Signale und Information
Signale und Informationsträger auf öffentlichem Grund sind funktionale Elemente und müssen als solche gut sichtbar sein. Sie erfüllen keine ästhetische Aufgabe wie Brunnen oder Kunstwerke und sind entsprechend schlicht zu halten.
Anzahl und Standorte sind abhängig vom Zielpublikum der jeweiligen Information. Die Elemente befinden sich an gut frequentierten Achsen, ohne Wunschlinien zu verstellen. Sie dürfen nicht in Baumkronen oder ins Lichtraumprofil von Strassen ragen.
Die gesetzlich vorgeschriebenen und für die ganze Schweiz normierten Signale, Markierungen und Wegweiser werden hier nicht behandelt, sondern nur die dazugehörigen, nicht normierten Signalträger und -rahmen. Wo die gesetzlichen Vorschriften bei der Anordnung von Signalen und Wegweisern Spielraum zulassen, sind die in den ersten zwei Absätzen genannten Grundsätze zu berücksichtigen.
Ordnen Sie freistehende Elemente wo immer möglich kombiniert mit anderen Elementen an und stellen Sie Bezüge zu bestehenden Strukturen her. Werden mehrere Elemente am selben Träger befestigt, sind diese aufeinander abzustimmen. Nutzen Sie wo immer möglich bestehende Infrastrukturen als Signalträger, etwa Abspannmasten oder Stützen. Wenn es gestalterisch vertretbar ist, kommen auch Beleuchtungsmasten oder -kandelaber infrage.
Es ist bewilligungs- und gebührenpflichtig, den öffentlichen Grund vorübergehend für Sonderzwecke, wie Verkaufstätigkeiten an bedienten Ständen, Boulevardcafés, Baureklamen oder Schausteller, zu nutzen. Insbesondere an hoch frequentierten Passantenlagen kann zudem Aussenwerbung angebracht werden. Beachten Sie dabei die städtischen Richtlinien.
Planungsgrundlagen
- Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)
- Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung) vom 23. November 2011 mit Änderungen bis 28. September 2022 (AS 551.210)
- Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) vom 23. November 2011 mit Änderungen bis 28. September 2022 (AS 551.211)
- Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund vom 21. Mai 2008 mit Änderungen bis 25. Mai 2022 (VARöG; AS 551.240)
- Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS, insbesondere
VSS-Norm 40 817d Signalisation der Haupt- und Nebenstrassen; Wegweiser, Darstellung
SN 640 829a Strassensignale; Signalisation Langsamverkehr
SN 640 827c Strassensignale; Touristische Signalisation an Haupt- und Nebenstrassen
SN 640 828 Strassensignale; Hotelwegweiser - Leitfaden Aussenwerbekonzepte, Amt für Städtebau Stadt Zürich AfS, 2022
- Konzept Plakatierung, Beurteilungskriterien und Vorgaben, Amt für Städtebau Stadt Zürich AfS, 2022
- Boulevardgastronomie - Leitfaden für Planung, Bewilligung und Betrieb von Boulevardcafés, Boulevardrestaurants und Boulevardlounges auf öffentlichem Grund, Tiefbauamt Stadt Zürich TAZ, 2022
- Passantenstopper (Reklametafeln), Stadtpolizei Zürich, 2022
- Signalisationskonzept Velovorzugsrouten Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr Stadt Zürich DAV, 2023
- Arbeitshilfe Tempo 30-Nachrüstungen - Sofortmassnahmen im Bestand, Tiefbauamt Stadt Zürich TAZ und Dienstabteilung Verkehr Stadt Zürich DAV, 2022