Natürliche Personen haben für jede Steuerperiode, in welcher sie steuerpflichtig waren, eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer abzugeben.
Eine Steuererklärung 2024 haben im Kalenderjahr 2025 alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2024
- in der Stadt Zürich Wohnsitz haben
- in der Stadt Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besitzen
Zudem haben steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton auch dann im Kalenderjahr 2025 eine Steuererklärung 2024 einzureichen, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres 2024 ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte beendet haben.
Weitere Informationen zur Veränderung der Steuerpflicht finden Sie auf der Seite zu den Lebenssituationen.
Das Informationsschreiben wurde mit den Steuererklärungsunterlagen 2024 im Januar 2025 versendet und steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Die Steuererklärung 2024 ist bis zum 30. April 2025 einzureichen. Die Verlängerung der Frist zur Einreichung bis zum 30. April 2025 erfolgt aufgrund des Entscheides der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Medienmitteilung vom 27. März 2025).
Kann die Steuererklärung nicht innert dieser Frist eingereicht werden, so ist es möglich, die Einreichungsfrist zu verlängern. Die Fristerstreckung muss vor Ablauf der Einreichungsfrist beantragt werden. Mahnfristen sind nicht erstreckbar.
Sie können die Online-Steuererklärung auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich elektronisch erstellen und unterschriftsfrei einreichen. Die Beilagen können dabei elektronisch übermittelt werden.
- Vereinfachter Zugang (Neu mit AGOV – Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden): Eröffnen oder bearbeiten Sie Ihre Steuererklärung mit der Eingabe der AHV-Nummer, des Zugangscodes und starker Authentisierung.
- ZHservices-Zugang: Eröffnen oder bearbeiten Sie Ihre Steuererklärung mit dem Konto / Login von ZHservices.
Der für die Online-Steuererklärung erforderliche Zugangscode ist auf der persönlichen Steuererklärung oder dem persönlichen Schreiben «Zugangsdaten für die Online-Steuererklärung» aufgedruckt.
Bei Verlust des Zugangscodes kann über das Webformular beim technischen Support des Kantonalen Steueramts Zürich ein neuer Zugangscode beantragt werden.
Das Steueramt der Stadt Zürich kann Ihnen keinen neuen Zugangscode ausstellen.
Bei technischen Fragen zur Online- oder Offline-Steuererklärung (Software) können Sie sich auch an den technischen Support des Kantonalen Steueramts Zürich wenden.
Mit der Software des Kantonalen Steueramts Zürich können Sie die Steuererklärung auf Ihrem Computer erstellen, ausdrucken, unterzeichnen und per Post einsenden.
Scrollen Sie beim folgenden Link bis zur «Offline Steuererklärung». Es sind auch Software-Versionen älterer Steuerperioden verfügbar.
Bei technischen Fragen zur Online- oder Offline-Steuererklärung (Software) können Sie sich an den technischen Support des Kantonalen Steueramts Zürich wenden.
Sie können die Steuererklärung auch von Hand ausfüllen und per Post einreichen. Fehlende Formulare finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich zum Herunterladen und Ausdrucken.
Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere:
- Lohnausweis(e) des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber
- Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über bezogene Taggelder
- Rentenbescheinigungen
- Gutschriften von Zinsen und Dividenden
- Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen, Aktien usw.
- Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken
- Bescheinigungen über bezahlte Schuldzinsen
- Bescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung über geleistete Beiträge an die 3. Säule a
- Bescheinigung über Beitragsleistungen an Pensionskassen, sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind
In der Wegleitung des Kantonalen Steueramts Zürich finden Sie umfangreiche Informationen zum Ausfüllen der Steuererklärung.
Für in der Schweiz kotierte Titel und vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere kann der Wert den amtlichen Steuerkurslisten der eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden.
Die Kursliste ist auf der Webseite der EStV abrufbar.
Das Formular DA-1 (Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Kapitalerträge) und alle Belege sind der Steuererklärung beizulegen.
Das Formular zum Download und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.
Der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) wird gemäss § 21 StG den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Gemäss § 39 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt die für eine durchschnittlich gleichmässige Bewertung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte notwendigen Dienstanweisungen.
Für die Steuerperiode 2024 ist weiterhin die Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 massgebend.
Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken
In der Regel gelten die für die Steuerperiode 2009 berechneten Werte (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert) auch für die aktuelle Steuerperiode unverändert weiter.
Für neu erstellte Liegenschaften oder für neu begründetes Stockwerkeigentum, nach umfassender Totalrenovation, nach Abbruch von Gebäuden, sowie nach Handänderungen erfolgt eine ausserordentliche Neubewertung der entsprechenden Liegenschaft. In diesen Fällen erhalten Personen mit Grundeigentum in der Stadt Zürich vom Steueramt der Stadt Zürich die entsprechende Neubewertung ihrer Liegenschaft. Bei auswärtigen Liegenschaften erhalten Sie die entsprechenden Mitteilungen vom zuständigen Gemeindesteueramt.
Sollten bei Ihrer Liegenschaft ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, so sind diese mit einer schriftlichen und begründeten Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass in der Regel nur dann eine individuelle Schätzung der steuerbaren Werte vorgenommen werden kann, wenn der Vermögenssteuerwert über 100 % des effektiven Verkehrswertes resp. der Eigenmietwert über 70 % der Marktmiete liegt. Die definitive Festlegung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte erfolgt bei der Prüfung der Steuererklärung. Erst gegen die Einschätzung der Steuererklärung kann eine allfällige Einsprache erhoben werden.
Neubauten, welche von der kantonalen Gebäudeversicherung noch nicht geschätzt worden sind, können von uns mangels Gebäudedaten noch nicht bewertet werden. In diesem Fall können Sie in der Steuererklärung provisorische Werte einsetzen (z. B. Steuerwert = 70 % des Kaufpreises). Sobald die Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt, erhalten Sie von uns die Mitteilung betreffend die steuerbaren Werte.
Mehrfamilien- und Geschäftshäuser, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken
Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken können Sie selbst ermitteln, indem Sie den Ertrag mit 7,05 % kapitalisieren (Jahresertrag geteilt durch 7,05 mal 100). Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mieter*innen geleisteten Entschädigungen. Ein allfälliger Mietwert der von der Eigentümerschaft und von zu deren Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räumen ist zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter*innen vertraglich zur Übernahme von üblicherweise von der Eigentümerschaft zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen.
Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter*innen für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung. Den so berechneten Vermögenssteuerwert können Sie direkt in das Liegenschaftenverzeichnis unter «Verkehrswert» übertragen.
Als Eigenmietwert einer selbstbenutzten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist 70 % einer vergleichbaren Miete einzusetzen.
Hilfsblatt zur Berechnung des Vermögenssteuerwerts bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern
Das Hilfsblatt ist bei Bedarf auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen.
Wenn jemand über Liegenschaften, Betriebe (Zweigniederlassungen juristische Personen) oder Geschäftsbetriebe (selbstständiger Erwerb) in einer zürcherischen Gemeinde verfügt, aber in einer anderen zürcherischen Gemeinde, einem anderen Kanton oder im Ausland wohnt, wird eine sogenannte Steuerausscheidung vorgenommen. Mit der Steuerausscheidung werden die Einkünfte und Abzüge sowie die Vermögenswerte und Schulden einer Person auf die Gemeinden (interkommunale Steuerausscheidung), Kantone (interkantonale Steuerausscheidung) bzw. Staaten (internationale Steuerausscheidung) aufgeteilt.
Mögliche Gründe für eine Steuerausscheidung:
- Liegenschaftenbesitz
- Selbstständige Erwerbstätigkeit
- Zweigniederlassungen juristischer Personen mit Sitz in anderen Gemeinden, Kantonen oder im Ausland
Personen, die in einer zürcherischen Gemeinde einen Geschäftsbetrieb (selbstständiger Erwerb) oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) führen, ihren Wohnsitz aber in einer anderen zürcherischen Gemeinde haben, unterliegen einer interkommunalen Steuerausscheidung.
Gleiches gilt auch für Personen mit Grundeigentum in einer zürcherischen Gemeinde und Wohnsitz in einer anderen zürcherischen Gemeinde.
Personen, die in der Stadt Zürich einen Geschäftsbetrieb (selbstständiger Erwerb) oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) führen, ihren Wohnsitz aber in einem anderen Kanton oder im Ausland haben, unterliegen einer interkantonalen / internationalen Steuerausscheidung (sekundäre Steuerpflicht).
Gleiches gilt auch für Personen mit Grundeigentum in der Stadt Zürich und Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland.
Wird die Steuererklärung bis zur Einreichungsfrist nicht eingereicht, erhalten Sie eine Mahnung.
Reichen Sie trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, werden Sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Zudem können Sie wegen Verletzung der Verfahrenspflichten mit einer Busse (in schweren Fällen und im Wiederholungsfall bis 10 000 Franken) bestraft werden. Sollte die Einschätzung zu niedrig ausfallen, kann das Steueramt gegen Sie ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchführen.
Gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen können Sie innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben, indem Sie die vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit sämtlichen Belegen nachreichen.
Falls Sie mit der definitiven Einschätzung Ihrer Steuererklärung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen beim Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise können Sie der Schlussrechnung und / oder dem Einschätzungsentscheid entnehmen.