Akteneinsicht
Der Zugang zu archivierten Akten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich IDG sowie dem Archivgesetz und der Archivverordnung des Kantons Zürich.
Demnach gelten folgende Auflagen:
Akten mit Personendaten stehen unter besonderem Schutz; sie sind erst nach Ablauf einer Schutzfrist frei zugänglich.
Enthalten Akten besonders schützenswerte Personendaten, also Angaben zur Person, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung mit sich bringen, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre ab Aktenschliessung.
Enthalten Akten einfache Personendaten, also Informationen, sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, beträgt die Schutzfrist 30 Jahre.
Ist die betroffene Person vor mindestens 10 Jahren verstorben oder – wenn das Todesdatum nicht bekannt ist – vor mindestens 100 Jahren geboren ist, können diese Schutzfristen vom Stadtarchiv auf Gesuch hin verkürzt werden.
Die betroffene Person selbst hat Zugang zu ihren eigenen Personendaten und kann der Bekanntgabe an Dritte einwilligen.
Auf Gesuch hin kann während der Schutzfrist die Einsicht in Akten mit Personendaten gewährt werden, wenn das Einsichtsgesuch durch ein gewichtiges Interesse gerechtfertigt ist.
Möchten Sie ein Gesuch für eine Akteneinsicht einreichen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.