Covid-Arbeitsstipendium 2022
Viele freischaffende Künstlerinnen und Künstler sind wegen negativer Auswirkungen und finanzieller Einbussen durch die Pandemie nach wie vor in ihrer beruflichen Existenz gefährdet. Zudem werden nach Aufhebung der behördlichen Massnahmen durch den Bundesrat einzelne Fördermassnahmen für Kulturschaffende 2022 nicht weitergeführt. Daher wiederholte die Stadt Zürich das befristete Förderinstrument Covid-Arbeitsstipendium auch im Jahr 2022.
Künstler*innen, die im Jahr 2022 ein Covid-Arbeitsstipendium der Stadt Zürich erhalten haben:
Fragen und Antworten zum Covid-Arbeitsstipendium 2022
Das Covid-Arbeitsstipendium 2022 ist eine personenbezogene Fördermassnahme von Stadt Zürich Kultur. Es richtet sich an freischaffende Künstlerinnen und Künstler der Sparten Bildende Kunst, E-Musik, Jazz Rock Pop, Literatur, Tanz, Theater und gibt ihnen die Möglichkeit, an einem oder mehreren künstlerischen Vorhaben zu arbeiten respektive weiterzuarbeiten.
Professionelle, freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die den folgenden Tätigkeitsbereichen angehören und über einen ausgewiesenen Leistungsnachweis verfügen in der Sparte, in der ein Arbeitsstipendium beantragt wird:
Bildende Kunst
- Künstlerin/Künstler
E-Musik
- Musikerin/Musiker
- Komponistin/Komponist
- Musikdramaturgin/Musikdramaturg
Literatur
- Autorin/Autor (Prosa, Lyrik, Drama, literarischer Essay, Graphic Novel, Spoken Word, Kinder- und Jugendbuch)
- Literaturübersetzerin/Literaturübersetzer
Jazz Rock Pop
- Musikerin/Musiker
Tanz und Theater
- Tänzerin/Tänzer
- Choreografin/Choreograf
- Schauspielerin/Schauspieler, Performerin/Performer
- Puppen-, Marionetten-, Figuren-, Objekttheaterspielerin/-spieler
- Regisseurin/Regisseur im Bereich Tanz/Theater
- Dramaturgin/Dramaturg im Bereich Tanz/Theater
- Bühnenbildnerin/Bühnenbildner, Szenografin/Szenograf im Bereich Tanz/Theater
- Kostümbildnerin/Kostümbildner im Bereich Tanz/Theater
Vorausgesetzt wird ein gesetzlicher Wohnsitz in der Stadt Zürich. Personen mit Wochenaufenthalt in der Stadt Zürich sind nicht antragsberechtigt.
Personen, die an einer Kunstschule eingeschrieben sind, sind nicht zugelassen, es sei denn, das Diplom liegt zum Zeitpunkt der Eingabefrist vor.
Falls Sie im Jahr 2021 ein Arbeitsstipendium Covid-19 erhalten haben, muss das dafür eingereichte Vorhaben abgeschlossen und der Schlussbericht im entsprechenden Online-Gesuch hochgeladen sein.
Ja. Denn ein Arbeitsstipendium wird für einen anderen Zweck vergeben: Ein Covid-Arbeits-stipendium 2022 wird als Förderbeitrag für die Arbeit an einem oder mehreren künstlerischen Vorhaben vergeben.
Es ist eine zusätzliche, befristete Fördermassnahme im Rahmen des vom Gemeinderat der Stadt Zürich bewilligten Budgets.
Ja.
Das diesjährige künstlerische Vorhaben darf aber nicht identisch sein mit dem bereits eingereichten Vorhaben des vergangenen Jahres.
Im Grundsatz ja.
Das künstlerische Vorhaben darf allerdings nicht identisch sein mit bereits geförderten Arbeiten und Leistungen. Falls das geplante künstlerische Vorhaben bereits geförderte Projekte, Werke, Produktionen mitumfasst, muss im Gesuch für ein Covid-Arbeitsstipendium 2022 dargelegt werden, dass sich die geplanten Arbeiten nicht auf das gleiche Produktionsstadium respektive auf die gleichen Leistungen beziehen. In einem solchen Fall müssen die Gesuchsstellenden im Gesuch präzise darlegen, wie sich die während des Stipendiums geplanten künstlerischen Arbeiten von dem bereits geförderten Anteil der Arbeiten unterscheiden. Dies gilt auch für Förderbeiträge, bei denen eine Person als Teil eines künstlerischen Zusammenschlusses beteiligt ist (Künstlerinnen- und Künstler-Duos oder -Gruppen, Kollektive, Bands, Ensembles etc.).
Das oder die künstlerischen Vorhaben müssen nach Ende der Eingabefrist (2. April 2022) mindestens drei Monate dauern und innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
Nein. Für ein Arbeitsstipendium können sich nur Einzelpersonen bewerben. Das Stipendium wird personen- und nicht projektbezogen vergeben. Das heisst, das Stipendium muss für die eigene Arbeit an künstlerischen Vorhaben verwendet werden.
Mitglieder von Künstlerinnen- und Künstler-Duos oder -Gruppen, Kollektiven, Bands, Ensembles etc. können kein gemeinsames Gesuch einreichen. Aber jedes Mitglied kann ein Gesuch als Einzelperson einreichen.
Nein. Die effektive Arbeitszeit an dem oder den künstlerischen Vorhaben muss nicht explizit ausgewiesen werden. Es muss jedoch plausibel dargelegt werden, dass der zeitliche Aufwand des Vorhabens mindestens drei Monate umfasst.
Die Bewerbungsfrist läuft vom 1. März bis 1. April 2022. Zu spät oder unvollständig eingereichte Gesuche können nicht berücksichtig werden.
- Beschreibung des geplanten künstlerischen Vorhabens
- Künstlerischer Lebenslauf
- Gültige Wohnsitzbestätigung der Stadt Zürich
- Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung (falls ein Beitrag an berufliche Vorsorge erwünscht ist)
- Sämtliche Unterlagen müssen als PDF (oder rtf oder docx) eingereicht werden.
Spätestens ein Monat nach Abschluss des geförderten künstlerischen Vorhabens erstellen die Stipendiatinnen und Stipendiaten einen schriftlichen Bericht über die Arbeit an den künstlerischen Vorhaben während des Stipendiums (max. 1 DIN-A4 Seite) und reichen diesen über das Onlineportal der Abteilung Kultur unaufgefordert ein.
Pauschalbetrag von Fr. 15 000.-
Nach Ablauf der Eingabefrist werden die Gesuche von Stadt Zürich formell geprüft und an-schliessend unter Einbezug von Kommissionsmitgliedern der einzelnen Ressorts inhaltlich beurteilt. Über das Gesuch entscheidet die zuständige Ressortleitung. Die Kommissionsmitglieder haben beratende Funktion.
Die Gesuchsstellenden werden voraussichtlich bis Juli 2022 schriftlich über den Förderentscheid benachrichtigt.
Gesuche werden nur in elektronischer Form über das Onlineportal der Abteilung Kultur
entgegengenommen.
Bitte melden Sie sich bei Fragen zur Antragsstellung frühzeitig beim jeweiligen Ressort.
Ja.
Für Künstlerinnen und Künstler, die von der Stadt Zürich ein Covid-Arbeitsstipendium 2022 erhalten und davon einen Beitrag in der Höhe von 6 Prozent in die gebundene Vorsorge einzahlen, leistet die Stadt Zürich zusätzlich zum Arbeitsstipendium ebenfalls einen Beitrag von 6 Prozent an die berufliche Vorsorge. Der Beitrag der Künstlerinnen und Künstler wird in diesem Fall vom Arbeitsstipendium abgezogen und zusammen mit dem Beitrag der Stadt Zürich direkt auf das entsprechende Vorsorgekonto überwiesen.
Einzahlungsschein der Vorsorgeeinrichtung Ihres Vorsorgekontos und ein Bestätigungsschreiben Ihrer Vorsorgeeinrichtung über Ihren möglichen Einkaufsbetrag im Jahr 2022 (Fr. 1 800.-). Diese Unterlagen müssen bereits bei der Gesuchseingabe eingereicht werden, eine Nachreichung ist nicht möglich.
Die Beiträge werden Ihrem Konto gutgeschrieben, das Sie bereits bei der Gesuchseingabe angeben müssen bzw. das unter Ihrem Profil als Gesuchseingebende/r bei Stadt Zürich Kultur bereits hinterlegt ist.
Gesuche können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.
Weitere Kontakte
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Projektleitung Arbeitsstipendien