Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient der Bewertung der potenziellen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umwelt. Dabei werden die Auswirkungen auf den Menschen, Tiere und Pflanzen berücksichtigt, wie auch auf weitere relevante Bereiche wie Lärm, Luft, Klima, Energie, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Landschaft und Kulturgüter. Die UVP schafft gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz und verschafft den Gesuchstellenden grössere Projektierungs- und Investitionssicherheit.
Das Umweltschutzgesetz des Bundes (USG) verlangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, wenn die Umweltbelastung, die von diesen Anlagen ausgeht, so gross ist, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10a USG).
Im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sind alle UVP-pflichtigen Anlagen abschliessend aufgeführt. Nicht nur Neubauten sind einer UVP-Pflicht unterstellt. Auch die Änderung einer bestehenden Anlage (Umbau, Erweiterung, Betriebsänderung) kann eine UVP-Pflicht auslösen (Art. 2 UVPV). Die Abklärung über die UVP-Pflicht erfolgt im besten Fall zusammen mit der Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich.
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich der Kreis der Einspracheberechtigten. Es ist deshalb ratsam, sich frühzeitig mit einer möglichen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auseinanderzusetzen.
Wenn ein Bauvorhaben der UVP-Pflicht unterstellt ist, erstellt die Bauherrschaft einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Wir empfehlen der Bauherrschaft oder der Planungsträgerschaft, ein spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro zu beauftragen. Die Planungsträger- oder Bauherrschaft, resp. deren beauftragtes Büro, identifiziert für den UVB sämtliche Umweltbereiche und behandelt diese in einer sogenannten Relevanztabelle oder Relevanzmatrix. Bei Umweltbereichen, die als relevant eingestuft werden, bedarf es im UVB weitere Untersuchungen und/oder Abklärungen. Sind Umweltbereiche für das Vorhaben nicht relevant oder bereits abschliessend behandelt worden, ist dies entsprechend zu erläutern und zu begründen. Im städtischen Umfeld stehen meist Aspekte der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes im Zusammenhang mit dem projektbedingten Verkehr im Zentrum. Relevant sind auch Bereiche wie Hitzeminderung, Gewässer-, Natur- und Klimaschutz.
In der Relevanzmatrix, resp. dem UVB, sind die verschiedenen Betriebszustände, insbesondere die Bau- als auch die Betriebsphase darzustellen. Oft gibt es weitere Zustände. Und es ist auch entscheidend, inwiefern das geplante Vorhaben einer hinsichtlich Umweltschutzes optimierten Anlage entspricht. Dazu sind Varianten zu erarbeiten, aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen. Die Verhältnismässigkeit und Machbarkeit spielen eine wichtige Rolle.
Weiterführende Informationen enthält das UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Voruntersuchung mit Pflichtenheft
Oft gelingt es nicht, gleich sämtliche Aspekte abschliessend in einem UVB darzustellen. Aus diesem Grund kann für die Ausarbeitung eines UVB erst eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft erstellt und eingereicht werden.
Wann gilt eine Voruntersuchung als UVP?
Sind alle Elemente eines UVB (insbesondere Varianten, Umweltbereiche, Relevanzmatrix, Betriebszustände, Massnahmen zum Schutz der Umwelt) abschliessend dargestellt, erfolgt die eigentliche Prüfung durch die Behörden (siehe nächster Schritt).
Ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) richtet sich nach dem UVP-Handbuch des Bundes. Im Wesentlichen enthält er folgende Elemente:
- Ausgangszustand
- Beschreibung des Vorhabens
- Auswirkungen der Anlage und der Bauphase auf die Umwelt
- vorgesehene Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen
- geprüfte Alternativen/Varianten zum Vorhaben
Weitere Informationen zum UVB und zur Festlegung von Umweltschutzmassnahmen entnehmen Sie bitte dem FAQs.
Der vollständige UVB reichen Sie an die für das Leitverfahren (massgebliche Verfahren) verantwortliche Stelle ein. Eine UVP erfolgt immer im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens. In vielen Fällen ist dies das Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren, oft aber auch ein Verfahren der Sondernutzungsplanung (z. B. Verfahren zur Festsetzung eines Gestaltungsplans).
Der UVB samt der vorgeschlagenen Umweltschutzmassnahmen wird hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben beurteilt. Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung der UVP sind:
- die Projektierung des Vorhabens ist konkret
- die umweltrelevanten Eckpunkte des Vorhabens sind bekannt und in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) festgehalten
- die umfassende und abschliessbare Untersuchung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist gewährleistet
Die Beurteilung erfolgt mittels eines schriftlichen Antrags der Umweltschutzfachstelle an die für den Entscheid zuständige Behörde.
Bearbeitungsfrist
Die Fristen einer UVP gelten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen, resp. dann, wenn eine abschliessende Beurteilung des Vorhabens durch die Fachstellen erfolgen kann. Zur Voruntersuchung mit Pflichtenheft und Relevanzmatrix wird grundsätzlich innert zwei Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung genommen.
Umgang mit unvollständigen Unterlagen
Bei unvollständigen Unterlagen, die für eine umfassende und abschliessende Beurteilung notwendig sind, wird das Vorhaben an die Gesuchstellenden zurückgewiesen. Es kommt zu zeitlichen Verzögerungen.
Mit dem Entscheid der zuständigen Behörde gilt eine UVP als abgeschlossen. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn alle Anforderungen erfüllt sind. Um negative Umweltwirkungen zu minimieren, können zusätzliche Auflagen erlassen werden. Der Entscheid wird zusammen mit dem Antrag der Umweltschutzfachstelle öffentlich aufgelegt.
Zuständige Behörde
Die für den Entscheid zuständigen Behörden unterscheiden sich je nach Verfahren:
- Baubewilligungsverfahren: Bausektion des Stadtrates (Verfahrenskoordination durch das Amt für Baubewilligungen)
- Verfahren der Sondernutzungsplanung: Gemeinderat (Verfahrenskoordination durch das Amt für Städtebau)
Funktionale Betrachtung
Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird der ganze funktionale Perimeter einer Anlage berücksichtigt. Es muss erläutert werden, welche Elemente insgesamt in einer Gesamtbetrachtung für den Bau und Betrieb einer Anlage notwendig sind. Ebenfalls sind Massnahmen zum Schutz der Umwelt vorzusehen.
Instrument der Optimierung
Eine UVP erfordert, dass man sich damit auseinander gesetzt hat, inwiefern das eingereichte oder geplante Vorhaben hinsichtlich Umweltschutz einer optimierten Anlage entspricht. Es sind Varianten zu erarbeiten. Die Varianten sind in den eingereichten Beurteilungsunterlagen aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen.
Nachvollziehbarkeit
Die Aussagen im UVB müssen nachvollziehbar und stufengerecht sein. Der Detaillierungsgrad der Massnahmen ist dem Projektierungsstand anzupassen. Annahmen sind zu begründen. Rahmenbedingungen, Berechnungsmodelle etc. sind offen zu legen. Quellen sind so zu zitieren, dass sie einwandfrei nachprüfbar sind, allenfalls sind zitierte Quellen auszugsweise beizulegen.
Vollständigkeit
Die Behörde ist verpflichtet, mangelhafte Berichte zurückzuweisen, was zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Mit den eingereichten Unterlagen müssen die Inhalte des Umweltverträglichkeitsberichts nachvollziehbar und abschliessend beurteilt werden können.
Um dies zu erreichen, empfiehlt es sich, grossen Wert auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu legen und bei Fragen frühzeitig die Beratung der Umweltschutzfachstelle des UGZ in Anspruch zu nehmen.
Definition der räumlichen Systemgrenzen
Der im UVB zu untersuchende Perimeter richtet sich nach den zu erwartenden Auswirkungen eines Projekts. Es ist also nicht nur der eigentliche Projekt-Perimeter, sondern das ganze Gebiet, in dem erhebliche Auswirkungen des Projekts zu erwarten sind, zu untersuchen. Je nach Umweltthema können die Systemgrenzen unterschiedlich sein.
Definition der zeitlichen Systemgrenzen
Im UVB werden verschiedene Zeiträume/Zustände betrachtet. In der Regel werden die Zustände Ausgangszustand (Zustand ohne Vorhaben), Ist-Zustand (heutige Situation), Referenzzustand (Zustand bei der Entwicklung ohne Vorhaben), Soll-Zustand (Zeitpunkt nach Inbetriebnahme durch Vorhaben) beschrieben. Je Vorhaben und Dauer gibt es weitere Zustände.
Berücksichtigung der Bauphase
Im UVB wird aufgezeigt, wie die Richtlinien des Bundes, zum Beispiel über Luftreinhaltung oder. Lärmschutz auf Baustellen umgesetzt werden. Die Gesuchsteller*in muss insbesondere aufzeigen, wie der Baustellenverkehr (inkl. Transport von Aushub und Bauabfällen) möglichst belastungsarm abgewickelt werden kann. Der geplante Umgang mit Bauabfällen muss dargestellt werden. Wo der Verdacht auf Altlasten besteht, sind für die Beschreibung des Ausgangszustands einschlägige Bodenuntersuchungen durchzuführen und deren Resultate im Entsorgungskonzept zu berücksichtigen.
Zur Einhaltung der Umweltschutzmassnahmen während der Bauphase wird oft eine Umweltbaubegleitung (UBB) eingerichtet. Die Einrichtung einer UBB ist ein Beispiel einer projekt- oder standortspezifischen Massnahme zum Schutz der Umwelt während der Bauphase.
Anforderungen an die Betriebsphase
Der UVB zeigt, mit welchen Massnahmen die gesuchstelle Person sicherstellen will, dass das Umweltrecht während des Betriebs einer Anlage eingehalten wird. Die voraussichtlich verbleibende Belastung nach Realisierung der Massnahmen ist dargestellt (Art. 10b Abs. 2 USG).
Bei gewissen Anlagetypen ist das massgebliche Bewilligungsverfahren mehrstufig. Es beinhaltet mehrere Etappen mit jeweils einem Entscheid. In solchen Fällen wird auch die UVP mehrstufig abgewickelt (sogenannte «mehrstufige UVP»).
Eine UVP ermöglicht fundierte Entscheide, weil darin die relevanten Umweltauswirkungen abgeklärt und gesamthaft betrachtet werden. Weiter trägt die UVP dazu bei, dass bei der Planung von Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes frühzeitig Rechnung getragen wird und die Vorhaben aus Umweltsicht optimiert werden können. Gegenüber der Öffentlichkeit schafft die UVP Transparenz, indem der UVB und der Entscheid über die UVP öffentlich aufgelegt werden. Letztlich wirkt sich die UVP auch positiv auf die Gesuchstellenden aus, weil sie ihnen grössere Projektierungs-, Rechts- und Investitionssicherheit verschafft.
Bei der Festlegung von Umweltschutzmassnahmen gilt die folgende grundsätzliche Regel (in dieser Reihenfolge):
- Vermeidung von Beeinträchtigung: Bereits bei der Planung des Vorhabens sind die Projektwirkungen in den verschiedenen Umweltbereichen vorsorglich soweit möglich zu begrenzen (z. B. Projektoptimierungen oder Prüfung von Varianten).
- Schutzmassnahmen: Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, sind Massnahmen zum grösstmöglichen Schutz zu definieren.
- Wiederherstellungsmassnahmen: Bei unvermeidbaren, aber temporären Beeinträchtigungen sind die betroffenen Lebensräume bzw. Objekte an Ort und Stelle flächen- und wertgleich wiederherzustellen.
- Ersatzmassnahmen: Kann die Beeinträchtigung oder Zerstörung nicht verhindert werden, muss zur Kompensation der Eingriffe quantitativ und qualitativ gleichwertiger Ersatz geleistet werden.
Der vollständige UVB wird zusammen mit dem Gesuch an die für das Leitverfahren verantwortliche Stelle eingereicht:
Planungsvorhaben
Für die Verfahrensleitung bei Sondernutzungsplanungen ist das Amt für Städtebau zuständig. Sondernutzungsplanungen erfolgen in der Regel mittels einer kooperativen Planung. Bitte kontaktieren Sie das Amt für Städtebau.
Baueingabe
Die Baueingabe an das Amt für Baubewilligungen erfolgt vollständig elektronisch. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Baugesuch online einreichen.
Umweltschutzfachstelle
Die Umweltschutzfachstelle wird von der für das Leitverfahren zuständigen Behörde informiert. Dennoch ist es von Vorteil, wenn Sie der Umweltschutzfachstelle ein physisches Exemplar mit dem Stand der Gesuchseingabe zustellen.
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich der Kreis der Einspracheberechtigten. Neben den direkt Betroffenen (z. B. der Nachbarschaft) können auch ideell tätige Umweltschutzorganisationen Beschwerde einlegen (Verbandsbeschwerderecht), soweit die in Art. 55 USG (bzw. Art. 55f USG bei Bewilligung von Organismen) festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserdem steht den Organisationen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu.
Hinweis: Unabhängig davon, ob eine UVP durchgeführt wird oder nicht, steht nach Art. 35a BauG privaten Organisationen, die als juristische Person organisiert sind und ideelle Zwecke verfolgen, das Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu.
Für die Leistungen von Umweltschutzfachstelle und UVP-Kommission wird nach § 2 Bst. e) der kantonalen Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993 sowie nach § 7 EV UVP eine Gebühr erhoben (zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr oder zu allfälligen anderen Gebühren).
Die Gebühr wird im Einzelfall nach Aufwand bemessen. Die Verrechnung erfolgt in der Regel in mehreren Tranchen.
Ein UVP-pflichtiges Vorhaben erfordert gute Kenntnisse in Fragen des Umweltschutzes und des anzuwendenden Umweltrechts. Es ist Aufgabe der Bauherrschaften oder der Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen, diese Fachkompetenz sicherzustellen und entsprechende Fachleute auszuwählen.
Nebst der Verantwortung für die Erstellung der für die Einreichung des Gesuchs notwendigen und vollständigen Unterlagen, die das Gesuch zeitlich verzögern können, müssen Sie sich bewusst sein, dass sich mit der Durchführung einer UVP auch der Kreis der Einspracheberechtigten vergrössert.
Wir empfehlen deshalb, sich so früh wie möglich mit der Thematik auseinanderzusetzen, ein spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro einzubeziehen und mit den Behörden (Leitverfahren und Umweltschutzfachstelle) in Kontakt zu treten.
Die städtische Umweltschutzfachstelle ist beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) angeordnet. Sie verantwortet die Beurteilung des Vorhabens und stellt zuhanden der für den Entscheid zuständigen Behörde einen Antrag. Sie kann Auflagen und Bedingungen beantragen.
Für die ganzheitliche Beurteilung der einzelnen Umweltaspekte, lädt die Umweltschutzfachstelle relevante Fachstellen zum Mitbericht ein. Die fachliche Expertise erfolgt aus dem Einbezug aus städtischen und kantonalen Fachstellen:
Amt für Städtebau, AfS (Denkmalpflege, Richt- und Nutzungsplanung, Bauen ausserhalb Bauzone, Landschafts- und Ortsbildschutz)
Dienstabteilung Verkehr DAV (Verkehrsabwicklung und -steuerung, Verkehrsfluss, Verkehrssicherheit, Verkehrsregime),
Departement der industriellen Betriebe DIB (Energie, Gewässernutzung, Energieversorgung)
Entsorgung und Recycling Zürich ERZ (Entwässerung, betrieblicher Umweltschutz BUS, industrieller Gewässerschutz, Entwässerungsplanung)
Grün Stadt Zürich GSZ (Naturschutz/Flora/Fauna (terrestrisch), Freiraum, Landschaft, Hitzeminderung, Licht, Stadtökologie)
Koordinationsstelle für Umweltschutz KofU (*)
Tiefbauamt Zürich TAZ (Mobilitäts- und Verkehrsplanung, Verkehrsregime, Parkierung, Stadtachse),
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ (Luft- und Lärmemissionen und -immissionen, Verkehr, Parkierung, Erschütterung, abgestrahlter Körperschall, NIS, UBB, Hitzeminderung, Licht)
*Die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) koordiniert hier die kantonalen Fachstellen zu den Umweltthemen Gewässer (Grundwasser, Oberflächenwasser, öffentliche Gewässer, Gewässernutzung See, Wasserbau, Gewässerraum, Hochwasser), Boden, Altlasten, Störfall, Tankanlagen, Betrieblicher Umweltschutz BUS, Abfälle/umweltgefährdende Stoffe, umweltgefährdende Organismen, Biosicherheit, Neobiota, Fischerei, Naturschutz/Flora/Fauna See inkl. Ufervegetation, Raumplanung, Archäologie im Seeuferbereich, Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz, Katastrophenschutz, Kulturdenkmäler, archäologische Stätten.
Haben Sie Fragen zur Umweltverträglichkeit Ihres Bauvorhabens, den Anforderungen an den UVB oder zum UVP-Verfahren? Kontaktieren Sie die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich.