Finanzhilfen Kinderbetreuung
- Kontaktperson
- Erhebung für das Gesuch des Kantons Zürich für Bundesfinanzhilfen für die Erhöhung kommunaler Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung mit dem Referenzjahr 2020
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Vorentscheid über den Anspruch auf Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung – Kanton Zürich
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Bund gewährt ab 2018 Finanzhilfen für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung. Die potentiellen Empfänger der Bundesfinanzhilfen sind diejenigen Gemeinden, die ihre Subventionen gegenüber dem Referenzjahr 2020 erhöhen.
Der Kanton Zürich hat das Sozialdepartement mit den Datenerhebungen im Rahmen der Gesucheinreichung für den gesamten Kanton beauftragt und hat sein hat sein Gesuch am 23.11.2020 eingereicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat am 21.10.2021 den positiven Vorentscheid über die Anspruchsberechtigung des Kantons Zürich mitgeteilt. Den Vorentscheid können Sie weiter unten einsehen. Für die Aktualisierung des Gesuchs müssen die gemäss Jahresabschluss effektiv ausbezahlten Subventionen für die Jahre 2020 und 2021 sowie die Budget- und Planwerte 2022–2026 erhoben werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verlangt eine vollständige Erhebung. Deshalb ist es notwendig, dass alle Zürcher Gemeinden – unabhängig davon, ob sie ihre Subventionen erhöhen werden oder nicht – an der Erhebung teilnehmen.
Fragen zum weiteren Vorgehen beantwortet Silvio Foscan, Stabsmitarbeiter Frühe Kindheit.
Kontaktperson
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die familienergänzende Kinderbetreuung umfasst die Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit in:
- Kindertagesstätten,
- Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung sowie
- Tagesfamilien
Nicht dazu gehören Einrichtungen wie beispielsweise Spielgruppen, da diese nicht in erster Linie dazu dienen, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen.
Anspruch auf Bundesfinanzhilfen besteht, sofern plausibel belegt werden kann, dass die Subventionen der Gemeinden gesamthaft erhöht werden, d.h. die Summe der Subventionsveränderungen (Erhöhungen oder Senkungen der relevanten Subventionen von Kanton und Gemeinden) einen positiven Saldo aufweist. Dies bedingt, dass die für das Gesuch notwendigen Finanzzahlen sämtlicher Gemeinden dem Kanton zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Bund gewährt die Finanzhilfen «im Rahmen der beim Bund bewilligten Kredite», was bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht und diese nur solange gewährt werden, wie beim Bund Geld vorhanden ist.
Für die Erhebung des Referenzjahres wurden politische Gemeinden und Schulgemeinden (wo vorhanden) separat angeschrieben. Bitte stellen Sie sicher, dass nur Subventionen angegeben werden, die über die Rechnung der jeweiligen politischen Gemeinde oder Schulgemeinde laufen. Einheitsgemeinden haben ein Raster erhalten, in dem Subventionen im Vorschulbereich und in der schulergänzenden Betreuung angegeben werden können.
- Leistungen: Subventionen an die Eltern, die in Form von Betreuungsgutscheinen oder Beiträgen (im Rahmen eines Norm- oder Vollkostenmodells) ausgerichtet werden.
- Funktionale Gliederung nach HRM 2: 5450 Leistungen an Familien (ACHTUNG: Nur Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern). Alle weiteren Leistungen in dieser Kategorie sind auszuschliessen (Eheberatung, Familienberatung, Familienschutz, Familienhilfe, Elternschaftsbeihilfe).
- Finanzfluss: Gemeinde > Eltern
Nicht anrechenbare Leistungen sind:
- Starthilfe- oder Projektbeiträge: Einmaliger oder zeitlich befristeter Beitrag für die Schaffung von Betreuungsplätzen (neue Einrichtung/Erweiterung des Angebots) oder für Projekte
- Beiträge an Integrationsmassnahmen: Integration der Eltern: Betreuung von Kindern, deren Eltern an Massnahmen zur sozialen Integration teilnehmen (z. B. Sprachkurs)
- Beiträge an die Förderung im Vorschulalter: Massnahmen/Spezialprogramme zur Entwicklungsförderung von Kindern (motorische, sprachliche, emotionale, soziale oder kognitive Fähigkeiten)
- Freiwillige Leistungen: Freiwillige Beiträge der Arbeitgeber oder anderer juristischen und natürlichen Personen
Leistungen: An die Betreuungseinrichtung gerichtete Subventionen (objektorientierte Subventionen) in Form von:
- Pauschalbeitrag an die Betreuungseinrichtung (z.B. Sockelbeitrag)
- Beteiligung an den Personalkosten (Löhne des Personals, Ausbildungskosten usw.)
- Übernahme (ganz oder teilweise) des Betriebsdefizits der Betreuungseinrichtung
- Defizit der Betreuungseinrichtungen, die vom Kanton oder der Gemeinde selber betrieben werden.
- Beiträge zum Ausgleich der Reduktion der Elterntarife [z.B. Ausgleich von einkommensabhängigen Tarifen; Differenz (Saldo) wird übernommen]
- Weitere
Funktionale Gliederung nach HRM 2: 5451 Kinderkrippen und Kinderhorte
Finanzfluss: Gemeinden > Betreuungsinstitutionen
Nicht anrechenbare Leistungen sind:
- Starthilfe- oder Projektbeiträge: Einmaliger oder zeitlich befristeter Beitrag für die Schaffung von Betreuungsplätzen (neue Einrichtung/Erweiterung des Angebots) oder für Projekte
- Beiträge an Integrationsmassnahmen: Integration der Eltern: Betreuung von Kindern, deren Eltern an Massnahmen zur sozialen Integration teilnehmen (z. B. Sprachkurs)
- Beiträge an die Förderung im Vorschulalter: Massnahmen/Spezialprogramme zur Entwicklungsförderung von Kindern (motorische, sprachliche, emotionale, soziale oder kognitive Fähigkeiten)
- Freiwillige Leistungen: Freiwillige Beiträge der Arbeitgeber oder anderer juristischen und natürlichen Personen
- Leistungen: Von hypothetischen Subventionen ist dann die Rede, wenn eine Gemeinde Infrastruktur (Räumlichkeiten, Gebäude) kostenlos zur Verfügung stellt. Dabei gilt es den hypothetischen Mietertrag, d.h. der Ertrag, der mit einer regulären Vermietung hätte erzielt werden können, als Subventionen zu berücksichtigen.
- Funktionale Gliederung nach HRM 2: i.d.R. nicht in der Finanzbuchhaltung abgebildet
- Finanzfluss: keiner
- Leistungen: an die Eltern ausgerichtete Subventionen in Form von Betreuungsgutscheinen oder Beiträgen (im Rahmen eines Norm- oder Vollkostenmodells) ausgerichtet werden.
- Funktionale Gliederung nach HRM 2: 2180 Tagesbetreuung.
- Finanzfluss: Gemeinde > Eltern
Leistungen: An die Betreuungseinrichtung ausgerichtete Subventionen (objektorientierte Subventionen) in Form von:
- Pauschalbeitrag an die Betreuungseinrichtung (z.B. Sockelbeitrag)
- Beteiligung an den Personalkosten (Löhne des Personals, Ausbildungskosten usw.)
- Übernahme (ganz oder teilweise) des Betriebsdefizits der Betreuungseinrichtung
- Defizit der Betreuungseinrichtungen, die vom Kanton oder der Gemeinde selber betrieben werden
- Beiträge zum Ausgleich der Reduktion der Elterntarife [z.B. Ausgleich von einkommensabhängigen Tarifen; Differenz (Saldo) wird übernommen]
- Weitere
Funktionale Gliederung nach HRM 2: 2180 Tagesbetreuung
Finanzfluss: Gemeinden > Betreuungsinstitutionen oder kein Finanzfluss (falls die Gemeinde die Betreuungsinstitution selbst betreibt)
Nicht anrechenbar sind Leistungen, die der Integration, der frühen Förderung,der beruflichen Wiedereingliederung oder der Ertragsausfallentschädigung aufgrund der Corona-Pandemie dienen sowie Leistungen für die Schaffung neuer Betreuungsplätze (für letztgenannte können über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen beantragt werden).
- Starthilfe- oder Projektbeiträge: Einmaliger oder zeitlich befristeter Beitrag für die Schaffung von Betreuungsplätzen (neue Einrichtung/Erweiterung des Angebots) oder für Projekte
- Beiträge an Integrationsmassnahmen: Integration der Eltern: Betreuung von Kindern, deren Eltern an Massnahmen zur sozialen Integration teilnehmen (z. B. Sprachkurs)
- Beiträge an die Förderung im Vorschulalter: Massnahmen/Spezialprogramme zur Entwicklungsförderung von Kindern (motorische, sprachliche, emotionale, soziale oder kognitive Fähigkeiten)
- Freiwillige Leistungen: Freiwillige Beiträge der Arbeitgeber oder anderer juristischen und natürlichen Personen
- Ertragsausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Verordnung: Von Gemeinden allfällig ausgezahlte Ertragsausfallentschädigungen auf der Grundlage der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020 (SR 862.1) sowie der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 17. Juni 2020 erlassenen Richtlinien zu den Gesuchs-, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten oder weiterten kommunalen Rechtsgrundlagen.
- Nicht verrechnete Elternbeiträge während dem Lockdown 2020 in Betreuungseinrichtungen, die von der Gemeinde/Schulgemeinde selber betrieben werden: Falls von der Gemeinde/Schulgemeinde selber betriebene Betreuungseinrichtungen zwischen dem 17.03.2020 und dem 17.07.2020 Elternbeiträge bei freiwilliger Abwesenheit der Kinder teilweise oder vollständig nicht in Rechnung gestellt haben, würde das Defizit (Nettoaufwand) und somit die Subvention im Referenzjahr 2020 zu hoch ausgewiesen werden. Die nicht in Rechnung gestellten Elternbeiträge sind für die Berechnung der Subvention (Defizit) deshalb trotzdem vom Gesamtaufwand abzuziehen. Falls bekannt, sind die effektiv nicht verrechneten Elternbeiträge vom Gesamtaufwand abzuziehen. Falls diese nicht bekannt sind, sind für die Zeit der Nichtverrechnung anteilig die Elternbeiträge gemäss Februar 2020 vom Gesamtaufwand abzuziehen.
Mit der Subventionserhöhung müssen die Drittbetreuungskosten von erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern gesenkt werden (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. b KBFHG). Dies kann bedeuten, dass entweder mehr Eltern als bisher Subventionen erhalten und/oder dass die Eltern höhere Subventionen erhalten.
- Falls ihre Gemeinde/Schulgemeinde Ertragsausfallentschädigungen aufgrund der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020 (SR 862.1) sowie der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 17. Juni 2020 erlassenen Richtlinien zu den Gesuchs-, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten oder einer eigenen kommunalen Rechtsgrundlage ausbezahlt hat, dürfen diese nicht als Subvention angegeben werden.
- Da für den Kanton Zürich das Jahr 2020 das Referenzjahr für die Finanzhilfen für Subventionserhöhungen in den Jahren 2021-2023 sein wird, hat die Corona-Pandemie vermutlich einen positiven Effekt auf die Höhe der Finanzhilfen für die meisten Gemeinden. Da im Jahr 2020 vermutlich weniger familienergänzende Betreuungsplätze belegt waren, haben viele Gemeinden effektiv auch weniger Subventionen ausbezahlt. Eine tiefere Subventionssumme im Referenzjahr würde sich positiv auf die Finanzhilfen für die Folgejahre auswirken.
- Falls von der Gemeinde/Schulgemeinde selber betriebene Betreuungseinrichtungen zwischen dem 17.03.2020 und dem 17.07.2020 Elternbeiträge bei freiwilliger Abwesenheit der Kinder teilweise oder vollständig nicht in Rechnung gestellt haben, würde das Defizit (Nettoaufwand) und somit die Subvention im Referenzjahr 2020 zu hoch ausgewiesen werden. Die nicht in Rechnung gestellten Elternbeiträge sind für die Berechnung der Subvention (Defizit) deshalb trotzdem vom Gesamtaufwand abzuziehen. Falls bekannt, sind die effektiv nicht verrechneten Elternbeiträge vom Gesamt-aufwand abzuziehen. Falls diese nicht bekannt sind, sind für die Zeit der Nichtverrechnung anteilig die Elternbeiträge gemäss Februar 2020 vom Gesamtaufwand abzuziehen. (siehe Frage 9)
Die Subvention entspricht dem Defizit (Nettoaufwand) der Betreuungseinrichtungen, die von der Gemeinde oder Schulgemeinde selber betrieben werden. Sie berechnet sich aus den vollen Kosten für den Betrieb abzüglich der Elternbeiträge. Diese Subventionen sind bei «Subventionen an Betreuungseinrichtungen» anzugeben.
- Für das 1. Beitragsjahr (Budget/Plan 2021): Die Beträge, die für das Rechnungsjahr 2021 im Finanz- und Aufgabenplan (FAP) eingestellt sind.
- Für das 2. und 3. Beitragsjahr sowie für die Folgejahre: Die eingetragenen Werte des 1. Beitragsjahrs werden im Erhebungsraster der Einfachheit halber automatisch für das 2. und 3. Beitragsjahr sowie für die drei Folgejahre übernommen. Dies deshalb, weil wir davon ausgehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine genaueren Angaben vorliegen und eine Fortschreibung der Budget-/Planwerte die plausibelste Annahme ist. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, bitte den übernommenen Betrag korrigieren bzw. überschreiben.
Die langfristige Finanzierung muss gemäss Art. 3a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung gewährleistet sein. Damit soll vermieden werden, dass das Engagement im Kanton nach Ablauf der dreijährigen Finanzhilfe des Bundes wieder reduziert wird. Um die langfristige Finanzierung glaubhaft zu machen, muss gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherung in einer Finanzplanung über 6 Jahre glaubhaft dargelegt werden. Die sechs Jahre entsprechen der doppelten Länge der Laufzeit der Finanzhilfen. Infolge der jährlich wiederkehrenden Budgetierungsprozesse kann für die langfristige Finanzierung jedoch kein Nachweis verlangt werden.
Die Finanzhilfen beziehen sich auf die Gesamtsumme der Subventionserhöhungen, die zum Zweck der Tarifreduktion ausbezahlt werden. Dies unabhängig davon, ob die Subventionierung objekt- oder subjektorientiert erfolgt. Subventionen, die nicht primär auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fokussieren sowie Subventionen, die der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen dienen, werden jedoch nicht berücksichtigt (vgl. Frage 8).
Die Finanzhilfen für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung erfolgen über drei Jahre und sind degressiv ausgestaltet. Im ersten Jahr werden 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der erhöhten Subvention durch den Bund mitfinanziert.
Um die Anspruchsberechtigung zu bestimmen, respektive die Höhe der Bundesfinanzhilfen zu berechnen, sind die Angaben zur Art und zum Umfang der Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung aller Gemeinden des Kantons zwingend notwendig. Die Vollständigkeit der Finanzzahlen ist eine Voraussetzung, damit ein Gesuch gestellt werden kann. Entscheidend ist, ob die Summe der Subventionsveränderungen (Erhöhungen oder Senkungen von Subventionen) einen positiven Saldo aufweist. Wenn eine Gemeinde ihre Subventionen senkt, hat dies folglich einen direkten Einfluss auf die anderen Gemeinden.
Daher ist es auch nicht möglich, bei Gemeinden, die ihre Daten nicht mitteilen, der Einfachheit halber keine Subventionsveränderung anzunehmen. D.h. nur wenn alle Gemeinden, also auch diejenigen, die ihre Subventionen nicht erhöhen und demnach nicht von den Finanzhilfen profitieren werden, an der Erhebung teilnehmen, besteht die Möglichkeit, dass Finanzhilfen in den Kanton Zürich fliessen.
Im Kanton Zürich sind die Gemeinden gesetzlich dazu verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuung zu sorgen, damit Eltern Beruf und Familie besser vereinbaren können (§ 18, Abs. 1 KJHG § 27 Abs. 3 VSG und § 27, Abs. 2 VSV). Der Kanton beteiligt sich nicht an der Subventionierung der Kinderbetreuung. Demnach wären es diejenigen Gemeinden, die ihre Subventionen erhöhen, welche Finanzhilfen erhalten würden. Der Kanton Zürich würde ein Finanzhilfegesuch stellen, hätte aber selbst keinen Anspruch auf die Verwendung der Mittel, sondern würde den Gemeinden den ihnen zustehenden Anteil der Finanzhilfen zuweisen.
Die Gemeinden liefern im Rahmen der Erhebungen ihre Angaben zu den geleisteten bzw. geplanten Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung. Gesamthaft werden 6 Erhebungen durchgeführt (die aktuelle im Rahmen der Vorprüfung, die zweite für die Gesuchsstellung sowie je eine nach Abschluss des Referenzjahres der drei Beitragsjahren).
Nein, einzig die Kantone können ein Gesuch um Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung beim BSV einreichen.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von möglichen Subventionssystemen: subjektorientierte Subventionssysteme und objektorientierte Subventionssysteme. In beiden Fällen werden durch Subventionsbeiträge die Drittbetreuungskosten von Eltern gesenkt.
Bei den subjektorientierten Systemen orientiert sich der Subventionsbeitrag der Gemeinde an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterstützen Eltern. Bei den objektorientierten Systemen ist der Subventionsbeitrag der Gemeinde unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterstützten Eltern und wird direkt den Betreuungsinstitutionen ausgerichtet.
Subjektorientierte Subventionssysteme
Normkosten
- Elternbeitrag: Die Kostenbeteiligung der Eltern erfolgt nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Elternbeitragsreglement).
- Preis: Die Gemeinde legt Normkosten (marktübliche Vollkosten) für eine Betreuungseinheit in allen Betreuungseinrichtungen fest.
- Tarife: Die Betreuungsinstitution darf den subventionierten Eltern maximal Tarife in der Höhe der Normkosten pro Betreuungseinheit verrechnen.
- Der Gemeindebeitrag bemisst sich an den Normkosten abzüglich Kostenbeteiligung der Eltern. Er kann an die Eltern zurückerstattet oder der Betreuungseinrichtung ausgezahlt werden.
Vollkosten
- Die Gemeinde verwendet die Vollkosten der Betreuungsinstitution als Berechnungsgrundlage für die Subventionierung der Betreuungskosten.
- Die Kostenbeteiligung der Eltern erfolgt nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Elternbeitragsreglement)
- Die Betreuungsinstitution darf den subventionierten Eltern Tarife in der Höhe der Vollkosten pro Betreuungseinheit verrechnen.
- Der Gemeindebeitrag bemisst sich an den Vollkosten abzüglich Kostenbeteiligung der Eltern. Er kann an die Eltern zurückerstattet oder der Betreuungseinrichtung ausgezahlt werden.
Gutschein
- Die Gemeinde legt den Wert eines Betreuungsgutscheines pro Betreuungseinheit aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fest.
- Die Betreuungsinstitution ist in den Tarifen frei.
- Der Gemeindebeitrag (Betreuungsgutschein) wird direkt den Eltern ausgezahlt.
Objektorientierte Subventionen:
Pauschal- / Sockelbeitrag
Geldleistung der Gemeinde an die Betreuungsinstitution oder Tagesfamilie ohne Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.
Defizitgarantie
Übernahme des Betriebsverlustes der Betreuungsinstitution oder Tagesfamilie durch die Gemeinde.
Naturalien
Mitfinanzieren von zum Beispiel Lebensmitteln, Materialien und Dienstleistungen oder Bereitstellung und Unterhalt von Infrastruktur durch die Gemeinde.
Weitere Infos zu Subventionssystemen wurden den Zürcher Gemeinden im Rahmen der beiden Informationsveranstaltungen «Kommunale Subventionsmodelle in der familienergänzenden Kinderbetreuung» im Januar und Februar 2020 vorgestellt und allen Kontaktpersonen aus der Erhebung von 2019 per Mail verschickt.
Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung würden jährlich, nach Eingang der Abrechnung des Betriebsjahres nachschüssig an den Kanton ausgerichtet. Der Kanton würde den Gemeinden den ihnen zustehenden Anteil der Finanzhilfen zuweisen, erstmals im Jahr 2021 für das Jahr 2020.
Ja, das Bundesgesetz über familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) und die Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV) wurden vom Bundesrat am 25.04.2018 verabschiedet und sind seit dem 1. Juli 2018 in Kraft. Das Gesetz und die Verordnung gelten für Subventionserhöhungen, die spätestens auf den 30. Juni 2023 wirksam werden.