Gestützt auf Artikel 61 i. V. m. Artikel 65 des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) besteht eine Informationspflicht, wenn die Stadt gebundene einmalige Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken tätigt.
Nicht-öffentliche Beschlüsse oder Beschlüsse mit dem Hinweis «untersteht nicht dem IDG, daher nicht öffentlich» (ab 2022 mit «untersteht nicht dem IDG» bezeichnet) werden nicht publiziert. Um die Informationspflicht trotzdem wahrnehmen zu können, wird mittels einer Mitteilung über diese Beschlüsse informiert.