Die Vorgartenpraxis beruht auf einer langjährigen Bewilligungspraxis und wird gesamtstädtisch in allen Zonen bei Bauten mit Vorgärten angewendet.
Rechtliche Grundlage
Kantonales Planungs- und Baugesetz PBG § 238 Abs. 1
Definition und Berechnung
Mit dem Begriff «Vorgarten» sind jene Bereiche des Gebäudeumschwungs gemeint, welche dem öffentlichen Raum zugewandt sind. Generell liegen sie zwischen dem Gebäude und der Parzellengrenze.
Der Vorgarten darf zu nicht mehr als einem Drittel der Strassen- bzw. Weganstosslänge für Erschliessungs- und Abstellflächen geöffnet werden. Die übrigen zwei Drittel sind als Grünfläche anzulegen und zu bepflanzen.
Maximale Vorgartenöffnung = 1/3 x Strassenanstosslänge
Bei einer Liegenschaft mit mehrseitigem Strassenanstoss zählt die gesamte Abwicklungslänge an den öffentlichen Raum, falls der Charakter der Strassen als gleichwertig einzustufen ist.
Berechnungsbeispiel
Maximale Vorgartenöffnung = 1/3 x 21 m = 7 m
Öffnung für Erschliessungen = 3.5 m + 1.5 m + 2 m = 7 m
Das Vorgartendrittel wird eingehalten.
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