Um den Online-Service «Steuern verwalten» nutzen zu können, benötigen Sie ein Login für «Mein Konto», den zentralen Zugang zu den Online-Services der Stadt Zürich. Registrieren Sie sich für den Online-Service «Mein Konto».
Nach Anmeldung und Aktivierung bei «Mein Konto» wählen Sie den Service «Steuern & Finanzen» und klicken Sie auf die Schaltfläche «Steuern verwalten».
Nach erfolgreicher Registrierung für «Steuern verwalten» sendet Ihnen das Steueramt der Stadt Zürich per Post ein Aktivierungsschreiben an Ihre Wohnadresse. In diesem Schreiben finden Sie den Aktivierungscode für den Online-Service «Steuern verwalten». Der Aktivierungscode ist 30 Tage gültig.
Um den Online-Service «Steuern verwalten» zu aktivieren, melden Sie sich erneut bei «Mein Konto» an, geben Sie Ihren Aktivierungscode bei «Steuern verwalten» ein und bestätigen Sie Ihre Eingabe.
Damit ist die Registrierung abgeschlossen und Sie können «Steuern verwalten» sofort nutzen. Den Aktivierungscode benötigen Sie anschliessend nicht mehr.
Um sich für den Online-Service «Steuern verwalten» zu registrieren, geben Sie bitte
- Ihre eigenen Daten (Geburtsdatum und AHV-Nummer) sowie
- den vollständigen Namen und
- den bzw. die Vornamen gemäss den beim Bevölkerungsamt registrierten Daten ein.
Allfällige Sonderzeichen (à, é, ö usw.) sind zu beachten.
Technischer Hinweis: Sollte beim Versuch, sich zu registrieren, eine Fehlermeldung erscheinen, versuchen Sie es bitte noch einmal ohne Sonderzeichen.
Der Zugriff auf den Online-Service «Steuern verwalten» ist personenbezogen. Sie müssen sich deshalb mit Ihren eigenen Personendaten anmelden und können nicht die Daten Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihres eingetragenen Partners verwenden.
Damit Sie sich registrieren können, müssen Sie in der Stadt Zürich gemeldet sein. Im Anschluss an Ihre Anmeldung hinterlegt das Steueramt der Stadt Zürich im System für Sie eine Steuerpflicht. Erst danach können Sie sich für den Online-Service registrieren. Es kann einige Tage dauern, bis Sie als steuerpflichtige Person bei der Stadt Zürich erfasst sind.
Der Online-Service «Steuern verwalten» des Steueramts der Stadt Zürich steht nur Personen zur Verfügung, die in der Stadt Zürich steuerpflichtig sind. Bei einem Wegzug aus der Stadt Zürich bleibt der Zugang weiterbestehen und Sie behalten Einsicht in Ihre Steuerdaten der vergangenen zehn Steuerjahre, sofern Sie in diesem Zeitraum in der Stadt Zürich steuerpflichtig waren.
Wenn Sie nicht in der Stadt Zürich wohnhaft oder steuerpflichtig sind, wenden Sie sich bitte an das Steueramt Ihrer Wohngemeinde.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen haben Vertretungen keine Möglichkeit, Zugriff auf den Online-Service «Steuern verwalten» ihrer Kund*innen zu erhalten.
Da der Zugriff personenbezogen ist, wird der Aktivierungscode nur der steuerpflichtigen Person direkt an die Wohnadresse zugestellt, auch wenn eine Steuervertretung hinterlegt ist.
Der Online-Service ist zurzeit nur für natürliche Personen (Privatpersonen) mit Steuerpflicht in der Stadt Zürich nutzbar.
Sie können das Aktivierungsschreiben innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungscodes von 30 Tagen nochmals beim Steueramt der Stadt Zürich anfordern. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular für technische Fragen zum Online-Service.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 30 Tagen müssen Sie sich erneut in «Mein Konto» für den Online-Service «Steuern verwalten» registrieren. Sie erhalten anschliessend per Post ein neues Aktivierungsschreiben mit einem neuen Aktivierungscode.
Der Aktivierungscode ist 30 Tage gültig.
Registrieren Sie sich erneut für den Online-Service «Steuern verwalten» in «Mein Konto». Sie erhalten anschliessend per Post ein neues Aktivierungsschreiben mit einem neuen Aktivierungscode.
Das Aktivierungsschreiben mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode wird Ihnen per Briefpost an Ihre Wohnadresse zugestellt.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist ein Versand per E-Mail oder SMS nicht möglich.
Der Versand des Aktivierungsschreibens mit Ihrem persönlichen Aktivierungscode erfolgt einen Tag später per A-Post.
Es werden sämtliche Zahlungen der letzten 10 Jahre für die Staats- und Gemeindesteuern angezeigt. Es dauert einige Tage, bis Ihre Zahlung unter «Meine Zahlungen» aufgelistet wird. Weitere Details sind auf dem Kontoauszug des jeweiligen Steuerjahres unter «Übersicht Steuerjahre» ersichtlich.
Die Zahlungen für die direkte Bundessteuer werden im Online-Service nicht angezeigt. Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich ist für die direkte Bundessteuer zuständig.
Verrechnungssteuerguthaben auf noch nicht definitiv veranlagten Steuerkonti können nicht umgebucht werden. Ein allfälliges Guthaben aus der definitiven Schlussrechnung zahlt das Steueramt entweder zurück oder bucht es auf ein Folgejahr um.
Sie können Dokumente der letzten 10 Jahre für die Staats- und Gemeindesteuern mit Steuerpflicht in der Stadt Zürich herunterladen. Dabei ist es möglich, nach Steuerjahr und / oder Dokumenten-Typ zu filtern.
Dokumente für die direkte Bundessteuer werden in «Meine Dokumente» nicht angezeigt. Für die direkte Bundessteuer ist die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich zuständig.
Folgende Dokumenten-Typen werden angezeigt und lassen sich als PDF-Datei herunterladen. Es werden dabei jeweils sämtliche verfügbaren Dokumente aufgelistet (Ausnahme: Zahlungsabkommen Entscheid, siehe unten):
«Rechnung»
Zahlungsempfehlungen, provisorische Rechnungen, definitive Schlussrechnungen, Verzugszinsrechnungen, Abschlusszinsrechnungen
«Abrechnung Steuerausscheidung»
Abrechnungen bei interkommunalen Steuerausscheidungen
«Auflage»
Auflageschreiben, Auflagemahnungen
«Betragsmahnung»
Mahnungen für ausstehende Restbeträge von definitiven Schlussrechnungen
«Zahlungsabkommen Antrag»
Online eingereichte Anträge für Zahlungsabkommen (sowohl für bis zu 6 Monatsraten, als auch für mehr als 6 Monatsraten)
«Zahlungsabkommen Auflage»
Auflageschreiben bei beantragten Zahlungsabkommen
«Zahlungsabkommen Entscheid»
Entscheide des Steueramts für beantragte Zahlungsabkommen (Bestätigungen, Alternativ-Vorschläge, Ablehnungen)
Hinweis: Bei diesem Dokumenten-Typ wird zwecks besserer Orientierung pro Steuerjahr jeweils nur das aktuellste Dokument (jüngstes Datum) angezeigt. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass bestimmte, vor Dezember 2022 erstellte Dokumente zusätzlich zum aktuellsten angezeigt werden.
Für jede steuerpflichtige Person der Stadt Zürich wird pro Steuerjahr ein eigenes Steuerkonto geführt, solange die Person allein besteuert wird.
Bei einer Heirat oder eingetragenen Partnerschaft werden die beiden Personen gemeinsam besteuert, es wird sodann ein gemeinsames Steuerkonto verwaltet. Bei einer Trennung werden ab dem Trennungsjahr wieder separate Steuerkonten geführt.
In «Steuern verwalten» werden sowohl der auf den Steuerdokumenten erstaufgeführten Person (P1), als auch der zweitaufgeführten Person (P2) jeweils die Dokumente aus alleiniger wie auch aus gemeinsamer Steuerpflicht angezeigt.
Ausnahmen (aus technischen Gründen), gelten nur bei eingeloggter P2:
- Im ersten Jahr der gemeinsamen Steuerpflicht sieht P2 nur die Dokumente aus der alleinigen Steuerpflicht. Ab dem Folgejahr sieht P2 auch die Dokumente aus der gemeinsamen Steuerpflicht.
- Bei Wechsel von nachträglich ordentlich veranlagten Personen (quellenbesteuert) zu ordentlicher Besteuerung (ohne Quellenbesteuerung) sieht P2 im ersten Jahr der gemeinsamen ordentlichen Besteuerung keine Dokumente. Ab Folgejahr sieht P2 die Dokumente aus der gemeinsamen Steuerpflicht.
- Aufgrund der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Quellensteuerreform und der damit verbundenen Systemanpassungen sieht P2 für das Jahr 2021 (sofern für dieses Jahr gemeinsam besteuert) keine Dokumente. Ab Folgejahr sieht P2 die Dokumente aus der gemeinsamen Steuerpflicht.
Falls Sie als eingeloggte Person P2 ein Dokument anhand einer der oberwähnten Konstellationen nicht herunterladen können, empfiehlt sich die Registrierung von P1 (auf Steuerdokumenten erstaufgeführte Person) für den Online-Service «Steuern verwalten».
Die Zustellung rechtlich verbindlicher Steuerdokumente wie Rechnungen oder Verfügungen sowie von Mitteilungen, die eine direkte Rechtswirkung entfalten, erfolgen durch das Steueramt der Stadt Zürich grundsätzlich per Post. Die im Service «Steuern verwalten» enthaltenen Angaben dienen lediglich der Information der steuerpflichtigen Person.
Nach Einreichung Ihrer Steuererklärung werden Ihre deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ins Veranlagungssystem unverändert übernommen. Das Steueramt der Stadt Zürich berechnet anhand des Steuerrechners eine erste provisorische Steuerschuld für das entsprechende Steuerjahr. Dieser Betrag ist für Sie im Online-Service auf der Kachel «Provisorisch» als «Erstberechnung Steueramt» ersichtlich und anwählbar, sobald der Betrag ermittelt wurde. Sollte diese provisorische Erstberechnung höher ausfallen als die provisorische Rechnung, welche Sie vom Steueramt erhalten haben, so erhalten Sie vom Steueramt eine Mitteilung. Sollten Sie im Online-Service selbst einen Steuerbetrag eingegeben und ausgewählt haben, erhalten Sie ebenfalls eine Mitteilung, wenn die Erstberechnung höher ausfällt als der ausgewählte Betrag.
Um allfällige Zinsen zu Ihren Lasten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen in diesen Fällen, den noch offenen Betrag zu begleichen. Die entsprechenden Zahlungsinformationen finden Sie direkt in «Steuern verwalten» durch Anklicken des «Bezahlen»-Buttons beim betreffenden Steuerjahr.
Dies kann verschiedene Ursachen haben:
- Die Deklarationen wurden noch nicht ins Veranlagungssystem geladen.
- Die letztjährige Steuererklärung wurde noch nicht definitiv veranlagt.
- Es handelt sich um eine unterjährige Steuerpflicht, eine nachträglich ordentliche Veranlagung oder um eine Steuerausscheidung.
Ein allfälliges Verrechnungssteuerguthaben wird bei der Erstberechnung nicht berücksichtigt.
Für die Erstberechnung wird jeweils der Steuertarif des Vorjahres übernommen, sofern dieses bereits definitiv veranlagt wurde. Haben sich die Verhältnisse für die Steuerperiode der eingereichten Steuererklärung gegenüber dem Vorjahr verändert, kann es bei der im «Steuern verwalten» angezeigten Erstberechnung zu Abweichungen kommen, beispielsweise bei:
- Änderung des Zivilstands (verheiratet, getrennt, geschieden)
- Konkubinatspaare ohne Kinder im Vorjahr: Zugang von Kindern
- Konkubinatspaare mit Kindern im Vorjahr: Veränderungen der Einkommensverhältnisse und daraus gegebenenfalls der anspruchsberechtigten Person für den Einelterntarif
- Wegfall des Kinderabzugs (z. B. für volljährige Kinder mit abgeschlossener Erstausbildung)
Empfehlung bei solchen veränderten Konstellationen:
- Verwenden Sie zur Berechnung des mutmasslichen Steuerbetrags den Steuerrechner von «Steuern verwalten».
- Übernehmen Sie den so berechneten Betrag in das entsprechende Steuerjahr.
- Falls Sie den mutmasslichen Steuerbetrag vor der Einreichung Ihrer Steuererklärung bereits berechnet haben, fügen Sie diesen Betrag unter «Von Ihnen berechneter Betrag» ein.
Ändern Sie nun Ihre Selektion auf «Von Ihnen berechneter Betrag», wird ein allfällig offener Restbetrag gemäss Ihrer Selektion angezeigt. Die entsprechenden Zahlungsinformationen inkl. QR-Code können Sie mittels «Bezahlen» abrufen.
Nachträglich ordentlich veranlagte Personen werden anhand Ihrer eingereichten Steuererklärung definitiv veranlagt.
Mit der Ihnen bereits abgezogenen Quellensteuer wird zunächst die direkte Bundessteuer abgerechnet. Ein allfälliger Überschuss an Quellensteuer wird an die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern angerechnet. Diese wird nach Erstellung in «Steuern verwalten» angezeigt.
Sollte ein offener Restbetrag bestehen, erfolgt zusätzlich eine Pendenz in «Zu erledigen». Ein allfällig offener Restbetrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu begleichen.
- Berechnen Sie mit Hilfe des Steuerrechners den mutmasslichen Steuerbetrag sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer.
- Tragen Sie den berechneten Betrag für die Staats- und Gemeindesteuern unter «Übersicht Steuerjahre» beim entsprechenden Steuerjahr unter «Von Ihnen berechnete Staats- und Gemeindesteuern» ein.
- Ziehen Sie vom mutmasslichen Steuerbetrag der direkten Bundessteuer die Ihnen abgezogene Quellensteuer gemäss Lohnausweis(en) ab.
- Bei Minus-Saldo (-) zu Ihren Gunsten: Diesen Saldo können Sie vom mutmasslichen Steuerbetrag der Staats- und Gemeindesteuern abziehen. Tragen Sie den Saldo unter «Übersicht Steuerjahre» beim entsprechenden Steuerjahr unter «Anteil Quellensteuer an Staats- und Gemeindesteuern» ein.
- Bei Plus-Saldo (+) zu Ihren Lasten: Mit der bezogenen Quellensteuer gemäss Lohnausweis kann die Rechnung der direkten Bundessteuer nicht vollständig beglichen werden. Es kann Ihnen daher keine Quellensteuer an die Staats- und Gemeindesteuern angerechnet werden. Der Betrag unter «Anteil Quellensteuer an Staats- und Gemeindesteuern» bleibt 0.
- Unter «Gutschriften» sind Quellen- und Verrechnungssteuer-Gutschriften, Umbuchungen sowie geleistete Zahlungen enthalten. Allfällige Quellensteuer-Gutschriften werden Ihnen jedoch erst angerechnet, wenn die Steuerperiode definitiv eingeschätzt wurde.
- Erhalten Sie nun einen Plus-Saldo (+) zu Ihren Lasten, handelt es sich um den mutmasslichen Restbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern. Über den «Bezahlen»-Button erhalten Sie die benötigten Zahlungsinformationen zur Begleichung des mutmasslichen Restbetrages, falls Sie diesen bereits vor Erhalt der Schlussrechnung bezahlen möchten.
- Erhalten Sie nun einen Minus-Saldo (-) zu Ihren Gunsten, können die mutmasslichen Steuerbeträge, sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern, vollständig mit der Ihnen bereits abgezogenen Quellensteuer beglichen werden. Der Minus-Saldo (-) zu Ihren Gunsten entspricht somit einem Guthaben, das Ihnen nach Erstellung der Schlussrechnung auf ein Folgejahr umgebucht oder rückerstattet wird.
Möchten Sie für ein bestimmtes Steuerjahr bereits vor der definitiven Abrechnung (Schlussrechnung) Vorauszahlungen leisten, können Sie dies über das Kontaktformular «Allgemeine Anfrage» im Online-Service mitteilen.
Wir werden dann die entsprechenden Schritte vornehmen, damit Sie sich unter «Übersicht Steuerjahre» sowohl die Zahlungsinformationen (u. a. QR-Code) als auch die Option «Von Ihnen berechnete Staats- und Gemeindesteuern» anzeigen lassen können. Ihren mutmasslichen Steuerbetrag können Sie in dieses Feld eintragen (siehe auch Antwort zur Frage «Wie kann ich meinen mutmasslichen Steuerbetrag berechnen?»).
Bei einem Wegzug ins Ausland können Sie für künftige Rückerstattungen ein ausländisches Konto hinterlegen. Bitte nutzen Sie zur Mitteilung Ihrer ausländischen Kontoangaben das Kontaktformular in der Fusszeile des Online-Service «Steuern verwalten».
Um die Rückerstattung auf ein Konto im Ausland ausführen zu können, benötigt das Steueramt folgende Angaben:
- IBAN-Nummer (falls kein SEPA-Land, zwingend Kontonummer angeben)
- BIC/SWIFT-Code
- Konto lautend auf (Vorname, Name, Adresse)
- Name und Ort der Bank (optional)
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