In Wohn- und Pflegeeinrichtungen erhalten urteilsunfähige Personen besonderen Schutz und Betreuung, um ihre Sicherheit und Lebensqualität zu gewährleisten. Dazu gehört ein Betreuungsvertrag, der alle wesentlichen Leistungen festhält. Zusätzlich dürfen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur unter klar geregelten Bedingungen eingesetzt werden, wenn eine Gefahr für die Person selbst oder andere besteht.
Soll eine urteilsunfähige Person über eine längere Zeitdauer in einem Wohn- oder Pflegeheim betreut werden, muss von einer bei medizinischen Massnahmen vertretungsbefugten Person ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Der Betreuungsvertrag legt fest, welche Leistungen das Heim zu welchem Preis erbringt, wie zum Beispiel Wohnraum, Verpflegung und Pflegeleistungen. (Art. 382 ZGB)
Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer bei ihr untergebrachten, urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden. Als bewegungseinschränkende Massnahmen gelten sowohl elektronische Überwachungsmassnahmen, als auch das Abschliessen von Türen, das Anbringen von Bettgittern und anderen Schranken sowie das Angurten zur Vermeidung von Stürzen und Verletzungen (Art. 383 f. ZGB).
Die Institution muss über diese Einschränkungen Protokoll führen und die vertretungsberechtigte Person informieren. Hat die urteilsunfähige Person keine Vertretung, muss die Institution die KESB informieren.
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann sich jederzeit schriftlich gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit an die KESB wenden.