Steuerpflicht und Steuerbemessung
Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Stadt Zürich befindet.
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb der Stadt Zürich.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb der Stadt Zürich sind steuerpflichtig, wenn sie in der Stadt Zürich beispielsweise Grundeigentum, eine Zweigniederlassung usw. begründen.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, welche in der Stadt Zürich anfallen (oder liegen).
Steuerausscheidung
Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Unternehmenssteuern im Kanton Zürich
Auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich finden Sie alle Informationen für Unternehmen zu den Steuern im Kanton Zürich.
Spesenreglement
Das Kantonale Steueramt Zürich bietet mittleren und grösseren Unternehmen die Möglichkeit, ihr Spesenreglement genehmigen zu lassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.
Sitzverlegung
Bei Verlegung des Sitzes in eine andere Gemeinde im Kanton Zürich kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode vollumfänglich der Zuzugsgemeinde zu.
Bei Verlegung des Sitzes in einen anderen Kanton werden der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital verhältnismässig auf beide Kantone aufgeteilt. Der neue Sitzkanton nimmt dabei die Einschätzung und die Steuerausscheidung vor.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
Bei einem Wegzug ins Ausland muss ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die bislang nicht besteuerten stillen Reserven werden dabei zusammen mit dem steuerbaren Reingewinn bis zum Wegzug besteuert.
Steuerausscheidung
Juristische Personen, welche in der Stadt Zürich einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte führen, ihren Sitz aber in einer anderen Gemeinde im Kanton Zürich haben, unterliegen einer Steuerausscheidung. Gleiches gilt für nicht in der Stadt Zürich ansässige juristischen Personen, wenn sie Grundeigentum in der Stadt besitzen.
Befindet sich ihr Sitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, wird im Rahmen der Steuerveranlagung ebenfalls eine Steuerausscheidung durchgeführt.
Steuerbefreiung
Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können beim Kantonalen Steueramt Zürich ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich:
Steuervorbescheid (Tax Ruling)
Das Kantonale Steueramt Zürich kann eine rechtlich verbindliche Beurteilung von steuerrechtlich relevanten Fragestellungen in Form eines Steuervorbescheids oder Rulings vornehmen.
Weiterführende Informationen und den Antrag für einen Steuervorbescheid finden Sie auf der Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich.