Das Grundrecht auf Datenschutz ist auf kantonaler Ebene im Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) festgehalten. Das IDG stellt für die Stadtverwaltung Regeln auf, die sie im Umgang mit Personendaten beachten muss. Zu diesen Regeln gehört beispielsweise das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das Prinzip der Gesetzmässigkeit oder die Beachtung der Datensicherheit.
Datenschutz ist wichtig. Er schützt die Rechte der betroffenen Personen und stellt sicher, dass ihre Daten korrekt, sicher und vertraulich behandelt werden.
Jede Person hat das Recht auf Auskunft über die Daten, die die Stadtverwaltung über sie bearbeitet. Um Auskunft zu erhalten, müssen Sie ein schriftliches Gesuch einreichen und sich identifizieren. Dazu steht Ihnen ein Musterbrief zur Verfügung. Schicken Sie das Gesuch direkt an die zuständige Verwaltungsstelle (Departement oder Dienstabteilung) und legen Sie die Kopie eines gültigen Identitätsausweises (Pass, ID, Ausländerausweis) bei. Der Zugang zu den eigenen Personendaten ist kostenlos.
Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn besondere Gesetzesbestimmungen dies vorsehen. Auch öffentliche Interessen oder schützenswerte private Interessen können dagegensprechen. Verwaltungsstellen müssen begründen, weshalb sie die Auskunft einschränken oder verweigern.
Die Datenschutzstelle nimmt mehrere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Thema Videoüberwachung wahr. Je nachdem, wer Videoüberwachungsanlagen einsetzt, gelten andere Regeln und Voraussetzungen.
Die Stadtverwaltung darf Videoüberwachung nur unter bestimmten Voraussetzungen einsetzen. Diese Voraussetzungen sind in der Datenschutzverordnung der Stadt Zürich (DSV) oder in der einschlägigen Fachgesetzgebung (bspw. dem Polizeigesetz) festgelegt. Gemäss DSV darf keine Technologie eingesetzt werden, die eine automatisierte Identifikation von Personen ermöglicht. Eine Gesichtserkennung im Sinne von Echtzeitüberwachung ist nicht zulässig. Die DSV enthält zudem Vorgaben zur Aufbewahrung und Transparenz. Kommt Videoüberwachung zum Einsatz, ist eine vorgängige Prüfung durch die Datenschutzstelle vorgesehen.
Auch Videoüberwachung durch Private ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie untersteht dem Bundesgesetz über den Datenschutz. Die Aufsicht obliegt dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Wollen Sie mehr über die Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Private erfahren? Interessieren Sie sich für private Videoüberwachung des öffentlichen Raums und wie Sie sich beschweren können? Auf der Website des Bundes finden Sie weitere Informationen und ausführliche Erläuterungen.
Bei Fragen rund um Videoüberwachung des öffentlichen Raums der Stadt Zürich steht Ihnen die Datenschutzstelle beratend zur Verfügung. Auf Wunsch vermittelt die Datenschutzstelle zwischen Betroffenen und Privaten oder Institutionen, die Videoüberwachungsanlagen betreiben. Die Vermittlung erfolgt nur auf Anfrage und basiert stets auf der freiwilligen Mitwirkung aller involvierten Personen und Institutionen.