Was wir tun
Die KESB ordnet Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen an und prüft Rechtsgeschäfte, die für die Betroffenen von grosser Tragweite sind. Sie übt selber keine Betreuungsfunktionen aus, sondern überträgt diese an Beiständinnen und Beistände und überwacht deren Mandatsführung. Dabei verfolgt die KESB das Ziel, Selbstständigkeit und Integration der betroffenen Personen zu fördern.
Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen werden erst dann angeordnet, wenn die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erbracht werden kann (Familie, Verwandtschaft, Nachbarschaft, Sozialdienste usw.).
Im Bereich des Kindesrechts ist die KESB für das Aussprechen von Adoptionen zuständig.
Die KESB entscheidet auch über die elterliche Sorge und (bei Einigkeit) über die Unterhaltsregelung für Kinder unverheirateter Eltern. Des Weiteren entscheidet die KESB über das Besuchsrecht unverheirateter Eltern und über die Neuregelung des persönlichen Verkehrs geschiedener Eltern.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie zur Einweisung von minderjährigen oder erwachsenen Personen in stationäre Einrichtungen zuständig.