Anwohnende von Gastwirtschaften beschweren sich immer wieder bei der Stadtpolizei wegen übermässigem Lärm. Um Lärmklagen zu vermeiden, beachten Betreiber*innen von gastgewerblichen Betrieben bitte die geltenden Bestimmungen.
Die Bestimmungen stützen sich auf das Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich, die dazugehörigen Verordnungen und Vorschriften sowie die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich.
- Die Nachtruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr, während der gesetzlichen Sommerzeit freitags und samstags jeweils von 23.00 bis 7.00 Uhr, ist in jedem Fall zu respektieren.
- Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
- Zwischen 20.00 und 7.00 Uhr sind im Freien keine lärmenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie Glasentsorgungen erlaubt.
- Störendes Verhalten im Freien, sogenannte Begleiterscheinungen (Gästelärm vor dem Lokal usw.), ist während der Nachtruhe untersagt. Während der übrigen Zeit dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden.
- Die sich im Freien aufhaltenden Gäste sind, ebenso wie die kommenden und vor allem die gehenden Kunden, in geeigneter Weise auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft hinzuweisen.
- Aktivitäten im Innern von Gebäuden und solche, die ins Freie wirken, dürfen Dritte nicht erheblich belästigen.
- Musikalische Darbietungen mit einem mittleren Stundenpegel von grösser als 93 dB LAeq sind der Fachgruppe Lärmschutz mittels Online-Meldeformular mindestens 14 Tage im Voraus zu melden.
- Zur Überwachung der Musiklautstärke muss die für das Lokal verantwortliche Person sowohl im Freien als auch im Innern des Hauses Kontrollgänge durchführen.
- Das Betreiben von Lautsprechern im Freien ist untersagt.
- Das Lokal ist, sofern nicht andere Öffnungszeiten bewilligt sind, von 24.00 bis 5.00 Uhr geschlossen zu halten.
- Ist ein Gartenrestaurant (privater Grund) bzw. ein Boulevardcafé (öffentlicher Grund) bewilligt, sind die Öffnungszeiten im entsprechenden Bauentscheid resp. in der dazugehörenden Bewilligung massgebend.
- Weitere Informationen zu gastgewerblichen Betrieben sind bei Bewilligung Gastro zu finden.
Weitere Lärmhinweise für die Führung von Gastwirtschaften finden Sie im Merkblatt.