Einen Auszug aus dem Strafregister können Sie beim Bundesamt für Justiz in Bern online anfordern. Sie dürfen ihn nur für sich selber verlangen, nicht für andere Personen (Art. 363 StGB).
Informationen zur Ausbildung finden Sie unter der Rubrik Polizeiberufe. Dort sind alle nötigen Angaben publiziert.
Die Stadtpolizei bietet diverse Führungen und Besichtigungen an.
Möchten Sie wissen, wie Sie in den von der Stadtpolizei geführten Informationsbeständen verzeichnet sind, müssen Sie ein schriftliches Gesuch einreichen.
Bitte füllen Sie das entsprechende Kontaktformular aus und reichen Sie dieses inkl. einem Identitätsnachweis online ein (Rechtsvertretende: eine Mandantenvollmacht).
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Akteneinsicht der Stadtpolizei Zürich:
Telefon: +41 44 411 91 71
- Im Durchschnitt rufen Personen 190 982 Mal pro Jahr die Notrufnummer 117/112 an. Im Jahr 2023 sind die Rettungskräfte 70 657 ausgerückt. Dies entspricht einem Durchschnitt von 194 Einsätzen pro Tag.
- Die Stadtpolizei Zürich fährt im Jahr rund 100 Mal um die Erde. Dies entspricht einer Distanz von über 4 Millionen Kilometer.
- Die Stadtpolizei Zürich musste im Jahr 2010 rund 3600 Personen in Polizeiverhaft setzen.
24h-Betrieb
- 4 Regionalwachen
- Wasserschutzpolizei
- Verkehrspolizei
- Diensthunde-Kompetenz-Zentrum
- Wache Sonderkommissariat
- Wache Kommissariat Intervention
- Leitstelle Kriminalabteilung
Bürozeiten
Damit Sie mit Mini-Drohnen, Multicoptern und anderen ferngesteuerten Flugmodellen nicht gegen rechtliche Vorschriften verstossen, müssen Sie einige Punkte beachten.
Gemäss Stadtratsbeschluss über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund vom 25. Februar 2015 ist der Betrieb von motorlosen oder mit Elektromotoren angetriebenen Modellluftfahrzeugen ab 1. April 2015 über öffentlichem Grund grundsätzlich erlaubt, sofern das Leben, die Gesundheit oder Sachen Dritter nicht gefährdet werden. Einschränkungen bestehen nur für Modellluftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren.
- Vorbehalten bleibt höherrangiges Recht, insbesondere die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK).
- Die Stadt Zürich kennt bezüglich motorlosen oder mit Elektromotoren betriebenen Modellluftfahrzeugen (insbesondere in Bezug auf Drohnen und Multicopter) keine weitergehenden Regeln als diejenigen, die eidgenössisch gelten. Wir verweisen diesbezüglich auf die Informationen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Ton- und Bild-Aufnahmen
Für audiovisuelle Aufnahmen mit Multicoptern gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Aufnahmen mit anderen Geräten (Handys etc.).
- Ton- und/oder Bildaufnahmen können strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 179bis ff. StGB darstellen.
- Ferner sind bei Film-, Foto- und Tonaufnahmen die Datenschutzbestimmungen und die Persönlichkeitsrechte einzuhalten. Die Privatsphäre anderer Personen ist zu achten.
- Für gewerbliche Fotoaufnahmen und Filmdrehbewilligungen.
- Bei Aufnahmen von künstlerischen Werken, insbesondere Film-, Theater- und Konzertaufführungen, müssen ausserdem die urheberrechtlichen Aspekte beachtet werden.
- Weiterführende Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Drohnen
Wenn es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Polizei oder der Sanität ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen, dann sind dringliche Dienstfahrten notwendig. Dank Blaulicht und Wechselklanghorn haben die Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei und Sanität im Notfall freie Fahrt und gewinnen wertvolle Zeit.
Die rechtliche Grundlage dafür bilden Art. 27 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 16 der Verkehrsregelverordnung. Dort ist festgehalten, dass alle Strassenbenützer*innen den Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls die Strasse sofort freigeben und den Vortritt lassen müssen – sofern sie sich mit Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen. Dies ist aber für die Lenker*innen von Einsatzfahrzeugen kein Freipass. Art. 100 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes erlaubt zwar ein Abweichen von den Verkehrsregeln, verlangt aber auch, dass die Einsatzkräfte auf dringlichen Fahrten die nötige Vorsicht walten lassen und die Warnsignale frühzeitig einschalten müssen.
Die Verkehrsregelverordnung erlaubt zwar bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten den Einsatz von Blaulicht allein, allerdings ist das Fahrzeug dann nicht vortrittsberechtigt und die Einsatzkräfte im Falle eines Unfalles rechtlich ungeschützt. Darum wird grundsätzlich das Wechselklanghorn auch in der Nacht eingeschaltet, dies nicht zuletzt auch zum Schutz der weiteren Verkehrsteilnehmenden, damit diese die Einsatzfahrzeuge frühzeitig visuell und akustisch erkennen und sich entsprechend verhalten können.
Der Einsatz von Blaulicht und Wechselklanghorn bei Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr wird meist und bei der Sanität immer von der Einsatzleitzentrale angeordnet und richtet sich nach der Art des Einsatzes. Bei der Polizei entscheidet die Besatzung auch eigenständig, wenn sie davon ausgehen muss, dass der Einsatz eine dringliche Dienstfahrt rechtfertigt.
Leider ist es aufgrund der Vorschriften nicht möglich, beispielsweise einen leiseren «Nachtmodus» für das Wechselklanghorn zu verwenden. In der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge sind sowohl die Lautstärke, die Grundfrequenz, das Tonverhältnis des Zweiklanghorns und die Zeitdauer der rhythmischen Tonfolge genau festgelegt. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei und Sanität sind sich sehr bewusst, dass das Wechselklanghorn gerade in der Nacht stört. In der Nacht sind allerdings in der Regel deutlich weniger Einsatzkräfte unterwegs als am Tag.
Im Rahmen der Möglichkeiten werden Massnahmen gegen die Lärmbelästigung der direkten Nachbarschaft an den Wachenstandorten getroffen. Auf den regelmässig benützten Ausfahrtsachsen der Rettungsfahrzeuge von Feuerwehr und Sanität werden die Lichtsignalanlagen so gesteuert, dass sie bei einem dringlichen Einsatz den Rettungsfahrzeugen automatisch freie Fahrt gewähren. Wenn es die Umstände zulassen (z.b. nachts, kein Verkehr), dann kann so eventuell auf das Wechselklanghorn verzichtet werden. Die Sicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer und die Einsatzkräfte gehen aber immer vor, darum wird im Zweifelsfall auch das Wechselklanghorn eingeschaltet.
- Geschwindigkeit reduzieren.
- Dem Einsatzfahrzeug mit dem Blinker signalisieren, dass man es gesehen hat und Platz machen wird.
- Ausweichen und an einer Stelle anhalten, wo das Einsatzfahrzeug vorbeifahren kann.
- Rotlicht, wenn nicht anders möglich, vorsichtig überrollen. Dabei immer auf den Gegenverkehr achten. Sollte das Überfahren des Rotlichts eine Busse nach sich ziehen, nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Polizeistelle auf.
- Wenn nötig aufs Trottoir ausweichen, dabei auf Velos und den Fussgänger achten.
- Bei Stau genügend Abstand zum vorderen Fahrzeug einhalten, damit eine Gasse gebildet werden kann.
- Grundsätzlich immer eine Gasse bilden: Auf der Normalspur nach rechts ausweichen, auf der Überholspur nach links Richtung Mittelstreifen. Gassen sollen immer gebildet werden - auf allen Strassen, nicht nur auf Autobahnen.
- Nicht nervös und hektisch reagieren, andere und sich selbst nicht gefährden!
Für die Immatrikulation von Schiffen ist die Schifffahrtskontrolle zuständig:
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
Schifffahrtskontrolle
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Telefon +41 58 811 80 00
Wenden Sie sich dafür an die Schifffahrtskontrolle.
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
Schifffahrtskontrolle
Seestrasse 87
8942 Oberrieden
Telefon +41 58 811 80 00
Je nach Schiffsgrösse wartet man für Standplätze auf Stadtgebiet bis mehr als 20 Jahre. Wer also den Kauf eines Schiffes erwägt, sollte sich frühzeitig um einen Standplatz bewerben.
Starkwindwarnung (früher Vorsichtsmeldung): Die Starkwindwarnung (orangefarbenes Blinklicht, 40 Umdrehungen pro Minute, zu erwartende Windgeschwindigkeiten 25-33 Knoten (46 bis 61 km/h)) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
Sturmwarnung (gleich geblieben): Die Sturmwarnung (orangefarbenes Blinklicht, 90 Umdrehungen pro Minute, zu erwartende Windgeschwindigkeiten über 33 Knoten (über 61 km/h)) kündet unmittelbare Sturmgefahr an.
Feuerwerke sollen etwas Besonderes bleiben. Der Stadtrat hat deshalb das Abbrennen von Feuerwerk auf dem ganzen Stadtgebiet auf Neujahr und den 1. August beschränkt und zu den übrigen Zeiten verboten. Für ganz speziellen Anlässe, wie etwa ausländische Nationalfeiertage oder Seenachtsfeste, kann man eine Ausnahmebewilligung beantragen. Allerdings werden diese Bewilligungen sehr restriktiv erteilt.
Veranstaltungen auf dem Gewässer sind unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungspflichtig.
Bitte beachten:
Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist bei den folgenden Anmeldeformularen zwingend! (Telefonnummer siehe entsprechendes Formular).
Die Abholung und Rückgabe von Weidlingen ist nur noch bei der Wache Wasserschutzpolizei, Mythenquai 73, 8002 Zürich, möglich (betrifft Anmeldeformular Seeüberquerung).
Der Tierrettungsdienst sammelt Entenfamilien ein. Er hat die entsprechenden Geräte dafür. Doch solche Aktionen haben nur dann Erfolg, wenn der Tierrettungsdienst mit den Küken auch das Muttertier einfangen kann. Das ist in der Regel nur sofort nach dem Schlüpfen der Küken möglich, bevor diese das Nest zum ersten Mal verlassen haben. Daher ist es wichtig, dass Sie den Tierrettungsdienst schnell informieren, sobald die Küken geschlüpft sind.
Tierrettungsdienst 24-Stunden-Nofallzentrale: +41 800 211 222
Der Stander im Grössenverhältnis 3:2 hat sich aus dem «Venli» des 15. Jahrhunderts entwickelt und wird oft fälschlicherweise «Wimpel» genannt. Er ist aus heraldischen Gründen nicht geschrägt, sondern geteilt, wobei Blau als Vorrangfarbe oben steht. Bei hängender Verwendung steht Blau, vom Beschauer aus gesehen, links.
Wir können Besichtigungen ab November bis April für Gruppen ab 6 bis max. 10 Personen durchführen.
Bitte beachten Sie, dass wir Besichtigungen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefon +41 44 411 84 02, während Bürozeiten) anbieten können. Fragen Sie den Termin mindestens 10 Wochen vor dem Wunschdatum an.
Den See alleine und ohne Begleitschiff schwimmend zu überqueren, ist sehr gefährlich. Allfällige Fragen zur Sicherheit beantworten wir gerne.
Gruppen ab 10 Personen müssen eine Seeüberquerung mindestens einen Monat vor dem Wunschtermin bei der Wasserschutzpolizei anmelden. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular oder die Telefonnummer +41 44 411 84 02.
Weiterführende Informationen zu den Sicherheitsvorkehrungen und Bedingungen finden Sie im Anmeldeformular Seeüberquerung. Bei Bedarf kann die Wasserschutzpolizei auch Rettungsweidlinge gegen einen Unkostenbeitrag zur Verfügung stellen.
Voraussetzungen
- Abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung
- 2 Jahre Polizeischule bei der Stadtpolizei Zürich
- 2 bis 4 Jahre Einsatz als Streifenwagenfahrer
- Eignungsprüfung, Vorstellungsgespräch
- Tauchärztliche Untersuchung
Grundausbildung
- Wasserschutzpolizei-Ausbildung
- Schiffsführerprüfung Kat. A.
- Tauchbrevets
- Nothelferausbildung
- Lastwagenführerprüfung
- Segelausbildung
- Ausbildung in Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften
Es gibt keine Höchstgeschwindigkeit auf dem Zürichsee. In gewissen Gebieten bestehen aber Einschränkungen.
Grundsätzlich gilt:
- Fahren Sie bis 150 Meter vom Ufer entfernt mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h und rechtwinklig zum Ufer.
- Fahren Sie auch in einer Entfernung von 150 bis 300 Meter vom Ufer mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h. Hier dürfen Sie aber parallel zum Ufer fahren.
Im unteren Seebecken gilt nördlich der Linie Fischstube - Saffainsel für die ganze Seefläche eine erweiterte Uferzone mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h.
Die Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration und die polizeiliche Vorgehensweise wurden weitgehend dem Strassenverkehrsrecht angepasst. Die Grenzwerte gelten für die Person, welche das Schiff führt und gleichzeitig auch für alle weiteren Personen, welche sich an der Schiffsführung beteiligen. Auch während dem Ankern im freien Gewässer muss der Grenzwert durch den verantwortlichen Schiffsführer eingehalten werden. Für Schiffsführer gewerblich genutzter Schiffe gelten verschärfte Vorschriften.
Alkoholgrenzwerte für motorisierten Privatverkehr* auf dem Wasser:
ab 0,50‰ › Verzeigung und Stilllegung des Schiffs
ab 0,80‰ › Strafanzeige und Stilllegung des Schiffs, Schiffsführerausweisentzug
* ein Schiff gilt als motorisiert, wenn ein Motor mitgeführt wird – auch dann, wenn damit bloss gesegelt oder gerudert wird.
Alkoholgrenzwerte für motorlosen Privatverkehr auf dem Wasser (immatrikulationspflichtige Schiffe):
ab 0,50‰ › Verzeigung und Stilllegung des Schiffs
ab 1,10‰ › Strafanzeige und Stilllegung des Schiffs, Schiffsführerausweisentzug
Bezüglich Medikamenten und Drogen gelten die gleichen Regeln wie auf der Strasse.
Die Hierarchie ist wie folgt:
- Vorrangschiffe (ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die
zuständige Behörde nach Artikel 14a der BSV (Binnenschifffahrtsverordung) den Vorrang eingeräumt hat) - Güterschiffe
- Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Art. 31 der BSV (Binnenschifffahrtsverordnung) führen
- Segelschiffe
- Ruderboote
- Motorschiffe
- Segelbretter bzw. Drachensegelbretter (Windsurfer bzw. Kitesurfer)
Innere Uferzone, 0 bis 150 m: Geschwindigkeit max. 10 km/h, Schiffsverkehr nur rechtwinklig zum Ufer gestattet.
Äussere Uferzone, 150 bis 300 m: Geschwindigkeit max. 10 km/h, Parallelfahrten zum Ufer gestattet.
Schiffe, die kürzer sind als 2.50 Meter und nicht immatrikuliert sind, zum Beispiel Strandboote, Schlauchboote und dergleichen, dürfen nur in der inneren Uferzone (150 Meter) oder im Abstand von höchstens 150 m zu einem Begleitschiff verkehren.
Bei den Wetterstationen der Wasserschutzpolizei Zürich.
Die Wasserschutzpolizei sorgt rund um die Uhr für die polizeiliche Grundversorgung im Bereich aller Gewässer auf Stadtgebiet. Weiter stellt sie den Seerettungsdienst auf dem Gebiet der Stadt Zürich sicher, sucht unter Wasser nach Personen und Gegenständen, nimmt umweltpolizeiliche Tätigkeiten im ganzen Stadtgebiet wahr, bewirtschaftet Schiffstandplätze, unterhält Hafen- und Bojenanlagen und führt Taucharbeiten für Dritte aus.
Für die Zuständigkeit im Umweltbereich gibt es verschiedene Ämter, welche auf Ihre Anliegen eine Antwort geben können, z.B. BAFU (Bundesamt für Umwelt), AWEL (Kantonales Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft), Wapo (Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich) etc.
Melden Sie Schadenfälle mit Boden- oder Gewässerverschmutzungen der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich.
Haben Sie gewusst, dass:
- Sie bei Fragen im Bereich Umwelt-/Tierschutzdelikte und Gewässerschutz die Wasserschutzpolizei kontaktieren können?
- die Wasserschutzpolizei nicht nur auf dem Wasser sondern auf dem ganzen Stadtgebiet tätig ist?
- ein Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz mit Gefängnis bestraft werden kann?
- alle verpflichtet sind, Unfälle mit Beeinträchtigungen der Umwelt zu melden?
- Leitungen von Strassensammlern (Schächte am Strassenrand) teilweise direkt in Gewässer führen?
- ein Liter Altöl eine Million Liter Wasser verderben kann?
- kontaminiertes Erdreich gereinigt werden kann - dies aber sehr teuer und aufwändig ist?
- Kleinmengen von Sonderabfällen in der Kehrichtverbrennung Hagenholz gratis abgeben werden kann?
- das Abfallgesetz auch auf Privatgrund gilt?
- bei unbelehrbaren Personen, welche Abfälle lagern, eine Zwangsräumung eingeleitet werden kann?
- Littering in der Schweiz jährliche Kosten von CHF 200 Mio. verursacht?
- Littering in der Stadt Zürich mit einer Ordnungsbusse von CHF 120 bestraft werden kann?
- Tiere in der Schweiz nicht mehr als Sache, sondern als Lebewesen betrachtet wird?
- Fehlverhalten gegen Leib und Leben am Tier Offizialdelikte sind?
- Hunde und Katzen bei der Einfuhr einen Heimtierausweis und eine Kennzeichnung (Mikrochip) aufweisen müssen?
- bei einem Grenzübertritt (Ein-, Durch- und Ausfuhr) die Tollwutimpfung Pflicht ist?
Wie auf der Strasse muss auch auf dem Wasser der Verkehr überwacht und die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert werden. Dabei stehen die folgenden Bereiche im Vordergrund:
- Verhindern von übersetzten Geschwindigkeiten bis zum Abstand von 300 m vom Ufer oder in Gebieten mit ausdrücklichen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie im unteren Seebecken des Zürichsees
- Verhindern von Parallelfahrten bis zum Abstand von 150 m vom Ufer zum Schutz von Schwimmenden, Badenden und der Seeufer
- Kontrolle bezüglich Mitführen der vorgeschriebenen Mindestausrüstung auf Schiffen und der erforderlichen Dokumente
- Stichprobenweise Kontrolle des betriebssicheren Zustandes aller im Stadtzürcher Seeteil verkehrenden Wasserfahrzeuge
- Durchsetzung der Stationierungsvorschriften in den städtischen Hafen- und Steganlagen
- Überprüfung der Einhaltung der Fischereivorschriften
- Im Winter werden vorwiegend Bojenarbeiten ausgeführt. Die Wasserschutzpolizei kontrolliert alle Bojen der Stadt Zürich und wechselt einzelne schadhafte Kettenglieder aus.
- Auch regelmässige Ausbildungen werden vorwiegend in der kalten Jahreszeit absolviert. Bei Landpatrouillen erledigen die Wasserschutzpolizisten die meisten Fälle wie ihre Streifenwagenkollegen.
Bei hervorragender Eisqualität und günstigem Wetterverlauf genügen ca. 15 cm Eisdicke, damit die Eisfläche der Öffentlichkeit freigegeben werden kann.
Für die Qualität des Eises ist die Kälte ohne Schnee oder Regen massgebend.
In Zusammenarbeit mit einem Glaziologen entscheidet die Wasserschutzpolizei, ob der gefrorene See aufgrund der Eisdicke freigegeben werden kann.
Es ist verboten und lebensgefährlich, Eisflächen zu betreten, die nicht von der zuständigen Behörde freigegeben sind.
Alle Personen dürfen ohne Patent vom trockenen Ufer aus mit einer einzigen Rute oder Schnur fischen.
Man darf einen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken verwenden.
Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Jugendlichen unter 18 Jahren ist ferner das Fischen ohne Patent gestattet:
- In der Limmat am linken Ufer am Stadthausquai vom Steg/Übergang zum Bauschänzli an abwärts bis zur Münsterbrücke (Helmhausbrücke).
- In der Limmat am rechten Ufer des Neumühlequais vom Kino «Walche» an abwärts bis zur Garageneinfahrt des Hotels Marriott.
Für den Zürichsee gelten die besonderen Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007.
Generell dürfen Sie überall tauchen, ausser dort, wo ein Tauchverbot besteht.
Ein schöner Tauchplatz befindet sich beim Wassersportzentrum Tiefenbrunnen.
Sporttauchen ist an folgenden Stellen verboten:
- in den Fahrrinnen der Kursschiffe
- in engem Fahrwasser
- bei Hafeneinfahrten
- in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen
- Im Umkreis von 100 Meter um behördlich bewilligte Landungsanlagen der Kursschiffe
Über die Telefonnummer +41 44 411 84 11 erreichen Sie die Wasserschutzpolizei rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr.
Für das Bergen von Gegenständen wird je nach Aufwand ab 120 Franken verrechnet. Die Kosten müssen in der Regel direkt vor Ort bezahlt werden.
Magnetfischen bezeichnet die Suche nach ferromagnetischen Gegenständen mit einem Magneten in Gewässern. Dabei wird der Magnet meistens an einer Schnur oder einem Seil befestigt und wiederholt ins Wasser geworfen. Obwohl Magnetfischen in den meisten Fällen zu einem saubereren Gewässer beiträgt, kann es auch schädlich sein. So kann man dem biologischen Gleichgewicht schaden, wenn man zu Laichzeiten Magnetfischen betreibt. Dies gilt besonders für Gewässer mit bedrohten Arten. Ebenfalls können archäologische Fundstellen zerstört werden. Obwohl es in der Stadt Zürich keine gesetzliche Grundlage gibt, die das Magnetfischen verbietet, empfiehlt es die Stadtpolizei nicht. Wer es trotzdem tut, hat Folgendes zu beachten:
- Auf Brücken ist auf die Sicherheit von durchfahrenden Schiffen zu achten.
- Die zuständigen Fischereiaufseher*innen sind jeweils vorgängig über die Magnetfisch-Aktionen zu informieren, um auszuschliessen, dass es sich um ein Laichgewässer handelt.
- Funde, die offensichtlich einen Wert von mehr als 10 Franken haben oder auf ein Delikt schliessen lassen, müssen umgehend der Polizei gemeldet werden.
- Abfälle müssen fachgerecht entsorgt und dürfen am Fundort nicht liegen gelassen werden.
Wird mit einem Magnet Munition oder Waffen etwelcher Art angezogen, raten wir zum «Einfrieren» der Situation und zum Verzicht auf weitere Handlungen. Durch Rost oder Verschmutzungen sind solche Gegenstände für Laien häufig nicht als solche erkennbar und bergen ein grosses Gefährdungspotenzial. Das VBS (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport) warnt daher vor dem Magnetfischen und bezeichnet es als «gefährliches Hobby». Solche Objekte sollen im Wasser verbleiben und nicht berührt werden. Die Fundstelle muss wenn möglich markiert und via Tel. 117 an die Polizei gemeldet werden. Wir bieten dann die entsprechenden Spezialist*innen auf. Um Unfälle zu verhindern, müssen folgende Grundsätze befolgt werden: Blindgänger nie berühren, markieren und melden.
Die aktive Suche nach archäologischen und historisch bedeutenden Gegenständen ist im Kanton Zürich ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie verboten. Archäologische Zonen sind im kantonalen GIS-Browser ausgewiesenen. Werden beim Magnetfischen unwillentlich Gegenstände gefunden, die von archäologischem oder historischem Interesse sein könnten, ist umgehend die Polizei oder die Kantonsarchäologie (+41 43 259 69 00) zu informieren. In der Schweiz gehören archäologische und historisch wertvolle Objekte dem Kanton, in dem sie gefunden wurden.
Die Stadtpolizei Zürich hat rund 30 Diensthunde, die aber zum Teil noch in der Ausbildung sind.
Zur Zeit stehen im Einsatz: Deutsche Schäferhunde, Malinois, Rottweiler, Dobermann, Bayrischer Gebirgsschweisshund.
Die Ausbildung beginnt, wenn der Welpe mit ca. 10 Wochen zum Hundeführer kommt. Die Ausbildung zum Polizeihund dauert gut 2 Jahre. Danach vergehen nochmals 6 Monate, bis der Polizeihund für die Drogensuche ausgebildet ist.
Ja, der Hundeführer erhält ein sogenanntes Futter- und Haltegeld.
Bei der Suche nach Gegenständen oder Drogen, nach Einbrechern oder nach vermissten Personen und zum Schutz der Polizisten. Ausserdem bei Führungen und Vorträgen.
Nein! Er lernt sein Lieblingsspielzeug zu suchen, welches mit dem Geruch von Drogen kontaminiert ist. Später findet er dann Drogen, wenn er eigentlich sein Spielzeug sucht. Das Spielzeug erhält er nach einem Fund als Belohnung.
Nein, in der Regel werden nur Hunde der Gebrauchshundeklasse verwendet (Deutscher Schäferhund, Riesenschnauzer etc.).
Die Diensthundeführer der Stadtpolizei Zürich rücken insgesamt durchschnittlich 1000 mal pro Jahr aus. Dabei wird durchschnittlich 700 mal der Hund eingesetzt. In diesen rund 700 Einsätzen hat der Polizeihund rund 450 mal Erfolg.
Der Polizist muss bereit sein, viel Zeit in sein Tier zu investieren. Er muss zu Hause einen Hund halten dürfen und die Versorgung des Hundes muss gewährleistet sein. Wird ein Polizist oder eine Polizistin als Hundeführer oder Hundeführerin zugelassen, durchläuft er interne und externe Kurse.
Jeden Tag; mal mehr und mal weniger intensiv.
Leider ja. 2004 hat ein Räuber auf einen Diensthund geschossen und ihn tödlich verletzt.
Das können Sie auf der Rassentypenliste nachlesen.
An verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Auch auf Pausenplätzen und Friedhöfen müssen Sie den Hund an der Leine führen. Auf Spielplätzen und Parkanlagen ist die jeweilige Regelung ausgeschildert.
Fr. 180.–
Inbegriffen sind die Abgabe an die Stadt und den Kanton sowie die Gebühren für Einschreiben und Mutationen.
Ja, jeder Hund wird gechipt und muss in der ANIS Datenbank registriert werden. Zusätzlich muss jeder Hund in seiner Wohngemeinde gemeldet werden. Dort wird er auch besteuert.
Lassen Sie Ihren Hund in einer Leinenpflicht-Zone frei laufen, kann eine Ordnungsbusse von 60 Franken ausgesprochen werden.
- Ruhig bleiben, keine hastigen Bewegungen
- Versuchen Sie, den Hund zu begrüssen und anzusprechen. Oder versuchen Sie, den Hund zu ignorieren und tun Sie beschäftigt
- Gehen sie beim Joggen in einen ruhigen, langsameren Schritt über.
Wenn ein Kind (bis 16 J.) Opfer wird von:
Tätlichkeiten, Körperverletzung, Belästigung, sexuelle Belästigung, Freiheitsberaubung, Drohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Exhibitionisten, Entziehen von Unmündigen, Vernachlässigung, Diebstahl, Raub, etc.
Das ist individuell und kommt auch auf die einzelnen Fälle an. Wie bei anderen Fachgruppen gibt es Fälle, die mehr oder weniger belasten. Wichtig ist es, dass sich die Mitarbeitenden untereinander austauschen und nach Feierabend abschalten können.
Die Sachbearbeiter der Fachgruppe Kinderschutz müssen in vielen Fällen die von der Gruppe elektronische Beweismittelsicherung und Internetkriminalität (GEBSI) aufbereiteten Computerdaten nach verbotener Pornografie sichten.
Ja, kann man. Wir legen intern sehr viel Wert auf Gespräche mit den Mitarbeitenden und bieten ihnen die nötige Unterstützung.
Das ist abhängig vom Delikt. Im Bereich sexueller Missbrauch sind die meisten Opfer zwischen 9 und 13 Jahre alt.
Die Kinder, die sexuelle Übergriffe erleiden mussten, werden in praktisch allen Fällen audiovisuell (Videobefragung) befragt. Opfer von anderen Straftaten können auch schriftlich befragt werden.
In der Regel und nach Möglichkeit ja. Es gibt Ausnahmen.
Eine Psychologin verfolgt die audiovisuellen Befragungen jeweils von einem Nebenraum aus. Bei schriftlichen Befragungen wird darauf verzichtet.
Kinder unter 5 Jahren werden nur in Ausnahmefällen befragt. Wenn das Kind vom Entwicklungsstand her nicht in der Lage ist, befragt zu werden, wird darauf verzichtet.
Im Durchschnitt sind es ca. 130 Befragungen pro Jahr.
Die Eltern haben grundsätzlich das Recht, bei der Befragung ihres Kindes dabei zu sein. Es gibt Ausnahmesituationen, in denen es besser ist, wenn die Kinder alleine befragt werden.
Im Durchschnitt etwa 45 Täter.
Bis zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) haben wir in verschiedenen Kinder-Chats verdeckt ermittelt. Dies ist im Kanton Zürich nicht mehr möglich. Wir halten Vorträge, informieren und patrouillieren an den uns einschlägig bekannten Örtlichkeiten.
Im Internet werden sehr oft die Übergriffe vorbereitet und auch durchgeführt. Es ist wichtig, dass sich Kinder und Eltern nicht nur der Vorteile des Internets bewusst sind, sondern auch die Gefahren kennen.
Beides ist missbräuchlich, der Unterschied ist fliessend. Wenn die Täterschaft zum Beispiel in einem Bus ein Kind über den Kleidern streichelt oder tätschelt oder obszöne Bemerkungen macht, dann handelt es sich eher um eine sexuelle Belästigung. Geht die Täterschaft weiter, nimmt zum Beispiel sexuelle Handlungen mit dem Kind oder am Kind vor oder zieht das Kind in eine sexuelle Handlung mit ein, dann handelt es sich um einen Missbrauch im Sinne von sexuellen Handlungen mit Kindern.
Begründete Einwendungen gegen eine Ordnungsbusse können Sie schriftlich bei der Stadtpolizei Zürich einreichen. Diese prüft den Fall und teilt das Beurteilungsergebnis anschliessend mit.
Wird eine Ordnungsbusse innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist bezahlt, muss der Lenker nicht bekanntgegeben werden.
Die Zahlungsfrist kann nicht verlängert werden. Zahlungen nach Ablauf der Frist werden zurückerstattet und der Fall wird unter Einleitung des kostenpflichtigen ordentlichen Strafverfahrens an das Stadtrichteramt Zürich weitergeleitet.
Jedes Jahr prüft eine akkreditierte Eichstelle sämtliche Messgeräte. Zusätzlich werden fortlaufend Funktionskontrollen durchgeführt.
Rotlichtüberwachungsanlagen messen dauernd auch die Geschwindigkeiten.
Das Sichten des Fotomaterials, die Ermittlung des Fahrzeughalters und die Zustellung der Übertretungsanzeige dauern in der Regel etwa drei Wochen.
Im regulären Dienst (365 Tage, rund um die Uhr) bewältigen die Angehörigen des Kommissariates Intervention einerseits Überfall-, Einbruch- und Privatalarme und andererseits stehen sie der Einsatzzentrale für Unterstützungseinsätze (z. B. mit erhöhtem Gefahrenpotential) zur Verfügung.
Als klassische Interventionseinsätze gelten:
- Schutz gefährdeter Menschen bei Gewaltverbrechen, namentlich bei Geiselnahmen
- Festnahme oder Unschädlichmachung von Gewaltverbrechern
- Unterstützung der eigenen Kräfte bei der Bekämpfung von Gewaltverbrechen
- Schutz gefährdeter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (Personenschutz)
- Schutz gefährdeter Sachwerte
Daneben werden die IE-Angehörigen als Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit im unfriedlichen Ordnungsdienst eingesetzt.
Ausserhalb der unzähligen Unterstützungseinsätze, welche die beiden Alarmpatrouillen im täglichen Dienst leisten, variieren die Einsatzzahlen der klassischen Interventionseinsätze von Jahr zu Jahr etwas. Im Durchschnitt liegen sie zwischen 300 und 350 Einsätzen pro Jahr (2018 waren es sogar 389).
Grundsätzlich sollte jede:r Bewerber:in nach der 2-jährigen Grundausbildung noch zumindest ein Jahr in der Uniformpolizei gearbeitet haben.
Die Mitarbeiter des Kommissariats Intervention arbeiten in einem ähnlichen Schichtturnus wie die Leute der Grundversorgung. Dieser wird aufgrund der Zusatzaufträge im Interventionsbereich aber etwas flexibler ausgelegt und gewährt so die Verfügbarkeit von mindestens 6 IE-Leuten an 365 Tagen, rund um die Uhr.
Grundsätzlich gibt es bei der Bewerbung zur Interventionseinheit «Skorpion» keine Altersvorgabe. Der Massstab für den Sport- und Schiesstest ist aber für alle gleich. Nach Eintritt in die Einheit gilt für den Verbleib, dass alle jährlich die zu erfüllenden Sport- und Schiesstests bestehen müssen und auch alle anderen Arbeiten (unter körperlichen Belastungen) zu 100% ausführen können.
Grundsätzlich steht dem Flexdienst jeder 5. Arbeitstag als Trainingstag zur Verfügung, wobei an diesen Tagen selbstverständlich zuerst die Abdeckung des regulären Dienstes, der anstehenden Einsätze und weiterer Bereiche gewährleistet sein muss.
Nein. Für gewisse Spezialaufträge und die diesbezügliche Ausbildung setzt die IE nur eine bestimmte Anzahl speziell ausgewählter Leute ein.
Grundsätzlich keine. Natürlich braucht es für die Abdeckung der Spezialeinsätze eine gewisse Flexibilität, diese muss aber jeder andere Polizist für immer wieder anstehende Extradienste auch haben.
Glücklicherweise hat die Stadt Zürich in den letzten Jahren keine Amoktaten erlebt. Grundsätzlich gelten aber auch bei solchen schlimmen Szenarien die gleichen Vorgaben wie für alle anderen Fälle. Die antrainierten Abläufe und Taktiken müssen bestmöglich umgesetzt werden. Die Gefühle müssen so gut wie möglich ausgeklammert resp. auch unterdrückt werden, damit man richtig funktioniert. Dass dies einfacher gesagt als getan ist, wissen wir aber alle.
Verletzungen, glücklicherweise meist im einfachen Bereich, kann es sowohl im Training oder auch in Einsätzen schon mal geben. Eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Verletzung gab es in den letzten Jahren zum Glück nie.
Bis anhin gibt es keine Frauen bei der Interventionseinheit «Skorpion». Die Möglichkeit besteht aber seit der Neuausrichtung 2006. Stellen werden jeweils offen ausgeschrieben, wobei die zu erfüllenden Vorgaben im Bereich Sport und Schiessen für alle Bewerbenden die gleichen sind. Im Nebenamt «Personenschutz» bieten uns einige speziell ausgebildete Frauen sehr wertvolle Unterstützung bei diesen spezifischen Einsätzen.
Dass man kleine Mengen illegaler Drogen zwecks Eigenkonsums auf sich tragen darf, stimmt nicht. Jeglicher Besitz von Substanzen (mit Ausnahme von bis zu 10 Gramm Cannabis ), die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist grundsätzlich verboten. Die Polizei stellt die verbotenen Drogen sicher und es wird eine Anzeige wegen Besitzes und/oder Konsums von Betäubungsmitteln an die zuständige Strafbehörde erstattet. Diese entscheidet dann , wie damit weiterverfahren wird.
Der Konsum von Betäubungsmitteln wird grundsätzlich mit einer Busse bestraft, unabhängig von der Art der Droge. In leichten Fällen kann die zuständige Strafbehörde gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG das Strafverfahren einstellen, von einer Strafe absehen oder eine Verwarnung aussprechen. Geht es um blossen Besitz von Drogen zum Zweck des Eigenkonsums kann die zuständige Strafbehörde das Verfahren gemäss Art. 19b BetmG ebenfalls einstellen bzw. von einer Strafe absehen, wenn es lediglich um eine geringfügige Drogenmenge geht. Die Beurteilung der Geringfügigkeit liegt im Ermessen der richterlichen Behörde. Es gibt dafür keine gesetzlichen Grenzwerte. Einzig bei Cannabis gelten seit Oktober 2013 zehn Gramm als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b BetmG.
Die Menge spielt grundsätzlich keine Rolle. Jeder Umgang mit illegalen Substanzen, der nicht direkt im Zusammenhang mit Eigenkonsum steht, fällt unter die Strafbestimmungen für Drogenhändler und wird entsprechend bestraft. Insbesondere, wer Drogen an Dritte abgibt, übergibt, verkauft oder auch verschenkt, gilt von Gesetzes wegen als Drogenhändler.
Je grösser die mitgeführte Menge Drogen ist, desto eher besteht in der Praxis der Verdacht, dass diese nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Handel bestimmt sind, und desto eher muss die betreffende Person mit einer Strafuntersuchung wegen Verdachtes des Drogenhandels rechnen. Es gibt aber keine festen mengenmässigen Grenzen, sondern kommt auf die gesamten Umstände an.
Für den Cannabiskonsum gilt Art. 19a BetmG. Konsumentinnen und Konsumenten, die beim Cannabiskonsum von der Polizei erwischt werden, können mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden. Dieses Ordnungsbussenverfahren gilt aber nur bei Erwachsenen. Minderjährige werden nach wie vor an die Jugendanwaltschaft verzeigt.
Bei allen anderen Drogen erfolgt immer eine Anzeige an die zuständige Übertretungsstrafbehörde (Stadt Zürich: Stadtrichteramt), welche eine Busse ausfällt. Die Höhe der Busse ist abhängig von den genauen Umständen und kann von Fall zu Fall variieren. Dazu kommen Gerichtsgebühren.
Gemäss Betäubungsmittelgesetz kommt es auf den THC-Gehalt an. Liegt dieser über 1%, fällt die Pflanze unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Anbau und Besitz einer solchen Pflanze ist verboten und strafbar.
Es gibt Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und die Sie nur mit einem entsprechenden Arztrezept kaufen und besitzen dürfen. Wer solche Medikamente auf sich trägt, sollte auch das entsprechende Rezept oder eine Kopie dabeihaben. Wer den legalen Besitz nicht belegen kann, muss damit rechnen, dass das Medikament beschlagnahmt wird.
Die Polizei erfasst die Betäubungsmittel in einer Datenbank und lagert sie ein. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Substanzen auf Anweisung der zuständigen richterlichen Behörde und unter Aufsicht der Heilmittelkontrolle vernichtet.
Ja. Es gibt häufig Meldungen von Menschen, die beispielsweise in einem Haus oder in der Umgebung etwas Verdächtiges feststellen. Die Polizei ist froh über solche Meldungen und geht jedem Hinweis nach. Solche Meldungen sind bei der Bekämpfung des Drogenhandels von grosser Bedeutung.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Polizei muss die Identität von Hinweisgebern nicht offenlegen und kann deren Anonymität wahren. Wer einen Hinweis abgeben will, kann sich an jede Polizeidienststelle oder via Übermittlungszentrale an die Betäubungsmittelfahndung der Stadtpolizei wenden, Telefon +41 44 411 71 17.
Neben den allgemein bekannten Drogen Heroin, Kokain sowie Haschisch und Marihuana gibt es eine grosse Zahl synthetischer (chemischer) Drogen, die in illegalen Labors hergestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel Ecstasy, Amphetamin und Methamphetamin sowie LSD. Es gibt aber noch zahlreiche weitere Stoffe, oftmals chemische Abwandlungen dieser Substanzen.
Das ist unterschiedlich. Die Werte liegen im Bereich von durchschnittlich 15% und haben sich in den letzten Jahren stetig erhöht.
Dafür ist Ihre Wohnsitzgemeinde zuständig.
Die Fachstelle Waffen der Stadtpolizei Zürich ist für die in der Stadt Zürich angemeldeten Personen (Wochenaufenthalter ausgenommen) zuständig. Nach dem Ausfüllen im Suisse ePolice oder des PDF-Formulars senden Sie dieses bitte per Post an unsere Fachstelle Waffen:
Stadt Zürich
Stadtpolizei
Fachstelle Waffen
Förrlibuckstrasse 120
8005 Zürich
Telefon +41 44 411 64 25
Hierfür ist im Kanton Zürich die Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe zuständig:
Kantonspolizei Zürich
Waffen / Sprengstoffe
Postfach
8021 Zürich
Telefon +41 58 648 35 40
Die Zuständigkeit liegt beim Statthalteramt des Wohnsitzbezirks. Um die Stadt Zürich kümmert sich das Statthalteramt des Bezirks Zürich:
Statthalteramt Bezirk Zürich
Löwenstrasse 17
Postfach
8090 Zürich
Telefon +41 44 411 64 25
Nicht mehr benötigte private Waffen, Waffenzubehör, Waffenbestandteile und Munition, Feuerwerk sowie Laserpointer können während des ganzen Jahres gegen Verzichtserklärung in sämtlichen Regional- und Quartierwachen der Stadtpolizei Zürich abgegeben werden.
Falls Sie Blindgänger, Sprengstoff oder Sprengzünder finden, fassen Sie diese Gegenstände nicht an. Melden Sie Ihren Fund über den Polizeinotruf (117).