Der Erlös aus der Veräusserung eines Grundstücks kann höher sein als der beim Erwerb bezahlte Betrag.
Als Veräusserung gelten unter anderem
- Kauf
- Tausch
- Zwangsvollstreckung
- Enteignung
- Sacheinlage und -entnahme
- Realteilung
- Änderung im Gesellschafterbestand
- Einbringung in die eigene AG / GmbH
Diesen Grundstückgewinn besteuert die Stadt Zürich im Zeitpunkt der Handänderung (Grundbucheintrag) einmalig. Die Grundstückgewinnsteuer wird sowohl auf Gewinnen natürlicher als auch juristischer Personen erhoben.
Bei der Veräusserung eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Zürich ist eine Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer an das Steueramt einzureichen.
Sie können diese Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer als Online-Formular oder als PDF-Formular (handschriftlich) ausfüllen:
Die ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung ist an das Steueramt der Stadt Zürich, Grundsteuern, Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich einzureichen
- zusammen mit den notwendigen Belegen (u. a. Kaufvertrag, Rechnungen zu wertvermehrenden Aufwendungen)
- innert 30 Tagen nach der Handänderung
Telefonische Auskünfte +41 44 412 34 71 (Sekretariat)
Hinweis: Die Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer gilt nur für Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Zürich. Bei Grundstücken ausserhalb der Stadt Zürich wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindesteueramt.
Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen können eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer beantragen.
Sie veräussern ein Grundstück oder Anteile an solchen in der Stadt Zürich? Dann müssen Sie bei einem allfälligen Gewinn eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Mittels untenstehendem Kontaktformular können Sie bei einer bevorstehenden Veräusserung die mutmasslich maximale Grundstückgewinnsteuer berechnen lassen.
Für die Berechnung sind folgende Angaben und Dokumente erforderlich. Die Dokumente können Sie dem Formular als Beilage (PDF) anhängen.
- Name und Anschrift der Verkäuferschaft
- Name und Anschrift der anfragenden Person und Vollmacht im Falle einer Vertretung der Verkäuferschaft
- Angabe des Grundstücks, das veräussert werden soll (Grundbuchblatt, Katasternummer, Strasse; falls vorhanden Grundbuchauszug)
- Name und Anschrift der Käuferschaft
- Verkaufspreis
- Verkaufsdokumentation (falls vorhanden)
- Zeitpunkt der Handänderung (angedachter oder eventuell bereits vereinbarter Termin für Grundbuchanmeldung)
- Vertragsentwurf (falls vorhanden)
Sie können die berechnete mutmassliche Grundstückgewinnsteuer bereits vor der Eigentumsübertragung als Depotleistung an die Abteilung Grundsteuern des Steueramts der Stadt Zürich einzahlen.
Bitte verwenden Sie hierfür die untenstehende Kontoverbindung und vermerken Sie die erforderlichen Angaben.
Haben Sie Fragen zur Überweisung oder benötigen Sie einen Einzahlungsschein? Kontaktieren Sie die Abteilung Grundsteuern des Steueramts: Telefon +41 44 412 34 71 (Sekretariat)
Sie können bei komplexeren Sachverhalten in der Stadt Zürich einen Steuervorbescheid (Tax Ruling) beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Identität der betroffenen steuerpflichtigen Person(en) und Vertretungsverhältnis mit Vollmacht
- Aufstellung mit den betroffenen Grundstücken (Grundbuchblatt, Katasternummer, Strasse, Ort sowie allfällige Grundbuchauszüge)
- Grund für den Antrag
- Präzise Darstellung des Sachverhalts
- Darstellung der eigenen steuerrechtlichen Beurteilung
- Konkreter Antrag für die steuerrechtliche Behandlung
Damit das Steueramt Ihren Antrag rasch und ohne Rückfragen bearbeiten kann, stellen Sie bitte den Sachverhalt vollständig und systematisch dar, fassen Sie den Inhalt von Verträgen zusammen und formulieren Sie eine qualifizierte eigene steuerrechtliche Beurteilung aufgrund der vorhandenen Rechtsquellen. Grafische Darstellungen von rechtlichen Strukturen und Organigrammen (vor und nach der Verwirklichung des Sachverhalts) erleichtern die Bearbeitung Ihres Antrags zusätzlich.
Bitte reichen Sie das unterschriebene Begehren inklusive Beilagen (mit Verzeichnis) per Post ein an:
Steueramt der Stadt Zürich, Grundsteuern, Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich
Natürliche und juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken eine Grundstückgewinnsteuer.
Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung an einem Grundstück wirken, werden ebenfalls mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert. Darunter fallen etwa die Ausübung eines Kaufrechts zugunsten eines Dritten oder die Veräusserung von mehr als der Hälfte der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft. Neben der Veräusserung untersteht auch die dauernde und wesentliche Belastung eines Grundstücks mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung gegen Entgelt der Grundstückgewinnsteuer.
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche.
Ebenfalls aufgeschoben wird die Grundstückgewinnsteuer bei Landumlegungen und Unternehmensumstrukturierungen sowie beim Verkauf einer dauernd selbst genutzten Liegenschaft, sofern der Erlös innert zwei Jahren in ein gleich genutztes Ersatzgrundstück in der Schweiz investiert wird.
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung des Besitzesdauerabzugs.
Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.
Zu den Anlagekosten gehören
- der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten)
- die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)
- die übliche Mäklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen
Personen, die mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Liegt die massgebende letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, kann anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden, welcher bei einer steuerpflichtigen Veräusserung von Amtes wegen berechnet wird.
Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
Bis zu einem Grundstückgewinn von 100 000 Franken gilt ein progressiver Steuertarif und darüber erfolgt eine lineare Besteuerung von 40 % des steuerbaren Gewinns.
Bei einer Besitzesdauer von weniger als einem Jahr erhöht sich die nach dem Grundtarif berechnete Steuer um 50 % und bei weniger als zwei Jahren um 25 %.
Ab einer Besitzesdauer von 5 Jahren bis 20 Jahren ermässigt sich die nach dem Grundtarif berechnete Steuer im fünften Jahr um 5 %, jedes weitere Jahr um zusätzlich 3 %. Nach 20 Jahren beträgt die Ermässigung somit 50 %. Grundstückgewinne unter 5 000 Franken werden nicht besteuert.
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8010 Zürich
Dieselben Zeiten gelten auch für persönliche Beratungen (Voranmeldung erwünscht).