Unsere Brandschutzexpert*innen überprüfen in einem festgelegten Kontrollturnus die bestehenden Gebäude und erstellen Prüfberichte. Werden Mängel festgestellt, sind sie innert nützlicher Frist zu beheben.
Sicherheitsmassnahmen müssen gelegentlich mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden. Deshalb kann es zur Verzeigung von verantwortlichen Personen oder zur Schliessung von Lokalitäten kommen.
Spezielle Risiken entstehen bei temporären Festanlässen, in Theatern, Discotheken, Warenhäusern, Spitälern oder bei gefährlichen Handlungen und Fabrikationsprozessen. Hier formulieren unsere Brandschutzexpert*innen schon in der Bewilligungsphase entsprechende Brandschutzmassnahmen und begleiten deren Umsetzung.
Bei Neu- und Umbauten sind Kontrollen soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorzunehmen.
Kontrollen sind aus gegebenem Anlass durchzuführen. Dazu zählen nebst Veranstaltungen (die ein erhöhtes feuerpolizeiliches Risiko mit sich bringen), wenn ein Gebäude oder ein Teil davon anders genutzt werden soll und wenn an technischen Ausrüstungen von Bauten und Anlagen Änderungen vorgenommen werden.
Periodische Kontrollen
Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko werden periodische Kontrollen durchgeführt.
Dabei wird folgendes überprüft:
Die erforderlichen brandabschnittsbildenden Bauteile (Wände, Türen, Abschottungen usw.) müssen vorhanden und funktionstüchtig sein. Alle Fluchtwege müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit gefahrlos und ohne Hilfsmittel benutzt werden können.
Im Gebäude vorhandene (für einen Brandfall relevante) technische Einrichtungen sind regelmässig auf die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Bei periodischen Kontrollen wird das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtungen getestet.
Der Freihaltung der Fluchtwege wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Gebäude werden, je nach Brandgefährdung (Art und Nutzung), in unterschiedlichen Zeitintervallen von 2 bis 6 Jahren überprüft. Für spezielle Gebäudearten bestehen individuelle Regelungen.
Eigenkontrolle
Der Eigenkontrolle unterstehen alle Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze sowie Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung. Es ist Sache der Gebäudeeigentümer*innen oder Nutzenden, die feuerpolizeiliche Sicherheit periodisch zu überprüfen und Mängel zu beheben.
- Alle Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze
- Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung wie Elektrizitätswerke, Wasserwerke, Kehrichtverbrennungsanlagen, Trafostationen, Zivilschutzbauten
- In den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallende, industrielle oder gewerbliche Betriebe ohne erhöhter Personengefährdung
- Industrielle oder gewerbliche Betriebe ohne erhöhter Personengefährdung (z.B. Metallindustrie, Autogewerbe, Tankstellen)
- Gastwirtschaftsbetriebe mit weniger als 300 Plätzen
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Nicht-öffentlich zugängliche Parkgaragen für Motorfahrzeuge mit einer Brandabschnittsfläche bis 4800 m2 (eingeschossig) resp. bis 2400 m2 (mehrgeschossig in offener Verbindung)
- Büro- und Verwaltungsbauten
- Bauten mit hohen Sachwertkonzentrationen (Zentral-, Hochregal-, Zollfreilager)