Das vorliegende Konzept erläutert die grundsätzlichen Kriterien, die bei der baurechtlichen Prüfung von grossformatigen Werbeanlagen zur Anwendung kommen. Es soll den Gesuchstellenden die Planung erleichtern sowie die Bewilligungspraxis transparent und nachvollziehbar machen. Das Konzept für grossformatige Werbeanlagen ist mit den städtischen Gestaltungskonzepten im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel den «Standards Stadträume» sowie dem Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» oder dem «Plan Lumière», abgestimmt.
Quartiere unterscheiden sich durch individuelle bauliche und räumliche Merkmale. Bei der baurechtlichen Beurteilung von grossformatigen Werbeanlagen werden Aspekte des Gebiets sowie die konkreten Verhältnisse vor Ort berücksichtigt. Die Höhe der Frequenzen und das Werbepotenzial sind dabei nicht primärer Teil der baurechtlichen Prüfung.
Grossflächige Werbeanlagen sind aufgrund ihrer Grösse sehr auffällig und sprengen in der Regel die vorhandene Massstäblichkeit. Um trotzdem die geforderte rechtsgenügende Einordnung in die gebaute und landschaftliche Umgebung zu erreichen, sind zeitliche Begrenzungen notwendig. Grossformatige Werbeanlagen sind in der Regel nur temporär oder mit Brachzeiten bewilligbar.
Permanente grossformatige Werbeanlagen erfordern einen Bezug zu bereits vorhandener gewerblicher Nutzung oder Publikumsorientierung. Der Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» des Amts für Städtebau (AfS) sowie die Vorgaben «Standards Stadträume» des Tiefbauamtes liefern weitere wichtige Anhaltspunkte für die verträgliche Integration von Werbeanlagen.
Für die rechtsgenügende bauliche und räumliche Einordnung ins Stadtgefüge ist die Wirkung der Werbeanlage in die gebaute und landschaftliche Umgebung bei Tag wie auch bei Nacht massgebend.
Prädestinierte Orte für grossformatige Werbeanlagen sind Gebiete mit grossmassstäblicher Bebauung, grosszügigen Aussenräumen und entsprechender Nutzung, wie beispielsweise das ehemalige Industriequartier Zürich-West oder das Zentrum Zürich Nord in Oerlikon sowie Einkaufszentren und (ehemalige) Industrieareale.
Aufgrund der hohen Anforderungen sind in der Kernzone Altstadt grossformatige Werbeanlagen grundsätzlich nicht bewilligbar.
Weiter sind in Freihalte-, Landwirtschafts- und Erholungszonen, im Wald sowie an Uferbereichen öffentlicher Gewässer grossformatige Werbeanlagen nicht zulässig.
Im kleinmassstäblichem Umfeld, wie beispielsweise in Gebieten mit einem Wohnanteil ab 75 Prozent (respektive 66 Prozent bei Wohnzone W2), sind Anlagen dieser Art in der Regel unpassend. Im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten und Kirchen ist grossformatige kommerzielle Werbung ebenfalls problematisch.
Die Anlagen haben eine gute Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung zu erreichen und auf Objekte des Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 1 und 2 PBG). Das Anbringen grossformatiger Werbung an oder in unmittelbarem Umfeld von kunst- und kulturhistorisch wertvollen Objekten und Landschaften ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen eröffnen digitale Medien unendliche Werbemöglichkeiten. Sie können unabhängig der Tageszeit beleuchtete Bilder, Filme oder Animationen abspielen. Die Werbebotschaften können dabei gezielt verbreitet und potenzielle Zielgruppen orts- und zeitspezifisch angesprochen werden. Mit dem Einsatz von wechselnden Werbeinhalten, bewegten Bildern oder dem Einsatz von Storytelling kann die Werbewirkung zusätzlich gesteigert werden. Diese Effekte können zu einer überdimensionalen Wirkung in den öffentlichen Raum führen.
Die Planung und Implementierung von beleuchteten grossformatigen Anlagen erfordert grosse Sorgfalt. Um einen verträglichen Betrieb für Mensch und Umwelt zu garantieren, wird der Betrieb der Anlagen situativ begrenzt.
Beleuchtete Anlagen haben den gesetzlichen Gestaltungsanforderungen und Normen zu entsprechen. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Beleuchtete Werbeanlagen sind daher nur dort bewilligbar, wo bereits eine gewisse Menge an künstlichem Licht und eine adäquate Nutzung vorhanden sind. Zudem wird der Betrieb der Anlagen (Betriebszeit, Leuchtdichte und Lichtfarbe) gemäss den vorherrschenden Verhältnissen festgelegt. Leuchtwerbung mit Fernwirkung ist mit dem «Plan Lumière» der Stadt Zürich abzustimmen.
Das Abspielen von wechselnden Standbildern, Animationen oder Bewegtbildern erfordert im Hinblick auf einen verträglichen und sicheren Betrieb zusätzliche Massnahmen. So werden bei wechselnden Standbildern die Betriebszeit, die Kadenz der Bildwechsel sowie die Geschwindigkeit der Bildübergänge definiert. Bei Anlagen, die Bewegtbilder wie Filme, Videoclips oder andere Animationen abspielen, wird zudem die Art der Dynamik festgelegt.
Aussenwerbung möchte Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind die häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Ziel der Stadt Zürich ist es, Verkehrsunfälle zu vermeiden. Aus diesem Grund prüft die Dienstabteilung Verkehr alle Reklamegesuche hinsichtlich Verkehrssicherheit. Bei der Prüfung werden sowohl die verkehrliche Situation am geplanten Standort als auch das Ablenkungspotenzial der Reklame beurteilt.
Das Ablenkungspotenzial erhöht sich mit zunehmender Grösse einer Werbeanlage. Bei grossflächigen Werbeformen können sich daher stärkere Einschränkungen hinsichtlich der möglichen Standorte sowie Auflagen zur Komplexität des Werbeinhalts ergeben. Jeder geplante Standort unterliegt einer Einzelfallbetrachtung. Unzulässig sind grossformatige Werbeanlagen im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden typischerweise dann, wenn sie im Bereich von Konfliktstellen, z.B.:
- im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, im Verzweigungsbereich oder an Ausfahrten liegen
- im Bereich unfallträchtiger, komplexer oder besonders anspruchsvoller Situationen liegen
- mit Animationen, Filmen etc. bespielt werden
Während des Aushangs von grossformatigen Werbeanlagen dürfen an derselben Fassade keine weiteren Reklamen angebracht sein, um übermässige Ablenkung zu verhindern.
Mit der Verhüllung von Gebäuden während der Bauzeit verändert sich das Stadtbild situativ auf Zeit. Megaposter können dabei für eine befristete Zeit neue Akzente setzen und die gewohnte Umgebung vorübergehend anders erscheinen lassen.
Grossformatige Werbung an Baugerüsten hat sich in Lage, Ausrichtung und Format den städtebaulichen und stadträumlichen Gegebenheiten anzupassen.
Temporäre Megaposter an Baugerüsten können sowohl für Fremd- wie auch Eigenwerbung eingesetzt werden.
Nach Möglichkeit bedeckt das Werbemittel die ganze Gerüstfläche. Kann nicht die ganze Fläche belegt werden, so hat die Werbefläche zumindest die ganze Höhe oder die ganze Breite zu belegen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann pro Anfahrtsrichtung maximal ein Megaposter bewilligt werden.
Megaposter an Baugerüsten dürfen nicht beleuchtet werden.
In der Kernzone Altstadt sind grossflächige Werbebilder an Baugerüsten nur am Central, am Seilergraben und an der Mühlegasse bewilligbar.
An Baugerüsten sind Megaposter während der effektiven Bauzeit bewilligbar. Bei reinen Fassadensanierungen werden Megaposter bis zu vier Monate bewilligt. Bei einer nachweislich längeren Bauzeit können sie auch länger bewilligt werden. Nach Sanierungen kann am gleichen Objekt in der Regel erst nach zehn Jahren wieder eine Bewilligung erteilt werden. Nicht bewilligbar sind Megaposter an Gerüstanlagen, die einzig zu Werbezwecken erstellt wurden. Die Baubehörden behalten sich vor, in einzelnen Fällen Dokumente zur Vergabe der Bauarbeiten und weitere relevante Unterlagen zu verlangen.
Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die verkehrs- und baurechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Werden die Anforderungen weiterhin erfüllt, ist eine neue Bewilligung jeweils für weitere zwei Jahre möglich.
Potenzielle Windkräfte müssen mit zusätzlichen Verankerungen abgeleitet bzw. das Gerüst muss entsprechend verstärkt werden. Im Einzelfall ist mit dem Amt für Baubewilligungen, Abteilung Baukontrolle, vorgängig Rücksprache zu nehmen.
Die Haltevorrichtungen an Fassaden sind bei erhöhten, gestalterischen Anforderungen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) während der Brachzeit vollständig zu demontieren. Für die Befestigungsvorrichtungen sind qualitativ und gestalterisch hochwertige Lösungen zu wählen.
In den Kernzonen beträgt die Brachzeit mindestens 6 Monate pro Jahr. Ausserhalb der Kernzonen beträgt die Brachzeit 3 Monate pro Jahr. Die Zeiträume der Belegung bzw. die werbefreien Perioden sind frei wählbar.
Wo ein grosses öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann, sind in begründeten Fällen grosse Werbebilder einmalig für maximal 10 Tage bewilligbar.
Grossformatige digitale Werbeanlangen, in Form von überdimensionalen Screens und LED-Rastern, Projektionen oder Medienfassaden sind für das Abspielen von wechselnden oder animierten Inhalten tagsüber und insbesondere auch nachts prädestiniert. Sie stellen aufgrund ihrer Grösse und Wirkung hohe Anforderungen an die bauliche und räumliche Integration sowie an die Verträglichkeit in Bezug auf die Lichtemissionen. Baulich werden grossformatige Werbeanlagen immer im Kontext der Architektur und der Wirkung in den öffentlichen Raum beurteilt.
Die rechtsgenügende bauliche und räumliche Integration von grossformatigen digitalen Werbeanlagen erfordert grossmassstäbliche Verhältnisse. Die Anlagen haben sich in die gebaute Situation einzufügen und haben der vorherrschenden Nutzung zu entsprechen. Grossformatige digitale Werbeanlagen sind aus Leuchtdioden zusammengesetzte Bilder. Als Träger dient eine Grundplatte, ein Trägerraster oder ein flexibles Netz. Die Anlagen können statisch, mit wechselnden Standbildern oder bewegten Inhalten betrieben werden. Die Auflagen zum Betrieb sind von den baulichen Verhältnissen, der vorherrschenden Nutzung und von der Verkehrssituation abhängig.
Räumliche und gestalterische Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für digitale Werbeanlagen an Fassaden sind nur in Ausnahmefällen gegeben, da nur wenige Orte für diese Werbeform prädestiniert sind. Die Werbeanlagen sind in die Architektur zu integrieren und die Lage sowie das Format sind den städtebaulichen und architektonischen Gegebenheiten anzupassen. Transparente Raster ergeben eine optimalere Integration als geschlossene Konstruktionen. Prädestinierte Nutzungen für den Einsatz von grossen digitalen Werbeanlagen sind beispielsweise Einkaufszentren, Kulturhäuser oder Lokale in Ausgehvierteln.
Dauer der Bewilligung
Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die verkehrs- und baurechtlichen Anforderungen. Werden die Anforderungen weiterhin erfüllt, kann die Bewilligung um zwei Jahre verlängert werden.
Eigen-/Fremdwerbung
In Kernzonen kann nur Eigenwerbung bewilligt werden. In übrigen Gebieten ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung möglich.
Ist eine digitale Werbefläche integraler Teil einer ganzen Fassade, so wird dies als Medienfassade bezeichnet. Aufgrund der Dimension und der damit verbundenen Emissionen können diese eine überproportionale Wirkung in die Umgebung entfalten. Medienfassaden sind nur im Zusammenhang mit einer prädestinierten Nutzung und nur als integrierter Teil der architektonischen Konzeption bewilligbar.
Bei Werbeprojektionen werden anhand eines Projektors bzw. eines Lichtstrahls Bilder an Wände, Fassaden oder Häuserzeilen projiziert.
Räumliche und gestalterische Voraussetzungen
Werbeprojektionen sind nur in Ausnahmefällen und in der Regel nur zeitlich befristet bewilligbar, da die Lichtemissionen hoch und die städtebaulichen und stadträumlichen Voraussetzungen für einen dauernden Betrieb selten gegeben sind.
Ausschlussgebiete
Werbeprojektionen im oder über öffentlichem Grund sind nicht zulässig (Art. 16 Abs. 2 VARöG). Bei Werbeprojektionen hat sich somit sowohl der Projektor, der Projektionsstrahl wie auch die Projektionsfläche im privaten Grund zu befinden.
Eigen-/Fremdwerbung
In den Kernzonen kann nur Eigenwerbung bewilligt werden. In übrigen Gebieten ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung möglich.
Betriebskonzept
Mit dem Reklamegesuch ist ein Betriebskonzept einzureichen. Projektionen gegen den Himmel (z.B. Laser) sind nicht gestattet (Lichtverschmutzung).
Dauer der Bewilligung
Projektionen sind als einmalige, zeitlich befristete Aktionen für maximal 10 Tage bewilligbar.
Projektionen bei Veranstaltungen
Für die Bewilligung von Projektionen im Zusammenhang von bewilligten Veranstaltungen auf öffentlichem Grund ist die Stadt Zürich, Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen zuständig.
In der Regel gelten folgenden Vorgaben zum Betrieb von grossformatigen digitalen Werbeanlagen:
Betriebskonzept
Das Betriebskonzept regelt den Betrieb von grossformatigen digitalen Werbeanlagen und garantiert einen verträglichen Betrieb. Weitere Auflagen können im Rahmen des Bewilligungsverfahren festgelegt werden. Das Betriebskonzept ist in der Regel Bestandteil des Baugesuchs.
Grossformatige Werbeanlagen an Fassaden haben betreffend Einordnung in die gebaute und landschaftliche Umgebung die entsprechenden baurechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Zudem haben sie den verkehrs-technischen Anforderungen zu genügen.
Grossformatige Werbeanlagen haben sich betreffend Lage, Grösse und Format den städtebaulichen und architektonischen Gegebenheiten anzupassen. Fassadenöffnungen sind freizuhalten. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen. Generell begünstigen grossmassstäbliche Bebauungen mit ausschliesslich gewerblicher Nutzung die Einbindung grosser Werbebilder.
In Kernzonen kann nur Eigenwerbung bewilligt werden. Ausserhalb der Kernzonen ist sowohl Eigen- wie auch Fremdwerbung möglich.
Die Haltevorrichtungen an Fassaden sind bei gestalterisch erhöhten Anforderungen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) während der Brachzeit vollständig zu demontieren. Für die Befestigungsvorrichtungen sind qualitativ und gestalterisch hochwertige Lösungen zu wählen.
In den Kernzonen beträgt die Brachzeit mindestens 6 Monate pro Jahr. Ausserhalb der Kernzonen beträgt die Brachzeit 3 Monate pro Jahr. Die Zeiträume der Belegung bzw. die werbefreien Perioden sind frei wählbar.
Die grosse Wirkung auf das Umfeld über längere Zeit bedingt eine periodische Überprüfung der Standorte in Bezug auf die verkehrs- und baurechtlichen Anforderungen. Die Bewilligungsdauer für Anlagen an Fassaden ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Werden die Anforderungen weiterhin erfüllt, ist eine neue Bewilligung jeweils für weitere zwei Jahre möglich.
Die Beleuchtung von grossformatigen Werbebildern an Fassaden ist nur möglich, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Wo ein grosses öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann, sind in begründeten Fällen grosse Werbebilder einmalig für maximal 10 Tage bewilligbar.
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.