Statuten und Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Elternrates der Schule Entlisberg
Der Elternrat der Schule Entlisberg hat im Juni 2014 eine neue Geschäftsordnung erstellt, die am 23.6.2014 von der Schulkonferenz der Schule und am 1.7.2014 vom Elternrat genehmigt wurde.
A. Allgemeines
Art. 1 Rechtsgrundlage und Zweck
1. Der Elternrat ist das Elterngremium der Schule Entlisberg und nimmt an dieser den Auftrag der Elternmitwirkung gemäss dem Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement) wahr.
2. Diese unter Einbezug von Eltern ausgearbeitete Geschäftsordnung des Elternrats wird von der Schulkonferenz der Schule Entlisberg gestützt auf Art. 6 des Elternreglements erlassen und bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulbehörde Uto. Sie regelt im Rahmen des Elternreglements die Organisation und die Geschäftsführung des Elternrats.
Art. 2 Zusammensetzung und Organisation
1. Als Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten alle Erziehungsberechtigten von Kindern, welche die Schule Entlisberg besuchen.
2. Die von den Eltern jeder Klasse gewählten Delegierten bilden den Elternrat. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorstand.
3. 0rgane des Elternrats sind demgemäss:
a) die Versammlung der Elterndelegierten
b) der Vorstand
4. Zudem können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.
Art. 3 Aufgaben
1. Der Elternrat erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 11 des Elternreglements. Insbesondere wird er von der Schulleitung regelmässig über Aktuelles, Projekte und Veränderungen in der Schuleinheit informiert und er informiert seinerseits die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über seine Arbeit. Diese gegenseitige Information erfolgt an den Elternratssitzungen. Der Elternrat wird in den Planungsprozess der Schuleinheit einbezogen, vertritt die Anliegen und Vorschläge der Elternschaft und lässt sich zu den ihm unterbreiteten Geschäften vernehmen. Er hat ein Anhörungsrecht beim Leitbild und Schulprogramm sowie bei betrieblichen Fragen wie der Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung auf Ebene der Schuleinheit.
2. Der Elternrat beachtet die Grenzen der Elternmitwirkung gemäss Art. 3 des Elternreglements.
B. Versammlung der Delegierten
Art. 4 Wahl der Elterndelegierten
1. Am 1. Elternabend im Schuljahr wählen die Eltern jeder Klasse die Elterndelegierten. Die schriftliche Einladung mit der Ankündigung der Wahl wird spätestens 10 Tage im Voraus durch die Klassenlehrperson zusammen mit der Einladung zum Elternabend verteilt. Die Unterlagen dazu stellt der Elternrat zur Verfügung.
a) Der Wahl der Delegierten am Elternabend geht im Kindergarten, 1. Klasse und 4. Klasse eine Vorstellung des Elternrats durch Mitglieder des Elternrates voran. Die Unterlagen erstellt der Elternrat.
b) Die Eltern jeder Klasse wählen mindestens zwei Elterndelegierte für eine Amtsdauer eines Schuljahres in den Elternrat. Die Klassenlehrperson führt die Wahl und teilt das Wahlresultat schriftlich der Schulleitung mit. Die Schulleitung leitet alle Resultate dem Vorstand weiter.
c) Die vorbereiteten Wahllisten erstellt der Elternrat und stellt diese den Lehrpersonen zur Verfügung. Die Schulleitung stellt dem Elternrat dazu erforderliche Klasseninformationen zur Verfügung.
2. Gewählt wird offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Eine Wiederwahl ist möglich. Stimmberechtigt und wählbar sind alle am Elternabend anwesenden Eltern. Mitarbeitende der Schuleinheit und Mitglieder der Kreisschulbehörde sind nicht wählbar.
3. Tritt eine Elterndelegierte/ein Elterndelegierter zurück oder verlässt ihr/sein Kind in diesem Zeitraum die Schuleinheit, so wird keine Ersatzwahl durchgeführt.
Art. 5 Einberufung und Durchführung der Versammlung der Elterndelegierten
1. Der Elternrat versammelt sich in der Regel zu drei Sitzungen im Schuljahr, vorzugsweise Anfang Februar, Ende Juni und Anfang Oktober. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Dieser ist zudem verpflichtet, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Elternschaft der Schuleinheit unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt.
2. Zu den Sitzungen wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus eingeladen.
3. Die Präsidentin bzw. der Präsident oder in deren/dessen Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Sitzung.
4. Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Schulleitung wird zu den Sitzungen der Elterndelegierten eingeladen, sie kann sich durch eine andere Person des Schulpersonals vertreten lassen. Bei Bedarf kann bei der Schulleitung der Beizug weiterer Schulpersonalvertretungen und beim Aufsichtskommissions-Präsidium der Beizug von Schulpflegemitgliedern beantragt werden. Der Schulleitung und diesen weiteren Vertretungen kommt an den Sitzungen des Elternrats beratende Stimme zu.
Art. 6 Kompetenzen der Versammlung der Elterndelegierten
Der Versammlung der Elterndelegierten kommen folgende Kompetenzen zu:
- Wahl des Vorstands aus ihrer Mitte an der ersten Sitzung des Schuljahres.
- Bestellung von Arbeits- und Projektgruppen zur Weiterbearbeitung von eingebrachten Themen. In diese können auch nicht dem Elternrat angehörende Personen Einsitz nehmen.
- Festlegung von Zielen und Schwerpunkten der Elternmitwirkungstätigkeit im Schuljahr.
- Vernehmlassung zu ihm von der Schulleitung unterbreiteten Geschäften sowie Anregung von Geschäften und insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Schulbetriebs bei dieser.
- Verabschiedung des Jahresberichts zuhanden von Schulleitung, Kreisschulbehörde und Elternschaft.
C. Vorstand
Art. 7 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Die Wahl durch die Delegiertenversammlung gilt für ein Jahr und kann jährlich erneuert werden.
2. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand an der ersten Vorstandsitzung im Schuljahr selbst und besetzt dabei insbesondere die Funktionen der Aktuarin/des Aktuars, der Kassierin / des Kassiers sowie der/des Kommunikationsverantwortlichen.
Art. 8 Sitzungen des Vorstands
1. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen zur Vorbereitung der Elternratssitzungen und soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das allen Eltern, dem Schulpersonal und der Kreisschulbehörde zugänglich ist. Bei wichtigen Sachfragen beschliesst der Vorstand die Unterbreitung und Abstimmung des Themas im Gesamtelternrat.
3. Bei Bedarf kann die Schulleitung zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, an welcher diese oder die von ihr abgeordnete Vertretung aus dem Schulpersonal beratende Stimme hat.
Art. 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Elternrat nach aussen. Insbesondere obliegt ihm:
- Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen der Elterndelegierten.
- Kontakt mit Schulleitung und Aufsichtskommission der Schuleinheit.
- Sicherstellung der Information der Elternschaft über Wahlen, Beschlüsse, Aktivitäten und Projekte des Elternrats.
- Organisation von Elternbildungsveranstaltungen. Koordination der Projektgruppen.
- Anträge an die Schulleitung für Kredite aus dem Globalkredit.
- Abrechnung über Ausgaben und Einnahmen des Elternrats gegenüber Schulleitung.
- Vorbereitung des Jahresberichts zuhanden der Versammlung der Elterndelegierten.
Art. 10 Teilnahme an der Schulkonferenz
Der Vorstand vertritt den Elternrat in der Schulkonferenz. Diese zieht bei der Behandlung von Anliegen und Vorschlägen der Elternschaft den Vorstand, der seine Vertretung selber bezeichnet, bei. Im Übrigen wird der Vorstand von der Schulleitung regelmässig über die Elternschaft interessierende allgemeine Themen der Schulkonferenz informiert.
D. Finanzielles und Infrastruktur
Art. 11 Unkostenbeitrag aus dem Globalkredit
1. Der Globalkredit der Schule Entlisberg enthält nach gesamtstädtischer Vorgabe einen Betrag zur Deckung von Kosten der Elternmitwirkung. Die Mitarbeit im Elternrat und dessen Vorstand erfolgt ehrenamtlich und wird nicht entschädigt.
2. Der Vorstand stellt bei der Schulleitung Antrag auf entsprechende Kredite aus dem Globalkredit und rechnet gegenüber dieser über die Verwendung zugewiesener Gelder ab.
3. Zudem kann der Elternrat Spenden zur Finanzierung besonderer Aktivitäten und Projekte entgegennehmen. Auch darüber rechnet der Vorstand gegenüber der Schulleitung ab.
E Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Art. 13
Diese Geschäftsordnung des Elternrats der Schule Entlisberg tritt nach der Genehmigung durch die Kreisschulbehörde Uto auf das Schuljahr 2014/15 in Kraft. Sie ersetzt das vorangegangene "Schule Entlisberg - Pflichtenheft für die Elternmitwirkung" sowie das "Schule Entlisberg - Reglement für die Elternmitwirkung"
Beschluss des Elternrats vom 01.07.2014 Co-Präsidium Elternrat Entlisberg, Valerie Grüter:
Co-Präsidium Elternrat Entlisberg, Daniel Schmid:
Beschluss der Schulkonferenz vom 23.06.2014:
Vertretung Schulkonferenz, Schulleiter, Heribert Bosbach