Die wichtigsten Änderungen, neue Regeln für Velos und E-Bikes, Neulenkende und neue Vorschriften auf der Autobahn sind nachstehend aufgelistet.
Seit dem 1. April 2024 dürfen schnelle E-Bikes, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und 45 km/h mit Tretunterstützung, nur noch mit einem Geschwindigkeitsmesser in Verkehr gesetzt werden. E-Biker*innen müssen den Geschwindigkeitsmesser während der Fahrt im Blickfeld haben und die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo-20- und Tempo-30-Zonen, einhalten. Bereits im Gebrauch stehende schnelle E-Bikes müssen bis zum 1. April 2027 mit einem Tacho nachgerüstet werden.
Velos, E-Trottinette, Motorfahrräder und E-Bikes dürfen an roten Ampeln rechts abbiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Fehlt das Zusatzsignal, ist das Rechtsabbiegen bei Rot weiterhin nicht gestattet. Weitere Infos erhalten Sie auf der Velo-Website der Stadt Zürich.

Kinder bis 12 Jahre dürfen mit dem Velo auf dem Trottoir fahren – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgänger*innen Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.
Alle E-Bike-, E-Trottinett- und E-Scooter-Lenker*innen müssen das Licht auch tagsüber einschalten. Die Lichter müssen fest am Fahrgerät angebracht sein. Als fest angebracht gelten auch Anstecklichter. Laut den Bestimmungen genügt es, wenn das Licht tagsüber nur vorne eingeschaltet ist. Damit Sie besser gesehen werden, empfehlen wir aber, das Vorder- und das Rücklicht einzuschalten. Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, somit in der Regel auch auf Feldwegen oder Bike-Trails.
Wenn Sie den Lernfahrausweis für Personenwagen vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erwerben, müssen Sie eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Damit Sie die Führerprüfung trotz der einjährigen Lernphase mit 18 absolvieren können, dürfen Sie den Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren beantragen. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Geburtstag erwerben, gilt die zwölfmonatige Lernphase nicht.
Wenn Sie die leistungsstärksten Motorräder fahren wollen, müssen Sie zuerst mindestens zwei Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind: Motorradmechaniker, Polizisten und Verkehrsexperten.
Motorfahrzeuglenkende ab 75 Jahren müssen ihre Fahreignung alle zwei Jahre mit einer medizinischen Kontrolluntersuchung überprüfen lassen. Weitere Infos finden Sie auf der Website des Kantons Zürich.
Beim Strassenverkehrsamt können Sie ein zusätzliches Kontrollschild für Motorwagen zur Montage am Heckveloträger bestellen. Mit dem dritten Kontrollschild entfällt das Umhängen des hinteren Schildes vom Auto auf den Heckträger. Das neue Kontrollschild ist eine Kopie des hinteren Hauptschildes. Um allfälligen Missbrauch zu verhindern, hat es eine rote statt weisse Grundfarbe. Es darf ausschliesslich zusammen mit dem Hauptschilderpaar verwendet werden. Das dritte Schild ist freiwillig. Das Umhängen des hinteren Kontrollschildes ist weiterhin erlaubt. Im Kanton Zürich können Sie ein rotes Kontrollschild über die Website des Kantons Zürich bestellen.
Fahrassistenzsysteme leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. In den nächsten Jahren werden mehrere Fahrassistenzsysteme für Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge, Lastwagen, Busse und Gesellschaftswagen in der Schweiz obligatorisch. Seit Juli 2022 gilt für automatisierte Fahrzeuge die EU-Typengenehmigungspflicht. Weitere Infos finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesamtes für Strassen, ASTRA.
Auf Autobahnen muss eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Mehr zum Thema lesen Sie auf der Website rettungs-gasse.ch.
Beim Abbau von Fahrstreifen sowie bei stockendem Verkehr bei Autobahneinfahrten ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden. Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Spuren, bei Unfällen oder Baustellen. Nutzen Sie im dichten Verkehr beide Spuren bis zum Hindernis. Vor dem Hindernis lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur ein Fahrzeug vor sich einfädeln. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen. Sie sind nicht vortrittsberechtigt.
Wenn sich auf dem linken und/oder dem mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen Sie neu mit der nötigen Vorsicht auf der rechten Spur vorbeifahren. Das Rechtsüberholen, mit Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links, ist weiterhin verboten.
Wenn Sie mit Ihrem Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger ziehen, dürfen Sie auf Autobahnen höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf 3,5 Tonnen nicht übersteigen und muss für diese Geschwindigkeit zugelassen sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Klären Sie bei Ihrer Garage oder dem Strassenverkehrsamt vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht ab.
Mehr Infos gibt es auf der Website des Bundesamtes für Strassen, ASTRA.