Zuzug, Umzug und Wegzug
Wenn Sie innerhalb der Stadt Zürich in einen anderen Schulkreis umziehen oder aus der Stadt Zürich wegziehen, informieren Sie bitte die Lehrperson. Diese gibt Ihnen das Mutationsformular ab.
Denken Sie auch daran, gegebenenfalls die Betreuung für Ihr Kind fristgerecht zu kündigen.
Ziehen Sie von ausserhalb der Stadt Zürich in den Schulkreis, füllen Sie bitte das Formular Zuzug aus und senden Sie dieses an die Kreisschulbehörde.
Das Volksschulgesetz des Kantons Zürich besagt, dass jedes Kind ein Anrecht auf Schulung hat. Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort und ist unentgeltlich.
Umzug innerhalb der Stadt Zürich – Wunsch auf Verbleib in der Klasse
In der Stadt Zürich ist die Kreisschulbehörde Ihres Wohnorts für die Schulung Ihres Kindes zuständig. Bei einem Umzug über die Grenzen des Schulkreises hinaus geht die Zuständigkeit an die Kreisschulbehörde Ihres neuen Wohnorts über. Ziehen Sie innerhalb des Schulkreises um, ist das Gesuch um Verbleib in der Klasse an die Kreisschulbehörde Glattal zu richten. Bei Umzug in einen anderen Schulkreis ist das Gesuch bei der neuen Kreisschulbehörde einzureichen.
Die Kreisschulbehörde Glattal bewilligt ein Gesuch in der Regel, wenn ein Kind im 2. Kindergartenjahr ist, in der 3. oder 6. Klasse mehr als die Hälfte des Schuljahres absolviert oder wenn es in der 2. Sekundarklasse bereits mit der Berufsfindung begonnen hat. Gesuche werden bis zum Abschluss des jeweiligen Schuljahres/der jeweiligen Stufe bewilligt.
Wegzug aus der Stadt Zürich – Wunsch auf Verbleib in der Klasse
In diesem Fall ist ein Verbleib in der Klasse in der Regel nicht sinnvoll und Gesuche bewilligen wir nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. wenn Sie kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit Ihres Kindes umziehen. Ziehen Sie aus der Stadt Zürich weg und Ihr Kind soll weiterhin die Schule in der Stadt Zürich besuchen, wird Ihre neue Wohnortgemeinde gegenüber der Stadt Zürich per Wegzugsdatum kostenpflichtig. Klären Sie bitte vor Gesuchstellung mit Ihrer Wohngemeinde ab, ob das Schulgeld von dieser übernommen wird oder von Ihnen selbst getragen werden muss.
Gesuch einreichen
Bitte richten Sie Ihr schriftliches und begründetes Gesuch an die Kreisschulbehörde Glattal, Oberwiesenstrasse 66, 8050 Zürich.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir keine Kosten für den öffentlichen oder privaten Transport von und zur Schule übernehmen. Bitte bedenken Sie, dass die Bewilligung um Verbleib in der Klasse eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung darstellt. Aufgrund der stark wachsenden Schülerzahlen in unserem Schulkreis handhaben wir Gesuche restriktiv. Familienorganisatorische Gründe können wir nicht berücksichtigen: Für die Organisation von Freizeitaktivitäten wie Musik und Sport, aber auch von Therapiebesuchen, für Wegbegleitung von Geschwistern in die Krippe oder Spielgruppe und anderes sind die Eltern verantwortlich.
Jokertage
Gemäss der Externer Link:Volksschulverordnung des Kantons Zürich können die Schüler*innen an zwei Tagen pro Schuljahr dem Unterricht fernbleiben. Diese können Sie ohne Angabe eines Grundes frei wählen. Für Jokertage müssen Sie kein Gesuch stellen, aber die Lehrperson oder Schulleitung frühzeitig informieren.
- Bei Bezug eines halben Jokertages wird ein ganzer Tag angerechnet.
- Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Die Schulen haben das Recht, an bestimmten Anlässen wie Besuchs- oder Sporttagen Jokertage nicht zu bewilligen.
Dispensation
Möchten Sie Ihr Kind mehrere Tage oder über einen längeren Zeitraum vom Unterricht befreien lassen, reichen Sie bei der Klassenlehrperson und der Schulleitung ein schriftliches Gesuch ein. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als 12 Schulwochen, wenden Sie sich bitte an die Kreisschulbehörde.
Für eine Dispensation müssen gemäss Externer Link:Volkschulverordnung § 29 wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler*innen
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schüler*innen
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
- Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung
Einschulung und Rückstellung
Die Einschulung in den Kindergarten ist ein grosser Schritt für Ihr Kind und auch für Sie. Kinder entwickeln sich nicht alle gleich schnell. Sie können Ihr Kind auf den bevorstehenden Schuleintritt vorbereiten. Nutzen Sie die Zeit bis zum Schulbeginn im August, um mit Ihrem Kind Fertigkeiten einzuüben, die im Kindergarten wichtig sind. Die Checkliste nennt Ihnen einige Punkte, die einen gelungenen Kindergartenstart unterstützen.
Schlaf
- Ich schlafe rund 10 Stunden pro Nacht und bin am Morgen wach und aufnahmefähig.
Ernährung und Essen
- Ich brauche keine Schoppennahrung mehr.
- Der Nuggi bleibt zu Hause.
- Wenn ich Frühstück mag, habe ich genügend Zeit dazu.
- Ich kann im Kindergarten meinen Znüni selbst auspacken, essen und trinken.
Schulweg
- Anfangs brauche ich vielleicht Begleitung auf dem Weg in den Kindergarten.
- Mit der Zeit kann ich den Weg selbständig und zu Fuss gehen. Darauf bin ich stolz.
Hygiene
- Ich trage keine Windeln.
- Ich merke, wann ich auf die Toilette muss und kann selbständig aufs WC gehen.
- Ich kann mich nach dem Toilettengang reinigen, selbständig anziehen und wasche mir die Hände.
- Ich habe ein Taschentuch bei mir und kann mir die Nase selber putzen.
Bewegung
- Ich kann rennen, hüpfen und Treppen steigen.
An- und Ausziehen
Ich kann mich selber an- und ausziehen, Reissverschlüsse und Knöpfe schliessen.
Die Einschulung kann in gut begründeten Fällen um ein Jahr verschoben werden. Zum Beispiel, wenn der Entwicklungsstand eines Kindes die Verschiebung des Kindergarteneintritts um ein Jahr sinnvoll erscheinen lässt. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Checkliste «Ist mein Kind bereit für den Schuleintritt?».
Zur Prüfung des Antrages benötigt die Kreisschulbehörde ein schriftliches Rückstellungsgesuch der Eltern/Erziehungsberechtigten sowie eine Empfehlung der Kinderärztin/des Kinderarztes. Bitte beachten Sie, dass nur vollständig eingereichte Gesuche geprüft werden, welche fristgerecht bis Ende April (für Einschulung im August desselben Jahres) bei uns eingehen.