Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind gemeinsam aus. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge weiterbestehen, es sei denn, das für die Trennung oder Scheidung zuständige Gericht weist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu. Sind sich die Eltern über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge einig, können sie diese, zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater, beim Zivilstandsamt oder, zu einem späteren Zeitpunkt, bei der KESB erklären (Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge). Geben die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab, so haben sie gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu treffen (Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften).
Sind beide Eltern sorgeberechtigt und stirbt ein Elternteil, ist automatisch der andere Elternteil für das Kind verantwortlich. Sind beide Eltern verstorben oder nicht mehr fähig, für das Kind zu sorgen, setzt die KESB eine Vormundin oder einen Vormund ein. Im Hinblick auf die Übernahme dieser Aufgabe können die Eltern eine Erklärung abgeben, wer in diesem Fall die Verantwortung für das Kind übernehmen soll. Eine solche Erklärung kann auch ein allein sorgeberechtigter Elternteil abgeben (Erklärung betreffend elterliche Sorge oder Vormundschaft).
Die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit ist, diese Erklärung gleichzeitig mit der Kindesanerkennung gegenüber dem Zivilstandsamt abzugeben. Nach der Anerkennung des Kindes durch den Vater kann die gemeinsame Erklärung der Eltern auch bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden (Formular Erklärung). Bitte reichen Sie das von beiden Eltern unterzeichnete Formular vierfach bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Die Gebühr für das Verfahren bei der Kindesschutzbehörde beträgt Fr. 100.–.
Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die Kindesschutzbehörde wenden; diese hat (in einem kostenpflichtigen Verfahren) die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, sofern keine Gefährdung des Kindswohls besteht.
Können sich die Eltern im Rahmen der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge noch nicht über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften einigen, so ist die Vereinbarung innerhalb von drei Monaten der zuständigen Kindesschutzbehörde nachzureichen. Im Säumnisfall hat die Kindesschutzbehörde ein kostenpflichtiges Verfahren betreffend Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu eröffnen. Näheres dazu ist im Merkblatt Erziehungsgutschriften der AHV zu finden. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen erteilen gerne Auskunft dazu.
Der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil, der das Kind betreut, kann - unter altersgerechtem Einbezug des Kindes - alleine über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden, wenn diese alltäglich oder dringlich sind oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand erreicht werden kann. Über alle anderen Angelegenheiten müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.
Bei Uneinigkeit der Eltern kommt keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Vielmehr haben die Eltern mittels Unterstützung von aussenstehenden Stellen nach einer Lösung zu suchen. Die KESB kann eine Pattsituation nur dann auflösen, wenn eine erhebliche und konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine solche ist nicht leichthin zu bejahen.
Die elterliche Sorge schliesst unter anderem das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Will der allein sorgeberechtigte Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. Die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. des Gerichts oder der KESB ist nicht notwendig.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies unter Umständen der Zustimmung des andern Elternteils. Dies, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr (Betreuung) durch den andern Elternteil hat.
Der Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will, muss den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. Soweit dies aufgrund des Umzuges erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Betreuung und des Unterhaltsbeitrages. Nur wenn sie sich nicht einigen können, entscheidet das Gericht oder die KESB.