten diesen dann an das Kreisbüro weiter.
Bitte beachten Sie, dass Personen, die über die Drittmeldepflicht gemeldet wurden, sich zusätzlich beim Kreisbüro anmelden müssen. Eine Zuweisung auf die Wohnung erfolgt erst zu diesem Zeitpunkt.
Aus technischen Gründen sind wir zurzeit nicht in der Lage, die Erhebung elektronisch durchzuführen. Das ist jedoch bei Statistik Stadt Zürich in Planung.
Gemäss unseren Daten sind Sie Eigentümer*in oder Verwalter*in der Liegenschaft.
Sollte die Anschrift nicht stimmen, kreuzen Sie bitte auf der Vorderseite des Erhebungsformulars das Feld «Haben Sie dieses Formular fälschlicherweise erhalten?» an, geben Sie wenn möglich im dafür vorgesehenen Feld die korrekte Auskunftstelle an und senden Sie uns das Erhebungsformular zurück.
Die Leerwohnungszählung ermittelt jährlich die Zahl der Wohnungen, die per 1. Juni leer stehen.
Die Erhebung der Leerwohnungen ist durch das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung vom 30. Juni 1993 geregelt. Nach dieser Verordnung ist die Mitarbeit der Zählung sowohl für Gemeinden wie für Hauseigentümer*innen obligatorisch.
Als «leer» im Sinne dieser Zählung gilt eine Wohnung (auch in einem Einfamilienhaus) dann, wenn sie am 1. Juni des Zähljahres unbewohnt ist und zum Kauf oder mindestens für drei Monate zur Miete angeboten wird. Nicht mitgezählt werden Wohnungen mit einem besonderen Nutzungszweck, wie Dienst-, Alters- und Werkwohnungen, Wohnungen in Abbruch- oder Umbauliegenschaften, Notwohnungen in Baracken und Wohnräume ohne Küche oder Kochnische.
Für die Zählung werden alle Wohnungen berücksichtigt, die gemäss Einwohnerregister der Stadt Zürich per 1. Juni leer standen. Angefragt werden Hauseigentümer*innen beziehungsweise Verwaltungen dieser Wohnungen.
Um die Marktsituation in den Zählergebnissen besser abzubilden, werden seit 2005 jene Wohnungen nicht mehr mitgezählt, die zwar am Stichtag leer gestanden haben, für die zu diesem Zeitpunkt aber schon ein Miet- oder Kaufvertrag für einen späteren Zeitpunkt bestand; Wohnungen also, die zwar leer, aber nicht mehr auf dem Markt verfügbar waren. Für die seit 2005 erschienenen Publikationen wurden die retrospektiven Daten nach den neuen Regeln umgerechnet. Diese weichen deshalb von früher publizierten Werten ab.
Zusätzlich werden seit 2021 in der Leerwohnungszählung alle Wohnungen mit einem besonderen Nutzungszweck in einer 5-Jahres-Frequenz nochmals überprüft.