
Die Stadt Zürich vermietet gemeinnützige Wohnungen in zwei Kategorien. Es gibt freitragende Wohnungen und subventionierte Wohnungen. Bitte beachten Sie die teilweise unterschiedlichen Bedingungen für die Miete.
Die Miete für freitragende Wohnungen deckt nur die anfallenden Kosten (Kostenmiete). Es wird kein Gewinn mit der Miete gemacht.
Zimmerzahl minus eins = Mindestpersonenzahl.
Beispiel: In einer 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens drei Personen leben.
Das massgebende Einkommen ist das steuerbare Einkommen plus ein Zehntel des steuerbaren Vermögens über 200 000 Franken. Beim Mietbeginn darf dieses Einkommen aller Personen im Haushalt höchstens viermal so hoch sein wie der Brutto-Jahresmietzins. Während der Mietzeit darf es bis zum Sechsfachen steigen. Beispiele:
Liegt das steuerbare Vermögen über 200 000 Franken, wird ein Zehntel des Betrags, der diese Summe übersteigt, zum Einkommen hinzugefügt. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 80 000 Franken und einem Vermögen von 250 000 Franken werden 5000 Franken (250 000 − 200 000 = 50 000; 50 000 ÷ 10 = 5000) zum Einkommen hinzugefügt. Das massgebede Einkommen beträgt 85 000 Franken.
Städtische Wohnungen dürfen nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden. Spätestens auf den Mietbeginn müssen Mietende den Wohnsitz in die Stadt Zürich verlegen. Ausgenommen sind Personen in Ausbildung, die als Wochenaufenthalter*in angemeldet sind. Diese Ausnahmeregelung gilt maximal sechs Jahre.
Subventionierte Wohnungen sind für Menschen mit geringem Einkommen vorgesehen. Der Kanton oder die Stadt Zürich decken einen Teil der Kosten. Für subventionierte Wohnungen gelten daher zusätzliche Bedingungen.
Zimmerzahl minus eins = Mindestpersonenzahl
Beispiel: In einer subventionierten 4,5-Zimmer-Wohnung müssen mindestens drei Personen leben.
Familien mit 1 Kind oder 2 Kindern haben je nach Grösse der Wohnung Vorrang. Die Anzahl der Kinder steht im Wohnungsinserat.
Das steuerbare Einkommen aller Personen im Haushalt darf zusammengerechnet bestimmte Höchstwerte nicht übersteigen.
Liegt das steuerbare Vermögen über 100 000 Franken, wird ein Zwanzigstel des Betrags, der diese Summe übersteigt, zum Einkommen hinzugefügt. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 50 000 Franken und einem Vermögen von 120 000 Franken werden 1000 Franken (120 000 − 100 000 = 20 000; 20 000 ÷ 20 = 1000) zum Einkommen hinzugefügt. Das massgebede Einkommen beträgt 51 000 Franken.
Das steuerbare Vermögen aller Personen im Haushalt darf zusammengerechnet nicht mehr als 200 000 Franken betragen.
Mietende von subventionierten Wohnungen müssen mindestens zwei Jahre vor Mietbeginn im Kanton Zürich leben. Die Zeit als Wochenaufenthalter*in wird nicht angerechnet. Wochenaufenthalter*innen können keine subventionierten Wohnungen mieten.
Mietende von subventionierten Wohnungen müssen entweder die Schweizer Staatsbürgerschaft haben. Oder sie benötigen einen Ausweis B, Ausweis C oder Ausweis S.
In Familienwohnungen muss je nach Grösse der Wohnung entweder 1 Kind oder 2 Kinder wohnen. Die Anzahl der Kinder steht im Wohnungsinserat.
Es gibt Wohnungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung. In solchen Wohnungen muss mindestens 1 Person wohnen, die eine AHV-Rente bezieht oder mindestens 50 Prozent IV-Rente erhält.
Alterswohnungen
Es gibt Wohnungen, die nur für ältere Menschen gedacht sind. In solchen Alterswohnungen muss mindestens 1 Person im AHV-Alter leben.
Behindertenwohnungen
Es gibt Wohnungen, die nur für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind. In solchen Wohnungen muss mindestens 1 Person leben, die mindestens 50 Prozent IV-Rente bezieht.
Möchten Sie eine städtische Wohnung mieten? Haben Sie eine Frage zu Ihrem aktuellen Mietvertrag? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Städtische Wohnungen sind sehr gefragt. Die Stadt vermietet sie nach vorgegebenen Mietbedingungen Alle Bewerbungen werden gleich behandelt.
- Freie Wohnungen sind auf der Plattform E-Vermietung ausgeschrieben. Jeden Mittwoch erscheinen sie auch im Tagblatt der Stadt Zürich.
- Die Stadt Zürich führt keine Wartelisten. Erstvermietungen werden im städtischen Ligi-Newsletter bekannt gegeben.
- Ein Zufallsgenerator bestimmt die Personen, die an der Wohnungsbesichtigung teilnehmen können. Die Auswahl ist endgültig und kann nicht manuell beeinflusst werden.
- Nur Personen, welche die Wohnung besichtigt haben, können sich für die Wohnung bewerben.
Die Wohnungen werden online über die Plattform E-Vermietung vermietet. Über Erstvermietungen informiert der Ligi-Newsletter. Die Stadt führt keine Wartelisten.
Familienwohnungen sind auf der Plattform E-Vermietung so ausgewiesen. Man kann sie nur mieten, wenn Kinder im Haushalt leben. Ohne Kinder, die bei Ihnen leben, können Sie sich nicht für eine Familienwohnung bewerben.
Trennung
Wenn Sie Kinder haben und sich trennen, zählt der verbleibende Eltern- oder Konkubinatsteil doppelt. Das gilt, solange die Wohnung deswegen unterbelegt ist.
Dies gilt, bis alle Kinder volljährig sind. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie noch in der Erstausbildung sind.
Minderjährige Kinder, die mindestens 50 Prozent der Zeit in der Wohnung leben, zählen als eine Person, auch wenn ihr offizieller Wohnsitz woanders ist.
Todesfall
Wenn jemand im Haushalt stirbt und die Wohnung dadurch unterbelegt ist, darf man noch zwei Jahre in der Wohnung bleiben. Besondere Regeln gelten, wenn Elternteile oder Konkubinatspartner*innen mit minderjährigen Kindern sterben:
- Wenn ein Eltern- oder Konkubinatsteil in einem Haushalt mit Kindern stirbt, zählt die verbleibende Person doppelt. Das gilt, solange die Wohnung deswegen unterbelegt ist.
- Dies gilt, bis alle Kinder volljährig sind. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie noch in der Erstausbildung sind.
Wird die Mindestbelegung während der Duldungsfrist wieder erreicht, darf die Wohnung anschliessend mindestens drei Jahre nicht wieder unterbelegt sein. Sonst wird die frühere Duldungsfrist fortgesetzt. Beispiel: Wenn die frühere Unterbelegung vier Monate dauerte, muss die Wohnung jetzt innert acht Monaten wieder voll belegt sein.
Wird die Mindestbelegung bis zum Ende der Duldungsfrist nicht erreicht, ist ein Wohnungswechsel nötig.
Städtische Wohnungen haben eine Mindestbelegung. Sie berechnet sich aus der Zimmerzahl minus eins. Zum Beispiel müssen in einer 4,5-Zimmer-Wohnung mindestens drei Personen leben. Wenn weniger Personen dort leben, gilt die Wohnung als unterbelegt. Diese Unterbelegung ist für maximal ein Jahr erlaubt (Duldungsfrist).
Unterbelegung im Todesfall:
Wenn jemand im Haushalt stirbt und die Wohnung dadurch unterbelegt ist, darf man noch zwei Jahre in der Wohnung bleiben. Besondere Regeln gelten, wenn Elternteile oder Konkubinatspartner*innen mit minderjährigen Kindern sterben:
- Wenn ein Eltern- oder Konkubinatsteil in einem Haushalt mit Kindern stirbt, zählt die verbleibende Person doppelt. Das gilt, solange die Wohnung deswegen unterbelegt ist.
- Dies gilt, bis alle Kinder volljährig sind. Oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie noch in der Erstausbildung sind.
Wird die Mindestbelegung während der Duldungsfrist wieder erreicht, darf die Wohnung anschliessend mindestens drei Jahre nicht wieder unterbelegt sein. Sonst wird die frühere Duldungsfrist fortgesetzt. Beispiel: Wenn die frühere Unterbelegung vier Monate dauerte, muss die Wohnung jetzt innert acht Monaten wieder voll belegt sein.
Wird die Mindestbelegung bis zum Ende der Duldungsfrist nicht erreicht, ist ein Wohnungswechsel nötig.
Ja, die Wohnung gilt als unterbelegt. Städtische Wohnungen sollen dem Wohnen dienen. Das Mietreglement macht für Arbeitsräume in Wohnungen keine Ausnahmen.
Anders ist es, wenn die Wohnung speziell für diese Nutzung gedacht ist, wie zum Beispiel eine Atelierwohnung.
Ganze Wohnung
Planen Sie einen längeren Auslandsaufenthalt? Oder werden Sie aus anderen Gründen länger nicht in ihrer Wohnung leben können? Dann dürfen Sie Ihre Wohnung für maximal ein Jahr untervermieten. Holen Sie dazu die schriftliche Zustimmung von Liegenschaften Stadt Zürich ein. Eine Wohnung darf in fünf Jahren nur einmal untervermietet werden.
Einzelnes Zimmer
Ihre Wohnung ist unterbelegt? Oder Sie möchten aus anderen Gründen ein Zimmer untervermieten? Dann können Sie dies unbefristet tun. Holen Sie dazu die schriftliche Zustimmung von Liegenschaften Stadt Zürich ein. Die Bedingungen zu Einkommen, Vermögen, Belegung und Wohnsitz müssen eingehalten sein.
Wenn Sie gegen die Bedingungen für die Miete einer städtischen Wohnung verstossen, raten wir Ihnen, etwas dagegen zu tun. Sie können ein Ersatzangebot für eine städtische Wohnung nutzen (Tauschformular bei der Bewirtschaftung anfordern) oder auf dem Wohnungsmarkt suchen.
Wenn die Mietbedingungen einen Wohnungswechsel verlangen, macht die Stadt Zürich, wenn möglich, zwei zumutbare Ersatzangebote. Wir versuchen, auf Ihre Wünsche einzugehen. Aber wir können keine Wohnung in Ihrem heutigen Quartier oder in der Stadt garantieren. Lehnen Sie beide Ersatzangebote ab, müssen Sie Ihre aktuelle Wohnung verlassen. Wenn wir kein Ersatzangebot machen können, müssen Sie ebenfalls ausziehen.
Sie dürfen in Ihrer Wohnung bleiben, wenn Ihr steuerbares Einkommen unter 70 000 Franken liegt. Wenn es höher als 70 000 Franken ist, darf das Sechsfache des Bruttomietzinses nicht überschritten werden. Beispiel: Liegt das Einkommen bei 100 000 Franken und der Bruttomietzins bei 1500 Franken, können Sie in der aktuellen Wohnung bleiben. Denn der sechsfache Bruttomietzins liegt bei 108 000 Franken (1500 x 12 x 6).
Wenn Ihr steuerbares Vermögen höher als 200 000 Franken ist, wird ein Zehntel des Betrages, der darüber liegt, zum Einkommen dazugerechnet. Beispiel: Das Bruttoeinkommen liegt bei 100 000 Franken, das Vermögen bei 250 000 Franken und der Mietzins bei 1500 Franken. In diesem Fall werden 5000 Franken (250 000 − 200 000 = 50 000; 50 000 ÷ 10 = 5000) zum Einkommen hinzugefügt: Das massgebende Einkommen beträgt 105 000 Franken. Sie können in der aktuellen Wohnung bleiben. Denn der sechsfache Bruttomietzins liegt bei 108 000 Franken (1500 x 12 x 6).
Nein, das ist nicht möglich.
Städtische Wohnungen sollen ohne Gewinn vermietet werden, zu einem Preis, der nur die Kosten deckt. Ausnahmen gibt es nur bei wenigen, speziell bezeichneten Wohnungen. Günstige Wohnungen sind für Menschen gedacht, die wenig Geld haben. Wenn man von Menschen mit hohem Einkommen mehr Miete verlangen würde, würde dadurch günstiger Wohnraum verloren gehen. Das wäre gegen die Gemeindeordnung und mietrechtlich nicht erlaubt.
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