Schadstoffsanierungen sind in jedem Fall beim Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich (UGZ) zu melden und von diesem freizugeben.
Anforderungen
Bei nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, wie beispielsweise reine Küchen- und Badsanierungen oder Instandhaltungsarbeiten, sind keine Angaben über Bauabfälle erforderlich. Der Art. 16 VVEA ist nicht anwendbar. In solchen Fällen muss die Bauherrschaft jedoch stets für die rechtskonforme Entsorgung der Bauabfälle nach den Vorgaben von Art. 17ff. VVEA sorgen.
Der Schutz der Arbeitnehmenden vor umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen wird in solchen Fällen allein über die Rechtspflichten des Bauunternehmers nach Art. 3 und 60f. BauAV und SUVA-Richtlinien gewährleistet (insbesondere die Meldepflicht für die Entfernung von bestimmten asbesthaltigen Bauteilen). Ebenso gilt hier § 239 Abs. 2 PBG, wonach die verwendeten Materialien zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen dürfen und einwandfrei entsorgt werden müssen (Handbuch zur privaten Kontrolle im Fachbereich Rück- und Umbau im Kanton Zürich).
Beratung
Haben Sie Fragen zum Umgang mit Gebäudeschadstoffen, deren Entsorgung oder zur Schadstoffsanierung? Der Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich (UGZ) ist Ihr Ansprechpartner. Unsere Fachleute beraten Sie gerne.