Schulbesuch und Absenzen
Regelmässiger Schulbesuch
Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Schülerinnen und Schüler den (obligatorischen und fakultativen) Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen. (VSV § 66)
Absenzen
Krankheitsbedingte oder andere unvorhersehbare Absenzen sind am ersten Tag, noch vor Schulbeginn der Klassenlehrperson mitzuteilen. Am einfachsten per Klapp.
Vorhersehbare Absenzen
- Bei vorhersehbaren Absenzen nutzen die Erziehungsberechtigten die Jokertage oder ersuchen rechtzeitig um Dispensation.
- Arztbesuche sind möglichst in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
Richtlinien für den Bezug von Jokertagen
Gestützt auf § 30 Volksschulverordnung (VSV) und Art. 94 Abs. 2 lit. b GO sowie den PK-Beschluss vom 6. März 2018 beschliesst die Schulleitungskonferenz vom 31. Mai 2018 folgende Richtlinien:
- Für den Bezug von Jokertagen stellt das Schulamt ein geeignetes Formular zur Verfügung. [Eine Klapp-Mitteilung an die Klassenlehrpersonen genügt]
- Die Verantwortung für die Kontrolle von Jokertagen liegt bei den Klassenlehrpersonen.
- Die Jokertage können nur pro Schuljahr bezogen werden, nicht bezogene Jokertage verfallen. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet.
- Die Jokertage müssen vorgängig angekündigt werden.
- Die Schulleitung kann anordnen, dass bei besonderen Schulanlässen wie insbesondere Besuchstagen, Sporttagen, Exkursionen, Schulreisen, Klassenlagern und Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können.
- Die Schülerinnen und Schüler sind gemäss Anweisungen der Lehrpersonen zur Nacharbeit (Nachholung des verpassten Unterrichtsstoffes) verpflichtet.
- Diese Richtlinien treten auf den 1. August 2018 in Kraft.
Hinweis:
Die Sorgeberechtigten sind für die Abmeldung im Hort selbst verantwortlich. Elternbeiträge können nicht zurückerstattet werden.
Dispensation
Begründete Absenzen
Bitte richten Sie ihr begründetes Gesuch per Klapp an die Schulleitung und Klassenlehrpersonen. Sie erhalten anschliessend eine definitive Antwort der Schulleitung.
Volkschulverordnung VSV vom 28. Juni 2006
§28 Abs. 2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation. Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.
§29 Abs. 1 Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
Abs 2. Dispensationsgründe sind insbesondere:
a. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler,
c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen,
e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen,
f. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.
(Anmerkung: diese Aufzählung ist nicht abschliessend.)