Definitive Rechnung / Schlussrechnung
Sobald die Steuererklärung definitiv eingeschätzt ist, erhalten steuerpflichtige Personen die Schlussrechnung mit der Zinsabrechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Einzahlungen
Einzahlungen mit QR-Rechnung und Einzahlungsschein
- Mobile Banking-App: QR-Code mit dem Smartphone einscannen und Zahlung auslösen
- E-Banking: QR-Code einscannen und Zahlung auslösen oder Zahlungsinformationen erfassen
- Zahlungsauftrag / Postschalter: QR-Rechnung als Zahlungsauftrag aufgeben (Bank) oder am Postschalter bezahlen
Um Fehlbuchungen zu vermeiden, bitten wir für die Bezahlung des Ausstandes den Einzahlungsschein zu verwenden, welcher mit der definitiven Schlussrechnung verschickt wird.
Einzahlungen am Kundendienst des Steueramts der Stadt Zürich
Bargeldlose Zahlungen sind am Schalter des Steueramts der Stadt Zürich via Maestro-Karte, PostFinance Card oder V PAY-Karte möglich.
Es wird kein Bargeld entgegengenommen.
Bareinzahlungen sind am nächsten Postschalter oder an der Stadtkasse im Stadthaus Zürich, Stadthausquai 17, 8001 Zürich (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 bis 16.30 Uhr) möglich.
Einzahlungen von einem ausländischen Konto
Bei Zahlungen von einem ausländischen Konto ist folgende Zahlungsverbindung zu verwenden.
Angaben bei Zahlungen von einem ausländischen Konto
Konto lautend auf: | Stadt Zürich Steueramt Natürliche Personen 8010 Zürich |
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IBAN | CH60 0900 0000 8000 4071 0 |
Bank des Zahlungsempfänger | PostFinance AG, 3030 Bern |
Währung | Schweizer Franken (CHF) |
BIC (SWIFT-Code) | POFICHBEXXX |
Clearing | 9000 |
Mitteilung/Verwendungszweck | Damit Ihre Zahlung korrekt verbucht wird: Bitte AHV-Nummer und Steuerjahr angeben! |
Zinsen
Geleistete Zahlungen vor dem 30. September des entsprechenden Steuerjahres werden zu Ihren Gunsten verzinst. Dieser Ansatz gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September des entsprechenden Steuerjahres bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.
Bei steuerpflichtigen Personen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinslauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres.
Falls die Steuerschuld nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt ist, wird ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen werden auch erhoben, wenn eine Zahlungserleichterung vereinbart ist.
Zinstabelle (Regierungsratsbeschluss Änderung vom 10.05.2023)
Verzinsungszeitraum | 01.01.2012 - 31.12.2015 | 01.01.2016 - 31.12.2019 | 01.01.2020 - 30.04.2020 | 01.05.2020 - 31.12.2020 | 01.01.2021 - 31.12.2023 | Ab 01.01.2024 |
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Vergütungszins (Zins zugunsten der Steuerpflichtigen) | 1,5 % | 0,5 % | 0,25 % | 0,25 % | 0,25 % | 1 % |
Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen) | 1,5 % | 0,5 % | 0,25 % | 0,25 % | 0,25 % | 1 % |
Zins auf Nachsteuern | 1,5 % | 0,5 % | 0,25 % | 0,25 % | 0,25 % | 1 % |
Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern | 4,5 % | 4,5 % | 4,5 % | 0,25 % | 4,5 % | 4.5 % |
Ratenzahlung / Stundung
Kann die Zahlungsfrist der definitiven Rechnung nicht eingehalten werden, kann das Steueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Ausstand eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.
Ein solches Gesuch ist innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nach Erhalt der Schlussrechnung zu stellen. Für provisorische Steuern ist kein Gesuch notwendig.
Nicht einverstanden mit der Steuerrechnung
Falls Sie mit der definitiven Schlussrechnung nicht einverstanden sind, kann innert 30 Tagen beim Steueramt der Stadt Zürich schriftlich Einsprache erhoben werden. Weitere Informationen entnehmen Sie Ihrer Schlussrechnung.
Zahlungspflichten bei laufender Einsprache
Ist eine Einsprache gegen die Veranlagung hängig, wird die Schlussrechnung damit bezüglich den Zahlungspflichten nicht hinfällig. Es erfolgen während der Dauer des Verfahrens jedoch keine Inkassomassnahmen.
Wir empfehlen Ihnen, den auf der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag, wegen der laufenden Verzugszinsen, dennoch einzuzahlen.
Nur bei einer Gutheissung Ihrer Einsprache wird auf Grund der neuen Faktoren eine neue, korrigierte Schlussrechnung ausgestellt,. Die Zinsen werden dann neu berechnet.
Bundessteuer
Das Steueramt der Stadt Zürich ist nur für die Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig. Bei Fragen zur Rechnung der Bundessteuer wenden Sie sich bitte an die Dienstabteilung Bundesssteuer des Kantonalen Steueramts Zürich.