Kann nach Erhalt der definitiven Schlussrechnung die Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht eingehalten werden, kann das Steueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Ausstand eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.
Ratenzahlungen oder Stundungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden.
Gesuche um Ratenzahlung oder Stundung sind innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nach Erhalt der Schlussrechnung zu stellen.
Nach Eingang Ihres Gesuches erhalten Sie unseren schriftlichen Entscheid per Post. Das Steueramt behält sich vor, Gesuche abzulehnen oder weniger Raten zu bewilligen.
Sollten Sie mit unserem Entscheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache oder Rekurs gegen den Entscheid zu erheben. Die Details sind dem Entscheid zu entnehmen.
Verzugszinsen sind auch während der Dauer von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) geschuldet.
Können den steuerpflichtigen Personen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder wird die Zahlung verweigert, prüft das Steueramt weitere Bezugsmassnahmen.
Für provisorische Staats- und Gemeindesteuern ist keine formelle Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung notwendig. Sie können für Ihre Teilzahlungen den leeren Einzahlungsschein verwenden, welchen Sie mit der provisorischen Rechnung (Zahlungsempfehlung) des entsprechenden Steuerjahres erhalten haben.
Der leere Einzahlungsschein kann im E-Banking sowohl für Einmalzahlungen als auch für Daueraufträge mehrmals verwendet werden. Für die Bestellung weiterer leerer Einzahlungsscheine füllen Sie bitte das Formular im folgenden Link aus.