Kostenpflicht
Das ordentliche Strafverfahren beim Stadtrichteramt ist kostenpflichtig. Ob anfallende Kosten der beschuldigten Person auferlegt oder auf die Amtskasse genommen werden, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.
Kosten
In Strafbefehlsverfahren wird vorab eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe ist abhängig von dem Bussenbetrag. Die entsprechenden Beträge stützen sich auf die Richtlinien des Kantons Zürich.
Bussenbetrag und Gebühr
Bussenbetrag in Franken | Gebühr in Franken |
1 - 80 | 90 |
81 - 150 | 150 |
151 - 250 | 250 |
251 - 400 | 330 |
401 - 500 | 430 |
Einsprache
Wenn Sie eine Einsprache machen, tragen Sie das volle Kostenrisiko. Sie tragen somit die vollen Kosten des Verfahrens, wenn Ihre Einsprache nicht anerkannt wird.
Zusätzlich zu den Kosten des Strafbefehls kommen pauschale Gebühren hinzu. Kosten für Untersuchungen und Amtsberichte etc. verrechnen wir separat.