Global Navigation

Statuten und Geschäftsordnung

A. Allgemeines

Art. 1 Rechtsgrundlage und Zweck

¹Der Elternrat ist das Elterngremium der Schule Aegerten und nimmt an dieser den Auftrag der Elternmitwirkung gemäss dem Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement) wahr.

²Diese unter Einbezug von Eltern ausgearbeitete Geschäftsordnung des Elternrats wird von der Schulkonferenz der Schule Aegerten gestützt auf Art. 6 des Elternreglements erlassen und bedarf der Genehmigung durch die Kreisschulpflege. Sie regelt im Rahmen des Elternreglements die Organisation und die Geschäftsführung des Elternrats.

Art. 2. Zusammensetzung und Organisation

¹Als Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten alle Erziehungsberechtigten von Kindern, welche die Schule Aegerten besuchen.

²Die von den Eltern jeder Klasse gewählten Delegierten bilden den Elternrat. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorstand.

³Organe des Elternrats sind demgemäss:

a) die Versammlung der Elterndelegierten

b) der Vorstand

⁴Zudem können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.

Art. 3 Aufgaben

¹Der Elternrat erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 11 des Elternreglements. 

Insbesondere wird er von der Schulleitung regelmässig über Aktuelles, Projekte und Veränderungen in der Schuleinheit informiert und er informiert seinerseits die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über seine Arbeit. Er wird in den Planungsprozess der Schuleinheit einbezogen, vertritt die Anliegen und Vorschläge der Elternschaft und lässt sich zu den ihm unterbreiteten Geschäften anhören. Er hat ein Anhörungsrecht beim Leitbild und Schulprogramm sowie bei betrieblichen 

Fragen wie der Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung auf Ebene der Schuleinheit.

²Der Elternrat beachtet die Grenzen der Elternmitwirkung gemäss Art. 3 des Elternreglements:

- Der Elternrat und dessen Vorstand haben keine Aufsichts- und Kontrollfunktionen gegenüber Behörden, Schulleitung und weiterem Schulpersonal.

- Von Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen Entscheidungen ist die allgemeine Elternmitwirkung ausgeschlossen.

- Die Bewältigung individueller Schulprobleme von einzelnen Schülerinnen und Schülern ist nicht Aufgabe des Elternrats und dessen Vorstand.

B. Versammlung der Elterndelegierten

Art. 4 Wahl der Elterndelegierten

¹Am 1. Elternabend in jedem Schuljahr wählen die Eltern jeder Klasse 2 

Elterndelegierte für eine Amtsdauer von einem Jahr in den Elternrat. Die schriftliche Einladung mit der Ankündigung der Wahl wird spätestens 10 Tage im Voraus durch die Klassenlehrperson verteilt.

²Gewählt wird offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Eine Wiederwahl ist möglich. Stimmberechtigt und wählbar sind alle am Elternabend anwesenden Eltern. Nur ein Elternteil pro Familie kann in den Elternrat gewählt werden. Derselbe Elternteil kann Delegierte(r) mehrerer Klassen werden, erhält im Elternrat aber nur eine Stimme. Mitarbeitende der Schuleinheit und Mitglieder der Kreisschulpflege sind nicht wählbar.

³Tritt eine Elterndelegierte/ein Elterndelegierter im ersten Schulhalbjahr zurück oder verlässt ihr/sein Kind in diesem Zeitraum die Schuleinheit, so wird in der betreffenden Klasse eine Ersatzwahl durchgeführt. Vakanzen im zweiten Schulhalbjahr werden nicht mehr aufgefüllt, solange noch mindestens ein/e Delegierte/r pro Klasse vertreten ist.

Art. 5. Einberufung und Durchführung der Versammlung der Elterndelegierten

¹Der Elternrat versammelt sich zu mindestens zwei Sitzungen im Schuljahr. Die 

Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Dieser ist zudem verpflichtet, eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Elternschaft der Schuleinheit unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt.

²Zu den Sitzungen wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus eingeladen. 

³Die Präsidentin bzw. der Präsident oder in deren/dessen Abwesenheit ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Sitzung.

⁴Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung kann geheime Stimmabgabe unter Verwendung von Stimmzetteln beschliessen. Die Beschlüsse werden protokolliert.

⁵Die Schulleitung wird in der Regel zu den Sitzungen der Elterndelegierten eingeladen, sie kann sich durch eine andere Person des Schulpersonals vertreten lassen. Bei Bedarf kann bei der Schulleitung der Beizug weiterer 

Schulpersonalvertretungen und beim Aufsichtskommissions-Präsidium der Beizug von Schulpflegemitgliedern beantragt werden. Der Schulleitung und diesen weiteren Vertretungen kommt an den Sitzungen des Elternrats beratende Stimme zu.

Art. 6 Kompetenzen der Versammlung der Elterndelegierten

Der Versammlung der Elterndelegierten kommen folgende Kompetenzen zu*:

● Wahl des Vorstands aus ihrer Mitte an der ersten Sitzung des Schuljahres

● Bestellung von Arbeits- und Projektgruppen zur Weiterbearbeitung von eingebrachten Themen. In diese können auch nicht dem Elternrat angehörende Personen Einsitz nehmen.

● Festlegung von Zielen und Schwerpunkten der Elternmitwirkungstätigkeit im Schuljahr

● Erteilung von Aufträgen im Einzelfall an den Vorstand

● Vernehmlassung zu ihm von der Schulleitung unterbreiteten Geschäften sowie Anregung von Geschäften und insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Schulbetriebs bei dieser

● Verabschiedung des Jahresberichts zuhanden von Schulleitung, Kreisschulpflege und Elternschaft

C. Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung

¹Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Wahl durch die Delegiertenversammlung gilt für ein Jahr und kann jährlich erneuert werden. 

Während des Schuljahrs ist die Aufnahme von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand möglich (Bestätigung an der nächsten ordentlichen Versammlung der Elterndelegierten).

²Der Vorstand konstituiert sich selbst und besetzt dabei insbesondere die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Aktuarin/des Aktuars.

Art. 8 Sitzungen des Vorstands

¹Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.

²Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 

Die Beschlussfassung erfolgt offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 

Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsident der Stichentscheid zu. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, sofern von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. Über die 

Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt, das allen Eltern, dem Schulpersonal und der Kreisschulpflege zugänglich ist.

³Bei Bedarf kann die Schulleitung zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, an welcher diese oder die von ihr abgeordnete Vertretung aus dem Schulpersonal beratende Stimme hat.

Art. 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Elternrat nach aussen. Insbesondere obliegt ihm:

● Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen der Elterndelegierten

● Kontakt mit Schulleitung und Aufsichtskommission der Schuleinheit

● Sicherstellung der Information der Elternschaft über Wahlen, Beschlüsse,  Aktivitäten und Projekte des Elternrats 

● Organisation von Elternbildungsveranstaltungen

● Koordination der Elternmithilfe

● Anträge an die Schulleitung für Kredite aus dem Globalkredit 

● Abrechnung über Ausgaben und Einnahmen des Elternrats gegenüber Schulleitung 

● Vorbereitung des Jahresberichts zuhanden der Versammlung der Elterndelegierten

Art. 10 Teilnahme an der Schulkonferenz

Die Schulkonferenz zieht bei der Behandlung von Anliegen und Vorschlägen der Elternschaft den Vorstand, der seine Vertretung selber bezeichnet, bei. Die Schulkonferenz kann unter Beachtung der Grenzen der Elternmitwirkung sowie des Datenschutzes den Vorstand auch zu anderen Traktanden an ihre Sitzungen einladen. Im Übrigen wird der Vorstand von der Schulleitung regelmässig über die Elternschaft interessierende allgemeine Themen der Schulkonferenz informiert.

D. Finanzielles und Infrastruktur

Art. 11 Unkostenbeitrag aus dem Globalkredit

¹Der Globalkredit der Schule Aegerten enthält nach gesamtstädtischer Vorgabe einen Betrag zur Deckung von Kosten der Elternmitwirkung. Die Mitarbeit im 

Elternrat und dessen Vorstand erfolgt ehrenamtlich und wird nicht entschädigt.

²Der Vorstand stellt bei der Schulleitung Antrag auf entsprechende Kredite aus dem Globalkredit und rechnet gegenüber dieser über die Verwendung zugewiesener Gelder ab.

³Zudem kann der Elternrat Spenden zur Finanzierung besonderer Aktivitäten und Projekte entgegennehmen. Auch darüber rechnet der Vorstand gegenüber der Schulleitung ab.

Art. 12 Benutzung der Infrastruktur der Schule

¹Dem Elternrat werden die nötigen Räumlichkeiten im Schulhaus für dessen Zusammenkünfte (Versammlung der Elterndelegierten, Vorstand sowie besondere Arbeits- und Projektgruppen) kostenlos zur Verfügung gestellt.

²Die Schulleitung kann die Benützung weiterer Infrastruktur der Schule 

(Büroinfrastruktur, Informationstafeln, Verteilung von Informationen über die Schule) gestatten.

³Durch die Benützung der Schulinfrastruktur darf der Schulbetrieb nicht gestört werden.

E. Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Art. 13

Diese Geschäftsordnung des Elternrats der Schule Aegerten tritt nach der Genehmigung durch die Kreisschulpflege auf Schuljahr 2024/25 in Kraft.

Weitere Informationen