Reklameanlagen sind leuchtende oder unbeleuchtete Schriften, Kästen, Tafeln, Schilder, Stelen, Werbebildschirme Baureklamen usw. Sie werden in räumlichem Bezug zu einer Geschäftslokalität oder eines Verkaufsladens am Gebäude angebracht oder auf privatem Grund aufgestellt.
Reklameanlagen wollen auffallen und sich von der Umgebung optisch abheben, während die baurechtlichen Vorgaben eine der Situation angemessene Einordnung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung verlangen. Diesen Widerspruch gilt es bei der Beurteilung von Aussenwerbeanlagen abzuwägen. Neben gestalterischen Aspekten sind auch die Vorgaben der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.
Unbeleuchtete Reklameanlagen in Form von Schriften, Tafeln, Schildern, Bemalungen, Stelen etc. stehen immer in einem baulichen und/oder räumlichen Kontext. Sie werden daher im Sinne der Gesamtwirkung zusammen mit der gebauten Umgebung beurteilt.
Beleuchtete Reklameanlagen sind Reklamen, die mittels Licht (hinterleuchtet, angestrahlt oder ausgeleuchtet) in Szene gesetzt werden. Leuchtreklamen können insbesondere nachts eine überproportionale Wirkung in die gebaute und landschaftliche Umgebung entfalten. Daher ist bei beleuchteten Anlagen mittels Auflagen dafür zu sorgen, dass die rechtsgenügende Einordnung auch bei Nacht gewährleistet ist.
Die Leuchtdichten (gemessener Helligkeitsgrad einer leuchtenden Fläche) von beleuchteten Reklamen sind in jedem Fall mit der Leuchtdichte der Umgebung abzustimmen und in ein harmonisches Verhältnis zu bringen. In besonders lichtsensiblen Umgebungen kann vorgängig eine Bemusterung verlangt werden, um die Leuchtdichten zu bestimmen.
Die Beleuchtung wird in ihrer Intensität so festgelegt, dass sie mit der Umgebung verträglich ist und nicht zu Blendungen führt. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Ein freier Lichtaustritt nach oben ist nicht zulässig.
Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. In besonders sensiblem Umfeld kann die maximale Leuchtdichte weiter reduziert werden. Die Leuchtdichtegrenzwerte für farbiges Licht sind der Darstellung zu entnehmen.
Aus Rücksicht auf Flora und Fauna darf die Farbtemperatur des weissen Lichts maximal 3500 Kelvin betragen.
Die Beleuchtung ist zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten. Ausgenommen davon sind Betriebe mit längeren Öffnungszeiten, beispielsweise Gastronomiebetriebe. In diesen Fällen wird die Betriebsdauer an die Öffnungszeiten des Lokals gekoppelt.
Bei digitalen Reklameanlagen – meist in Form von LED- und LCD-Screens – handelt es sich um Leuchtwerbung, welche für das Abspielen von wechselnden oder dynamischen Inhalten prädestiniert ist. Mit digitalen Werbemedien werden in der Regel wechselnde Standbilder oder bewegte Bilder (Filme/Videoclips/Animationen) abgespielt. Digitale Reklameanlagen generieren aufgrund der Leuchtwirkung und der bewegten Bilder eine grosse Wirkung in den öffentlichen Raum. Insbesondere die Dynamik des Bildwechsels wirkt sehr auffällig und damit auch ablenkend. Ein zu dominanter Betrieb kann sich deshalb negativ auf das Umfeld sowie die Wohn- und Aufenthaltsqualität auswirken.
Digitale Reklameanlagen sind daher nur dort bewilligbar, wo die baulichen, räumlichen sowie nutzungstechnischen Voraussetzungen gegeben sind und die Anlagen verträglich betrieben werden können. Die Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Bewilligung aufgrund der spezifischen stadträumlichen sowie nutzungs- und verkehrssicherheitstechnischen Situation verbindlich festgelegt.
Die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht darf tagsüber den Wert von 1500 cd/m2 nicht überschreiten. Sie ist darüber hinaus der Umgebungsleuchtdichte anzupassen. Bei Abenddämmerung und nachts darf die mittlere Leuchtdichte von weissem Licht den Wert von 300 cd/m2 nicht überschreiten. Der Übergang von Tag zu Nacht ist dabei mit einem Tageslichtsensor zu steuern. Die Leuchtdichtegrenzwerte für farbiges Licht sind dem Anhang zu entnehmen.
Die Farbtemperatur des Weisslichts ist im Einzelfall auf die Umgebung abzustimmen. Je nach Umfeld hat sie 3000 bis maximal 3500 Kelvin zu betragen.
Die Anlagen sind zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr abzuschalten.
Der Wechsel von Standbildern, die Standzeiten sowie die Zeitdauer der Überblendungen werden standortspezifisch festgelegt. Schnelle, hektische und überraschende Bewegungen sind dabei nicht zulässig. Bei bewegten Inhalten ist grundsätzlich eine ruhige Gesamtwirkung zu gewährleisten. Je nach Situation kann dazu ein Betriebskonzept verlangt werden.
Reklameanlagen prägen Orte und deren Identität unweigerlich mit und widerspiegeln die vorhandene Nutzung. So sind in einem reinen Wohngebiet keine und in einem Gebiet mit hohem Anteil an Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung in der Regel zahlreiche Reklameanlagen anzutreffen. Neue Anlagen haben sich rechtsgenügend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und haben dem Quartiercharakter zu entsprechen.
In der Kernzone Altstadt beispielsweise, wo höchste Anforderungen punkto bauliche Integration und Verträglichkeit mit der Umgebung gelten, haben Reklameanlagen auf die denkmalpflegerisch wertvolle Bausubstanz, den Ensemble- sowie Quartiercharakter gebührende Rücksicht zu nehmen. Reklameanlagen im historischen Umfeld sind daher in Grösse und Anzahl verträglich sowie in ihrer Wirkung zurückhaltend zu gestalten. Der Betrieb hat bei Tag und insbesondere auch nachts dem Charakter der Altstadt zu entsprechen. Dies gilt auch für Reklameanlagen in Schaufenstern und Vitrinen, die ebenfalls eine grosse Wirkung auf die Umgebung entfalten können.
Bei Arealüberbauungen, Sondernutzungs- und Gestaltungsplänen sowie bei Hochhäusern gelten erhöhte Anforderungen. Die Einordnung der Reklameanlagen in den baulichen und landschaftlichen Kontext muss in diesen Fällen besonders gut sein.
Im Umfeld von Wohnnutzungen hat der Betrieb der Anlagen Rücksicht auf die Anwohnenden zu nehmen.
Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG). Reklameanlagen haben dem Schutzzweck zu entsprechen und haben eine gute Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen.
Reklameanlagen im öffentlichen Grund bzw. in der öffentlichen Luftsäule haben eine gute Gesamtwirkung in der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen (Art. 8 VARöG) und sind gebührenpflichtig (Art. 6 VARöG). Über öffentlichem Grund ist nur Eigenwerbung zulässig und die Anlagen müssen im privaten Grund befestigt sein (Art. 16 VARöG).
Reklameanlagen an Gebäuden sind so auf die baulichen Verhältnisse abzustimmen, dass sie sich punkto Grösse, Lage und Wirkung dem architektonischen Konzept entsprechen.
Das Erdgeschoss bzw. der Sockelbereich ist in der Regel der angemessene Ort für das Anbringen von Reklameanlagen. In diesem Bereich werden Reklameanlagen zusammen mit den Schaufenstern wahrgenommen und ordnen sich optisch bei Tag und bei Nacht adäquat in die gebaute Umgebung ein.
Je höher die gesetzlichen Anforderungen an die Gesamtwirkung (siehe Orts- und gebietsspezifische Vorgaben ), umso sorgfältiger muss sich auch die Reklameanlage in den städtebaulichen Kontext (Gebäude und Aussenräume) integrieren. Vorhandene Gestaltungskonzepte und räumliche Bezüge sind dabei zu berücksichtigen.
Bei Geschäftsgebäuden oder Überbauungen mit mehreren Mieterschaften ist ein übergeordnetes Gestaltungskonzept zu erstellen, welches das Reklameverhalten im Sinne einer einheitlichen Gestaltung regelt. Das Konzept beinhaltet sämtliche baulichen, gestalterischen und betrieblichen Aspekte und ist für alle Parteien (Grundeigentümerschaft, Mieterschaft, Baubehörde) verbindlich. Sämtliche Reklamegesuche werden anschliessend auf Basis dieses Konzeptes geprüft und bewilligt.
Aussenwerbung (sogenannte Strassenreklame) möchte Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind die häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Ziel der Stadt Zürich ist es, Verkehrsunfälle zu vermeiden. Aus diesem Grund prüft die Dienstabteilung Verkehr alle Reklamegesuche hinsichtlich Verkehrssicherheit. Bei der Prüfung werden sowohl die verkehrliche Situation am geplanten Standort als auch das Ablenkungspotenzial der Reklame beurteilt.
Reklameanlagen aller Art bringen ein Ablenkungspotential für die Verkehrsteilnehmenden mit sich. Jeder geplante Standort unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Unzulässig sind Reklameanlagen im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden typischerweise dann, wenn sie im Bereich von Konfliktstellen, z.B.:
- im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, im Verzweigungsbereich oder an Ausfahrten liegen.
- im Bereich unfallträchtiger oder komplexer Situationen liegen.
- die Sicht auf Verkehrsteilnehmende oder auf Verkehrssignale einschränken.
- mit Animationen, Filmen, Laufschriften, blinkenden Elementen etc. bespielt werden.
Die Sockelnutzungen weisen in der Regel Schaufenster auf. Diese dienen der Auslage von Waren, bringen das Tageslicht in den Innenraum und schaffen eine Verbindung zum Aussenraum. Schaufenster sollen die Ansicht der Ware gewährleisten und dürfen nicht mit Reklameanlagen flächig geschlossen werden.
Reklameanlagen sollen sich bezüglich Lage, Grösse und formaler Umsetzung an der Architektur sowie am bestehenden Reklameverhalten der näheren Umgebung orientieren. Sie haben dem architektonischen Konzept zu entsprechen und sind auf das Ordnungsprinzip der Fassade abzustimmen. Um den architektonischen Ausdruck zu erhalten, dürfen massgebende architektonische Elemente nicht mit flächigen Reklameanlagen überdeckt werden. Bei historischen Gebäuden sind die Reklameschriften in die Fassadenöffnungen (Schaufenster, Arkaden etc.) des Sockelgeschosses zu integrieren. Sie haben betreffend Material und Farbe mit der Fassadengliederung zu korrespondieren.
Überladungen sowie Wiederholungen gleicher Elemente sind zu vermeiden.
Schriften bzw. Schriftzüge sind auf der Fassade aufgesetzt oder in Fassadenöffnungen integriert (Einzelbuchstaben ohne Grundplatten). Die Unterkonstruktion hat möglichst unscheinbar im Hintergrund zu bleiben.
Reklameanlagen auf dem Vordach benötigen einen ruhigen und homogenen Hintergrund. Die Ausführung ist nur in Einzelbuchstaben möglich. Unterlinien bestehender Elemente sind zu übernehmen. Die Versalhöhe hat maximal 50 cm, die Distanz von Oberkante Dach bis Unterkante Schriftlinie maximal 10 cm zu betragen. Halterungsmassnahmen sind minimal zu halten.
Folienbeschriftungen sind ausschliesslich an Schaufenstern möglich. Um die Transparenz und das Gesamtbild zu erhalten, kann Eigenwerbung zu höchstens einem Drittel der Fensterfläche bewilligt werden. Flächige Folien sind immer von innen an die Verglasung anzubringen.
Sonnenstoren sind Teil der Fenster, bzw. Schaufenster. Die Farbe der Beschriftung ist in der Wirkung dezent zu halten und ist auf die Storenfarbe abzustimmen. In der Regel ist auf jeder zweiten Store eine Beschriftung bewilligbar. Volants sind möglichst werbefrei zu halten.
Tafeln sind in Grösse und Proportion auf die Fassadengliederung abzustimmen und in einheitlicher Farbe/Materialisierung zu gestalten. Hinweise für Obergeschossnutzungen sind – sofern es die Platzverhältnisse und die Gesamtwirkung zulassen – als einheitlich gestaltete Lösung beim Eingang anzuordnen.
Stechschilder/abstehende Leuchtkästen sind punkto Format, Lage, Konstruktion und Ausführung (Farbe/Material) pro Gebäude einheitlich umzusetzen. Die Höhe ab Trottoir bis Unterkante-Element hat mindestens 2.50 m zu betragen (Art. 18 VARöG). In der Kernzone Altstadt sind abstehende Leuchtkästen generell nicht bewilligbar.
Übrige Leuchtkästen sind nur im Ausnahmefall möglich, beispielsweise in Nischen.
Vitrinen und Schaukästen dienen der Präsentation von Waren und Objekten oder zeigen Menükarten (Eigenwerbung). Sie sind entweder auf der Fassade aufgesetzt oder in die Fassade eingelassen und in der Regel mit einer dezenten indirekten Beleuchtung ausgestattet.
Vitrinen und Schaukästen sind bestimmungsgemäss zu nutzen und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Digitale Reklameanlagen (bspw. Screens, LED-Grids etc.) sind in der Regel nur innerhalb der Schaufenster bewilligbar. Die Wirkung der Anlagen hat dem jeweiligen städtebaulichen Kontext zu entsprechen und sich der architektonischen Gesamtkomposition unterzuordnen.
Hinweise für Obergeschossnutzungen sind – sofern es die Platzverhältnisse und die Gesamtwirkung zulassen – als einheitlich gestaltete Lösung beim Eingang anzuordnen.
Freistehende Reklameanlagen sind Gestaltungselemente des Aussenraumes. Sie sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Freistehende Reklameanlagen von Privaten sind nur auf privatem Grund bewilligbar (Art. 16 VARöG).
Pylone/Stelen sowie freistehende Schriftelemente sind in ihrer Lage, Grösse, Materialisierung/Farbe und Wirkung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Sie beziehen sich auf vorhandene bauliche und räumliche Strukturen und haben in der Regel eine orthogonale Ausrichtung. Bei dieser Art von Reklame handelt es sich um raumrelevante Körper, deren Einbindung in die stadträumliche Situation besondere Sorgfalt verlangt.
Pylone/Stelen mit digitalen Werbeinhalten (Bildwechsel und Bewegtbild) sind nur im Ausnahmefall und im Bereich von publikumsorientierten Nutzungen möglich. Ausschlussgebiete für eine Bewilligung sind Freihaltezonen und Gebiete mit einem hohem Wohnanteil.
Fahnen für Werbezwecke (freistehend oder an der Fassade angebracht) ergeben in der Regel keine befriedigende Gesamtwirkung. Werbefahnen sind daher nur in begründeten Ausnahmen im Einzelfall bewilligbar.
Die Fassaden der Obergeschosse werden in der Regel durch durch eine klare Fassadengliederung gestaltet. Im Bereich des Gleisfeldes (von Hauptbahnhof Zürich bis Stadtgrenze) haben Dachreklamen Tradition und sind Teil des Gebietscharakters.
Die Fassaden der Obergeschosse werden in der Regel durch Fenster, Erker, Balkone und/oder Loggias gegliedert und gestaltet. Die Elemente sind verschiedenartig materialisiert und prägen das Erscheinungsbild eines Gebäudes. Reklameanlagen haben daher auch im Obergeschoss den architektonischen Gegebenheiten zu entsprechen und sich in die gebaute Struktur einzufügen.
Reklamen in den Obergeschossen entfalten eine grössere Fernwirkung als Reklamen im Sockelbereich. Um eine rechtsgenügende Einordnung sowie eine verträgliche Wirkung in die Umgebung zu gewährleisten, dürfen solche Reklamen nicht im Widerspruch zur städtebaulichen Situation, zum architektonischen Ausdruck und zur vorherrschenden Nutzung stehen. Sie haben sich in die Architektur des Gebäudes zu integrieren und dem Quartiercharakter zu entsprechen.
In begründeten Fällen und bei rechtsgenügender Einordnung kann bei gleichzeitiger Wahrung des Quartiercharakters mit einer Beschriftung die Fassadenstruktur überlagert und dadurch ein Akzent gesetzt werden. Die Beschriftung muss sich in diesem Fall auf die Nutzung des Gebäudes beziehen.
An Obergeschoss-Fassaden sind generell nur aufgelöste Elemente wie Schriften in Einzelbuchstaben bewilligbar, flächige Tafeln und Kästen ergeben jedoch keine befriedigende Gesamtwirkung und sind nicht gestattet.
In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dürfen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Oberhalb des Erdgeschosses sind in begründeten Fällen bei besonders guter Gestaltung und gleichzeitiger Wahrung des typischen Gebietscharakters einzelne Schriften bewilligbar.
Einzelbuchstabenschriften lassen sich in der Regel gut in die Architektur integrieren, vor allem bei Fassaden mit horizontaler Gliederung oder geschlossenen Fassadenteilen. Aufgesetzte Schriften belassen die Fassade weitgehend sichtbar. Auch aufgemalte Schriften können eine Alternative darstellen. Bei Leucht- und Plattenschriften ist die Unterkonstruktion zurückhaltend oder verdeckt zu halten. Grundplatten jeglicher Art sind nicht zulässig.
Bei mehreren Schriften ist zugunsten der rechtsgenügenden Einordnung und der Vermeidung von Überladungen ein übergeordnetes Reklamekonzept erforderlich. Horizontal angeordnete Schriften haben eine einheitliche Grösse und Unterlinie aufzuweisen. Bei erhöhten Anforderungen sind Material, Farbe und Konstruktion einheitlich zu gestalten.
Reklameanlagen an Hochhäusern sind besonders sorgfältig zu gestalten (§ 284 PBG). Im Bereich des Sockels bis zu einer Höhe von 20 m sind Reklameanlagen in Form von Einzelbuchstaben bewilligbar. Im Bereich von 20 bis 40 m ab Strassenniveau sind Reklameschriften nur im Ausnahmefall als einzelne Reklameschriften mit sehr dezenter Wirkung möglich. Sie müssen dabei aber neben der besonders guten Gestaltung auch einen ortsbaulichen Gewinn erzielen. Ab einer Höhe von 40 m sowie auf dem Dach sind keine Aussenwerbeelemente möglich.
Im Bereich des Gleisfeldes (von Hauptbahnhof Zürich bis Stadtgrenze) haben Dachreklamen Tradition und sind Teil des Gebietscharakters. Hier werden – sofern die baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind – weiterhin Dachanlagen bewilligt.
Ausserhalb dieses Gebietes sind Schriften im Bereich des Daches bei besonders guter Gestaltung und der Wahrung des typischen Gebietscharakters in Einzelfällen bewilligbar.
Kriterien für Bewilligungen sind:
- städtebaulich prädestinierter Standort
- (Gesamt-)Nutzung des Gebäudes
- hochwertige Gestaltung/Einordnung im Einklang mit der Architektur des Gebäudes
Reklameanlagen in Bereich von Dächern sind in jedem Fall in Einzelbuchstaben zu halten. Die Versalhöhe ist dabei auf die baulichen und örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Flächige Reklameanlagen wie Tafeln und Kästen ergeben keine befriedigende Gesamtwirkung und sind im Bereich von Dächern grundsätzlich nicht zulässig. Auf Hochhäusern sind generell keine Reklameanlagen bewilligbar.
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.