Religiöse Veranstaltungen sind öffentliche Versammlungen, Umzüge, Prozessionen, Feierlichkeiten oder Standaktionen mit religiösen Charakter. Dazu gehören z. B. das Aufstellen von Informationsständen, das Verteilen von religiösen Schriften oder das Abhalten von Gebets- oder Predigtveranstaltungen. Diese Aktivitäten sind bewilligungspflichtig.
Sie benötigen eine Bewilligung:
- Benützung des öffentlichen Grunds
- Einsatz von Lautsprechern im Freien
- Aufbau Infrastruktur jeglicher Art (Zelte, Bühnen,Schaustellgeschäfte, etc.)
- Verkauf von Getränken und Speisen
Als öffentlicher Grund oder öffentlicher Raum wird jeder für die Öffentlichkeit frei zugängliche oder der Öffentlichkeit dienende Raum bezeichnet. Dazu gehören neben Pärken und Plätzen auch Verkehrsflächen wie Strassen, Fuss- und Radwege sowie die Flächen rund um das Seebecken.
Für Veranstaltungen im Freien oder in Gebäuden gelten verschiedene Erlasse. Die Stadt Zürich empfiehlt Ihnen, im Zweifelsfall immer ein Gesuch einzureichen oder das Büro für Veranstaltungen anzurufen.
Standaktionen und Standplätze
Für das Aufstellen eines Standes sowie für das Aufstellen eines Plakates in Weltformat (89.5 cm x 128 cm) werden maximal 3 x 3 Meter zur Verfügung gestellt.
Jährliches Kontingent für Standaktionen pro Organisation:
- 24 Standaktionen im Stadtkreis 1
- 24 Standaktionen in den übrigen Stadtkreisen.
Verteilen von Schriften oder Flyer
Das Verteilen von religiösen Schriften durch Einzelpersonen im Umherziehen ohne Infrastruktur ist ohne besondere Erlaubnis gestattet.
Standplatz suchen und buchen
Wählen Sie einen geeigneten Standplatz für Ihre Veranstaltung aus.
Standplatz finden (ohne Buchungsmöglichkeit)
Kontakt
Büro für Veranstaltungen
Stadtpolizei Zürich
Postfach 8021 Zürich
Montag - Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 16.00 Uhr
An öffentlichen und städtischen Feiertagen bleibt das Büro für Veranstaltungen geschlossen.
Medienauskünfte erteilt der
Mediendienst unter +41 44 411 91 11.
Bedingungen und Voraussetzungen
- Aufstellen eines Standes (max. 3 x 3 Meter) oder ähnlicher Vorrichtungen (keine Fahrzeuge und/oder Anhänger)
- Aufstellen eines Plakates in Weltformat (89.5 x 128 cm)
- Verteilen von Informationsmaterial zum jeweiligen Thema (ohne Produktewerbung)
- Aufhalten von mindestens 1 bis maximal 5 Personen der jeweiligen Organisation am Stand
- Abgabe von kleinen Give-Aways (ohne Produktewerbung)
- Abgabe von alkoholfreien Getränken (Gratis)
- Zubereitung von Speisen
- Abgabe von alkoholhaltigen Getränken
- Produktewerbung
- Einladungen zu Veranstaltungen
- Einsatz von Verstärkeranlagen und/oder Megaphonen
- Sitzgelegenheiten für PassantInnen
- Singen und musizieren (mit und ohne Verstärker)
- Bewilligt werden Standaktionen in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen werden keine Standaktionen bewilligt.
Standbetreiber haften gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Kantone für Schäden, welche infolge Ausübung der Standaktion und der damit verbundenen Vorkehrungen an Personen und / oder Sachen – einschliesslich des öffentlichen Grundes entstehen. Muss die Stadt für einen solchen Schaden einstehen, haben ihr die Standbetreiber vollen Ersatz zu leisten.
Es entstehen keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt, wenn die Standaktion wegen nicht vorhersehbaren Bauarbeiten oder aus anderen wichtigen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
Wir weisen darauf hin, dass anlässlich von Veranstaltungen – insbesondere an Wochenenden – die Möglichkeit besteht, dass die Standplätze aus logistischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Sie erhalten beim Büro für Veranstaltungen telefonische Auskunft.