Sobald ihre Steuererklärung definitiv eingeschätzt ist, erhalten steuerpflichtige Personen die Schlussrechnung mit der Zinsabrechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Um Fehlbuchungen zu vermeiden, verwenden Sie bitte für die Bezahlung der definitiven Staats- und Gemeindesteuern den Einzahlungsschein, den Sie mit der Schlussrechnung erhalten haben.
Mobile-Banking-App
QR-Code mit dem Smartphone einscannen und Zahlung auslösen.
E-Banking
QR-Code einscannen und Zahlung auslösen oder Zahlungsinformationen erfassen.
Zahlungsauftrag / Postschalter
QR-Rechnung als Zahlungsauftrag aufgeben (Bank) oder am Postschalter bezahlen.
Bargeldlose Zahlungen sind am Schalter des Steueramts der Stadt Zürich via Debit-Mastercard, Visa-Debit-Card, PostFinance-Card oder V-PAY-Karte möglich.
Das Steueramt nimmt kein Bargeld entgegen.
Bareinzahlungen sind am nächsten Postschalter oder beim Schalter der Stadtkasse im Stadthaus Zürich möglich.
Bei Zahlungen von einem ausländischen Konto ist folgende Zahlungsverbindung zu verwenden.
Geleistete Zahlungen vor dem 30. September des entsprechenden Steuerjahres werden zu Ihren Gunsten verzinst. Dieser Ansatz gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September des entsprechenden Steuerjahres bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.
Bei steuerpflichtigen Personen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode noch keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinslauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres.
Falls die Steuerschuld nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt ist, wird ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen werden auch erhoben, wenn eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligt wurde.
Können Sie die Zahlungsfrist der definitiven Rechnung nicht einhalten, so kann das Steueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Ausstand eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.
Ein Gesuch um Ratenzahlung oder Stundung ist innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nach Erhalt der Schlussrechnung zu stellen. Für provisorische Steuern ist kein Gesuch notwendig.
Falls Sie mit der definitiven Schlussrechnung nicht einverstanden sind, kann innert 30 Tagen beim Steueramt der Stadt Zürich schriftlich Einsprache erhoben werden. Weitere Informationen entnehmen Sie Ihrer Schlussrechnung.
Bei einem hängigen Rechtsmittelverfahren (Einsprache, Rekurs usw.) wird die Zahlungspflicht der Schlussrechnung nicht hinfällig und bei verspäteter Bezahlung werden Verzugszinsen berechnet. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Schlussrechnung zu bezahlen.
Bei Gutheissung Ihrer Einsprache, Rekurs usw. wird auf Grund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung erstellt. Die Zinsen werden dabei ebenfalls neu berechnet.
Während der Dauer des Verfahrens erfolgen keine Inkassomassnahmen (Mahnung, Betreibung usw.).
Das Steueramt der Stadt Zürich ist nur für die Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig. Bei Fragen zur Rechnung der Bundessteuer wenden Sie sich bitte an die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramts Zürich.