Eine gute Hundehaltung ist Voraussetzung dafür, dass negative Folgen im Umgang mit Hunden vermieden werden können. Gegenseitiger Respekt und Toleranz sowie die Einhaltung der Grundregeln und Vorschriften sind daher notwendig. Die folgenden Regeln tragen zu einem friedlichen Zusammenleben bei. Ziel ist ein tolerantes Miteinander auf begrenztem Raum in der Stadt.
Das kantonale Hundegesetz ist uneingeschränkt gültig. In Friedhöfen, Badeanstalten, auf Schulhausplätzen und auf Spiel- und Sportfeldern gilt ein generelles Hundeverbot. An folgenden Orten sind Hunde an der Leine zu führen:
- in öffentlich zugänglichen Gebäuden
- auf verkehrsreichen Strassen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen
- an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden
Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand: Während der Brut- und Setzzeit, vom 1. April bis 31. Juli, müssen Hunde in Wäldern und bis 50 m vom Waldrand entfernt an die Leine genommen werden.
In der Stadt Zürich gilt an den meisten Orten zumindest tagsüber eine Leinenpflicht. Bitte beachten Sie die entsprechenden Schilder vor Ort.
In der Schweiz müssen alle Hunde eindeutig und fälschungssicher markiert und bei AMICUS registriert sein.
Für die obligatorische An- und Abmeldung von Hunden in der Stadt Zürich und die Hundesteuer ist die Stadtpolizei zuständig.
Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen. Bitte nehmen Sie den Kot Ihres Hundes mit einem Säckchen auf. Sie können es in jedem beliebigen Abfalleimer oder einem Hundekotbehälter entsorgen (§ 13 des Kantonalen Hundegesetzes (HuG) vom 14. April 2008).
Für den Unterhalt der Hundekotbehälter auf öffentlichen Grund ist Entsorgung + Recycling Zürich, Telefon +41 44 417 77 77 zuständig.
Fragen und Antworten rund um das Thema finden sich bei der Stadtpolizei Zürich.