Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und sind damit nicht einverstanden?
Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt können Sie schriftlich dagegen Einsprache erheben. Nach Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Einsprachen per Telefon oder E-Mail sind nicht gültig. Die gesetzlichen Fristen können so nicht eingehalten oder verlängert werden.
Sie müssen Ihre Einsprache schriftlich und persönlich unterzeichnet innerhalb der 10-tägigen Frist dem Stadtrichteramt einreichen. Als beschuldigte Person müssen Sie Ihre Einsprache nicht begründen.
Wir stellen Ihnen für Ihre Einsprache ein Formular als Vorlage zur Verfügung. Sie können dieses ausdrucken, unterzeichnen und uns per Post zusenden. Bitte vergessen Sie Ihre persönliche Unterschrift nicht.
Alternativ können Sie die Einsprache per Online-Formular einreichen. Wenn Sie die Einsprache elektronisch einreichen, muss sie eine qualifizierte elektronische Unterschrift enthalten.
Einreichung per Bevollmächtigter
Können Sie die Einsprache nicht selbst unterzeichnen? Dann erteilen Sie einer Person Ihrer Wahl eine ausdrückliche Vollmacht.
Ausland
Wenn Sie im Ausland leben, senden Sie Ihre Einsprache innerhalb der 10-tägigen Frist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung in Ihrem Wohnsitzstaat.
Weitere verbindliche Informationen finden Sie im Strafbefehl auf der letzten Seite unter Erläuterungen.
Nach Erhalt einer Einsprache wird in der Regel eine Untersuchung durchgeführt. Dabei steht die persönliche Befragung (Einvernahme) der beschuldigten Person im Vordergrund. Zudem können weitere Beweise erhoben werden, zum Beispiel die persönliche Befragung von Zeug*innen.
Haben Sie einen Termin zur Einvernahme erhalten und sind verhindert?
Melden Sie sich frühzeitig. Denn wenn Sie trotz Vorladung unentschuldigt nicht zu einem Einvernahmetermin erscheinen, gilt die Einsprache als zurückgezogen. Dadurch wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.