In allen städtischen Badeanlagen, die vom Sportamt betrieben werden, gelten für Besucher*innen die gleichen Bekleidungsvorschriften gemäss Badeordnung. Dies hält der Stadtrat in der Antwort auf die schriftliche Anfrage des Gemeinderats fest. Der politische Vorstoss verlangte Klärung in Bezug auf die derzeit geltenden Vorschriften in Sachen Bekleidung sowie die genderneutrale Ausgestaltung der Regelung bezüglich «Oben-ohne»-Schwimmen in städtischen Badeanlagen (Externer Link:GR Nr. 2023/200).
Bekleidungsvorschriften gelten unabhängig des Geschlechts
Die Vorschriften in der Badeordnung sehen vor, dass das Verhalten und die Badebekleidung das sittliche Empfinden nicht verletzen dürfen und das Baden ausschliesslich mit ordentlicher Badebekleidung gestattet ist. Ergänzende Reglemente oder Bestimmungen bezüglich der Badebekleidung gibt es keine.
In der Praxis sind der Aufenthalt sowie das Baden und Schwimmen mit nacktem Oberkörper allen Badegästen erlaubt. Dies gilt sowohl in den Hallen- als auch in den Sommerbädern, die vom Sportamt betrieben werden. Die bestehende Regelung zur Badebekleidung wird somit geschlechterunabhängig angewendet. Diese Praxis hat sich bewährt, hat keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben und soll beibehalten werden.
Weitere Informationen
Weitere Auskünfte erteilt
Tobias Bernhard, Abteilungsleiter Badeanlagen, Sportamt, T +41 44 413 93 75, tobias.bernhard(at)zuerich.ch, heute Mittwoch bis 16 Uhr