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Mietzins bei Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften

Mieter*innen von gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften können sich wehren, wenn sie mit einer Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind.

Die Mietzinse von Wohnbauträgerschaften, die mit städtischen Mitteln gefördert werden, berechnen sich nach der Kostenmiete gemäss Mietzinsreglement.

Die Mietzinse können sich erhöhen, wenn beispielsweise der Referenzzinssatz oder der Gebäudeversicherungswert ansteigen. Die Wohnbauträgerschaften haben der Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen sämtliche Mietzinsveränderungen mitzuteilen. Die Fachstelle ist berechtigt, die Mietzinsanpassungen zu überprüfen.

Es liegt in der Verantwortung der Wohnbauträgerschaft, ob und wie sie eine Mietzinserhöhung umsetzt – die maximale Kostenmiete muss dabei nicht ausgeschöpft werden.

Mietzinsbeschwerde

Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen ist die erste Instanz bei Mietzinsbeschwerden, die Wohnungen von Wohnbauträgerschaften betreffen, die mit städtischen Mitteln unterstützt werden. Sie prüft bei Anfechtungen im Detail, ob die Bestimmungen gemäss Mietzinsreglement eingehalten sind.

Mietende, die eine Mietzinserhöhung anfechten wollen, müssen ein schriftliches Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der betreffenden Mitteilung beim Finanzdepartement der Stadt Zürich, Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen im Doppel einreichen. Das Begehren hat eine Begründung zu enthalten. Eine Kopie des Mietvertrags, der Mietzinserhöhungsanzeige sowie allfällige weitere Beweismittel sind beizulegen.

Anfechtung von Nebenkosten

Für Anfechtungen von Nebenkosten-Akontobeiträgen oder -Pauschalen wenden Sie sich bitte an die zuständige Schlichtungsbehörde.  

Stadt Zürich
Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen
Postadresse:
Postfach
8036 Zürich
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