Holzfeuerungen verursachen im Vergleich zu anderen Feuerungsanlagen einen überproportionalen Ausstoss an Feinstaub, weshalb sie regelmässig gereinigt und kontrolliert werden müssen.
Die lufthygienischen Anforderungen an Holzfeuerungen sind in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie in der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung des Kantons Zürich (VML) und dem Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich festgelegt.
Ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten müssen Holzfeuerungen Betriebsvorschriften einhalten. Dadurch soll ein Betrieb mit möglichst wenigen Schadstoffen sichergestellt werden.
Die Anforderungen an die Holzbrennstoffe sind in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) festgelegt. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich darf zudem ausschliesslich unbelastetes Holz verbrannt werden (Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich, Art. 3).
Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden, bei kalter Witterung sind bei handbeschickten Heizkesseln maximal zwei Anfeuerungen pro Tag erlaubt (§ 8 Abs. 1 VML).
Bei Holzzentralheizungen mit automatischer Beschickung sind maximal drei bis fünf Starts pro Tag und maximal 1000 pro Jahr erlaubt. Sie sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stunden pro Anfeuerung zu beschränken (§ 8 Abs. 2 VML).
Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten (LRV Anhang 3, Ziff. 523, Besondere Anforderungen an Heizkessel, Abs. 1).
Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung. (LRV Anhang 3, Ziff. 523, Besondere Anforderungen an Heizkessel, Abs. 2).
Holzfeuerungen dürfen in der Regel nur einmal täglich angefeuert werden, bei kalter Witterung sind bei handbeschickten Heizkesseln maximal zwei Anfeuerungen pro Tag erlaubt (§ 8 Abs. 1 VML).
Holzzentralheizungen sind ohne Glutbettunterhalt zu betreiben, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Andernfalls ist der Glutbettunterhaltsbetrieb auf vier Stunden pro Anfeuerung zu beschränken (§ 8 Abs. 2 VML).
Heizkessel über 70 bis 500 Kilowatt
Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten (LRV Anhang 3, Ziff. 523, Besondere Anforderungen an Heizkessel, Abs 1).
Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden (LRV Anhang 3, Ziff. 523, Besondere Anforderungen an Heizkessel, Abs. 2).
Heizkessel über 500 Kilowatt
Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung wird ein dem Wärmebedarf angepasstes Speichervolumen gefordert, das die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Anzahl Anfeuerungen/Starts und der Filterverfügbarkeit gewährleistet. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.
Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage (LRV, Anhang 3, Ziff. 525, Anforderungen an Staubabscheidesysteme). Die Filterüberwachung richtet sich nach dem Merkblatt «FAQ 38» von QM Holzheizwerke.
Cheminées mit einem Verbrauch ab 200 kg/a (1/2 Ster Holz pro Jahr) müssen alle zwei Jahre einer visuellen Kontrolle (Sichtkontrolle) unterzogen werden. Melden Sie Ihre Holzfeuerung bei der Mess- und Prüfstelle für Heiz- und Kühlanlagen der Stadt Zürich. Bei der visuellen Kontrolle wird die Asche, das Brennstofflager und die Holzfeuerungsanlage überprüft. Die amtliche Fachperson berät zudem zum korrekten Betrieb der Holzfeuerung.
Sie müssen sich alle zwei Jahre für eine visuelle Kontrolle (Sichtkontrolle) Ihrer Holzfeuerung bei der amtlichen Mess- und Prüfstelle für Heiz- und Kühlanlagen der Stadt Zürich melden. Bei der visuellen Kontrolle wird die Asche, das Brennstofflager und die Holzfeuerungsanlage überprüft. Die amtliche Fachperson berät zudem zum korrekten Betrieb der Holzfeuerung. Bei Holzzentralheizungen erfolgt zusätzlich zur Sichtkontrolle eine Kohlenmonoxid-Messung (Emissionskontrolle), womit die Verbrennungsqualität überprüft wird. Bei der Abnahmekontrolle werden zudem die Feststoffe (Feinstaub) im Abgas gemessen.
Als Inhaber*in einer zu überprüfenden Anlage erhalten Sie alle zwei Jahre eine Aufforderung zu Emissionskontrolle (Abgasmessung). Den Messauftrag vergeben Sie an eine zugelassene Fachfirma. Im Anschluss an die Emissionskontrolle reicht die Fachfirma dem Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich (UGZ) den Messbericht zur Beurteilung ein. Sie erhalten von danach eine schriftliche Beurteilung Ihrer Holzheizung. Gegebenenfalls erfordert die Beurteilung, dass Sie lufthygienische Massnahmen treffen müssen.
Ist eine Anlage nicht mehr gesetzeskonform, muss sie saniert werden. Der Leitfaden für die Feuerungskontrolle im Kanton Zürich hält im Kapitel 4.2 die kantonal geltenden Sanierungsfristen für Öl- und Gasfeuerungen bis 1000 kW (1 MW) und Holzfeuerungen bis 70 kW fest. Die Sanierungsfristen für Holzfeuerungen über 70 kW sind in der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung des Kantons Zürich (VML) und dem Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich festgelegt.
Bei einfach zu behebenden Grenzwertüberschreitungen oder bei technischen Defekten erfolgt in der Regel eine Einregulierung. Diese muss innert 30 Tage erfolgen.
Haben Sie Fragen zum Heizungsersatz oder allgemein zur Bewilligung einer Heizungsanlage? Die Stadt Zürich unterstützt Sie gerne. Kontaktieren Sie unsere Fachpersonen.
Die Abnahme- und Routinekontrollen werden in der Regel von der gleichen Person vorgenommen. Unsere Feuerungskontrolleur*innen arbeiten nach Stadtkreisen.