Die Ferien sind grundsätzlich im betreffenden Kalenderjahr zu beziehen, allfällige restliche Guthaben jeweils bis Ende April des Folgejahres. Sie können Ferien nachholen, wenn Sie sie wegen Krankheit oder Unfall nicht beziehen konnten, sofern Sie für die entsprechende Zeit ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
- Bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- vom 21. bis zum 49. Altersjahr: 4 Wochen
- vom 50. bis zum 59. Altersjahr: 5 Wochen
- vom 60. Altersjahr bis zur Pensionierung: 6 Wochen
Zusätzliche Ferientage
- Pflegebedürftige Angehörige
Wenn Sie länger als zwei Jahre pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen, steht Ihnen ab dem dritten Jahr ebenfalls eine zusätzliche Ferienwoche zu.
- Jugend + Sport (J+S): Für die Teilnahme an Jugend- und Sportprogrammen stehen höchstens 5, für die Leitung von J+S-Programmen höchstens 10 bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Zusätzlich zu den Ferientagen legt der Stadtrat jährlich sechs Betriebsferientage fest.
Für Anlässe und Verrichtungen privater Natur, die sich nicht auf die arbeitsfreie Zeit verlegen lassen, etwa die Erfüllung von Familien-, Eltern- oder Bürger*innenpflichten, Wohnungswechsel, Tätigkeit in Personalverbänden usw., können Sie in einem bestimmten Ausmass bezahlten Urlaub beziehen. Der personalrechtliche Familienbegriff ist in diesem Zusammenhang weit gefasst und beinhaltet neben eingetragenen Partnerschaften auch Lebenspartnerschaften und Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindverhältnisse.
Betreuungsurlaube ermöglichen die Betreuung oder Pflege krank gewordener oder verunfallter Angehöriger.
- Bezahlter Mutterschaftsurlaub
16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin beginnen kann.
- Bezahlter Vaterschaftsurlaub
4 Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub, zu beziehen innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes.
- Bezahlter Mutter- oder Vaterschaftsurlaub in eingetragenen Partnerschaften und gleichgeschlechtlichen Ehen
4 Wochen bezahlter Mutter- oder Vaterschaftsurlaub bei Geburt des Kindes Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer gleichgeschlechtlichen Ehepartnerin oder Ihres gleichgeschlechtlichen Ehepartners. Der Urlaub ist innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen.
- Bezahlter Adoptionsurlaub
Max. 16 Wochen bezahlter Elternurlaub bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Pflegekindes im Hinblick auf eine spätere Adoption. Dauer abhängig von den konkreten Umständen, insbesondere vom Alter und vom Gesundheitszustand des Kindes, der Betreuungssituation usw.
- Unbezahlter Mutter- oder Vaterschaftsurlaub
Max. 1 Jahr unbezahlter Mutter- oder Vaterschaftsurlaub – auch in eingetragener Partnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Ehe –, wenn der Urlaub im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt. Andernfalls wird trotzdem unbezahlter Urlaub von 3 Monaten gewährt, wenn Ihre persönlichen Interessen die betrieblichen Interessen überwiegen. Der Urlaub ist innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes zu beziehen.
- Bezahlte und unbezahlte kurze Betreuungsurlaube
Max. 3 Tage bezahlter Urlaub pro Krankheits- oder Unfall-Ereignis für die kurzfristige Betreuung oder Pflege gesundheitlich beeinträchtigter Familienmitglieder. Dieser Anspruch besteht ungeachtet der Wohnsituation, sofern keine andere Betreuung oder Pflege organisiert werden kann.
Max. 6 Tage bezahlter Urlaub zusätzlich pro Kalenderjahr für alleinerziehende Mütter oder Väter.
Unbezahlte Kurzurlaube bei dringenden Betreuungsaufgaben sind ebenfalls möglich, wenn kein Anspruch mehr auf bezahlten Urlaub besteht.
- Bezahlter längerer Betreuungsurlaub
Max. 14 Wochen bezahlter Betreuungsurlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten, wenn Ihr Kind schwer erkrankt oder verunfallt ist und die Voraussetzungen für Erwerbsersatz (EO) erfüllt sind.
Nach fünfjähriger Anstellung und danach alle fünf Jahre haben Sie Anspruch auf einen (längstens) vierwöchigen, unbezahlten Treueurlaub.
Unbezahlter Urlaub kann z. B. für folgende Ereignisse gewährt werden: Teilnahme an der Hochzeit der Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern und Grosskinder; Teilnahme an Beerdigungen; für Behördengänge; für Betreuungsaufgaben, wenn kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht. Unbezahlte Urlaube können auch aus anderen Gründen bewilligt werden, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Sie dürfen jedoch längstens ein Jahr dauern.
Oben aufgeführt sind die wichtigsten Anstellungsbedingungen in Kurzform. Rechtlich verbindlich sind die Artikel gemäss Personalrecht (PR), die Ausführungsbestimmungen Personalrecht (AB PR) sowie Stadtratsbeschlüsse (STRB).